Wer als Kommanditist an einer KG oder einer GmbH & Co. KG beteiligt ist, der hat regelmäßig selbst im Falle einer Insolvenz nichts zu befürchten, wenn er seine Einlage erbracht hat und an ihn keinerlei Auszahlungen erfolgt sind. Allerdings kommt es gerade bei Publikumsgesellschaften, gleichgültig, ob Schiffsbeteiligung oder Immobilienfonds vor, dass Ausschüttungen an die Gesellschaft …weiterlesen
Keine actio pro socio bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen einen Fremdgeschäftsführer
Glück gehabt, so könnte man aus Sicht eines GmbH-Geschäftsführers ein aktuelles Urteil des BGH aus dem Gesellschaftsrecht umschreiben. Während er vom OLG bereits zur Zahlung von 964.000 € verurteilt worden war, hat der BGH das Urteil aufgehoben, weil nur ein Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft, geklagt hatte. Haftungsansprüche gegen einen Fremdgeschäftsführer einer GmbH können, so …weiterlesen
Geschäftsführerhaftung und BGH-Vorbehalt – die unbekannte Verteidigungsmöglichkeit?
Wer als Geschäftsführer einer GmbH nicht binnen 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife Insolvenzantrag gestellt, der läuft Gefahr später vom Insolvenzverwalter für freigegebene Zahlungen persönlich zur Kasse gebeten zu werden. Die Regelung, die zunächst in § 64 GmbH-Gesetz a.F. geregelt war, ist zwischenzeitlich in § 15 b InsO enthalten. In massereiches Verfahren, in denen eine …weiterlesen
Zum Wortlaut der Versicherung des Geschäftsführers bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH
Sowohl bei Gründung einer GmbH als auch bei späteren Kapitalerhöhungen muss sichergestellt sein, dass die Stammeinlage ordnungsgemäß erbracht wurde. Es gehört zu den originären Aufgaben des Geschäftsführers, da er wegen einer falschen Versicherung beim Registergericht nicht nur Haftungsrisiken, sondern auch eine Strafbarkeit droht. In einem vom OLG Jena mit Beschluss vom 13.10.2020 (2 W 340/20) …weiterlesen
Corona Spezial: Hygiene und Gesundheitsvorschriften zur Eindämmung der Corona Pandemie sind auch beim Einsichtsrecht der Gesellschafter einer GmbH zu beachten
Das in § 51 a GmbHG geregelte Einsichtsrechte der Gesellschafter zählt zu den grundlegenden Rechten eines jeden GmbH-Gesellschafters. Danach haben Gesellschafter das uneingeschränkte Recht sich sämtliche Geschäftsunterlagen, geschäftsbezogene Korrespondenz, Buchungen, Buchungssätze, Rechnungen etc. anzusehen. Eine aktive Mitwirkungspflicht der Gesellschaft gibt es allerdings nicht. Diese muss die Einsichtnahme nur passiv dulden. Da die Einsichtnahme grundsätzlich in …weiterlesen
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