Bei Filesharing-Fällen wird regelmäßig damit argumentiert, dass mittels einer Software festgestellt wurde, dass von dem Anschluss des Abgemahnten eine Rechtsverletzung begangen worden sei.
Besonderes Augenmerk ist dabei darauf zu richten, welche Software verwendet worden ist, insbesondere, ob es sich dabei um eine aktuelle Version handelt. Ist dies nämlich nicht der Fall, dann kann sich daraus die Vermutung ergeben, dass bereits die IP-Adresse unrichtig ermittelt worden ist. Dies hat nunmehr das LG Frankenthal in seinem Urteil vom 30.09.2014 (6 O 518/13) so entschieden.
Aus den Urteilsgründen:
„Die Verfügungsklägerin hat indes schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Film tatsächlich vom Anschluss des Beklagten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde.
2.3.1. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ein sicherer Schluss von der angebotenen Datei zur IP-Adresse des Verfügungsbeklagten bereits aus technischen Gründen nicht möglich ist. Denn die Verfügungsklägerin hat zur Ermittlung dieser Daten – wie sich bereits aus ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Anlage AS3, Bl. 26 d. A.: „Version 1.0.0.0“) ergibt – eine veraltete Version des Ermittlungsprogramms „FileGuard“ verwendet. Wie sich aus den unbestrittenen und glaubhaft gemachten Darlegungen des Verfügungsbeklagten ergibt, gab es zum Erfassungszeitpunkt 1.11.2013 jedoch schon weitaus aktuellere Versionen dieses Programms, was zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Verfügungsklägerin und der Zuverlässigkeit der stattgefundenen Datenerfassung begründet.“