Erlangt der Schuldner Restschuldbefreiung bei Beendigung der Wohlverhaltensperiode ist er grundsätzlich von allen Forderungen erlöst, die bereits vor Insolvenzverfahrenseröffnung vorhanden waren. Lediglich wenige Ausnahmen von dieser Regel bestehen. Insbesondere Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind, wenn sie vom Gläubiger gemäß § 174 InsO zur Tabelle angemeldet wurden, von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr.1 InsO ausgenommen.
Forderungen, auch derartige deliktische Forderungen, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, sind folglich von der Restschuldbefreiung erfasst. Unterbleibt eine Anmeldung zur Tabelle einer Deliktsforderung jedoch deshalb, weil der Schuldner den Gläubiger bewusst verschweigt, soll dem Gläubiger nach einem Urteil des Amtsgericht Delmenhorst vom 09.04.2013 -(45 C 5291/12 (VI)) ein Schadenersatzanspruch gegen den Schuldner zustehen. Der Schadenersatzanspruch bestehe dann in Höhe der vollen Forderung einschließlich Zinsen und Kosten und kann außerhalb des Insolvenzverfahrens betrieben werden, so das Gericht.


