Liegen eindeutige Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor, sind mögliche andere Zwecke, die der Schuldner mit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung außerdem verfolgt haben könnte, ohne Belang (BGH, Urteil vom 10.7.2014 − IX ZR 50/12).
Ein Benachteiligungsvorsatz liegt bereits dann vor, wenn der Schuldner bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt. Da es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal und damit um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt, kann es meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO sind die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Liegen danach ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes vor, wird dieser nach Ansicht des BGH nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner in erster Linie sich selbst oder ihm nahestehende Personen begünstigen will. Vielmehr seien angesichts eindeutiger Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz mögliche andere Zwecke, die der Schuldner mit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung außerdem verfolgt haben könnte, ohne Belang.