Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger klar und eindeutig, also offensichtlich zuwiderlaufen. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind.
Zahlt der Insolvenzverwalter aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks einen Betrag an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger, dessen Recht in der Zwangsvollstreckung offensichtlich wertlos wäre, um dessen Bedingung für die Löschungsbewilligung zu erfüllen, ist weder eine entsprechende Vereinbarung noch die Zahlung selbst insolvenzzweckwidrig, wenn der Betrag ausschließlich zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers geht.
Dies entschied der BGH mit Urteil vom 20.3.2014 (IX ZR 80/13) und stellte dar, dass, wenn die Insolvenzmasse durch die Zahlung einer „Lästigkeitsprämie“ weder einen Vorteil noch einen Nachteil habe, sie nicht insolvenzzweckwidrig und damit nichtig sei. Wird der Bestand der Masse nicht beeinträchtigt, kann die Zahlung auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger keinen Einfluss haben. Dass in der Folge der erstrangige Grundschuldgläubiger eine entsprechend höhere Insolvenzforderung hat, sei unerheblich, weil sich die Insolvenzforderung des nachrangigen Grundpfandgläubigers entsprechend reduziere, die Quote also unverändert bleibt.