• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Abfindungszahlungen an den weichenden Erbprätendenten zur Klärung der Erbenstellung sind bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig

31. Oktober 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Hat der Erblasser unklare oder sich widersprechende Regelungen im Testament getroffen oder aber ist unklar, ob ein Testament wirksam ist und deswegen gesetzliche Erbfolge eingreift, dann entsteht regelmäßig beim Nachlassgericht ein Rechtsstreit unter dem Erbprätendenten, um die Erbenstellung. Dies jedenfalls dann, wenn mehrere Personen widersprechende Anträge auf Erlass eines Erbscheins stellen und jeder dabei behauptet er sei Erbe des Verstorbenen geworden.

Wie in jedem gerichtlichen Verfahren ist auch das Nachlassgericht bemüht zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche, also vergleichsweise Regelung zu finden. Aber selbst, wenn die Beteiligten grundsätzlich vergleichsbereit sind, um langwierige und mühsame Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, taucht bei derartigen Streitigkeiten oft als im gerichtlichen Vergleich nicht letztverbindlich lösbarer Unsicherheitsfaktor die Frage auf, welche steuerlichen Auswirkungen eine vergleichsweise vereinbarte Zahlung an einen ausscheidenden Erbprätendenten hat. Deshalb war es bislang in derartigen Fällen wichtig die Auswirkungen einer zu treffenden Vereinbarung in allen Details zu durchdenken, um hier keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.

Wir selbst haben erst unlängst beim Amtsgericht Wolfratshausen einen solchen Rechtsstreit begleitet, bei dem unklar war, ob aufgrund testamentarische Erbfolge die ehemalige Lebensgefährtin des unter Betreuung stehenden Erblassers, geerbt hat oder aber dessen Schwester aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbin worden ist. Im Ergebnis hatten sich dann die beiden älteren Damen, die als Erbinnen in Betracht kommen, darauf verständigt, dass der Nachlass hälftig verteilt werden soll. Da aber bei derartige Vereinbarungen der Erblasserwille nicht umgangen werden darf, konnte nicht einfach vereinbart werden, dass beide den Erblasser zu jeweils 1/2 beerbt haben, sondern im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung wurde geregelt, dass die Schwester Alleinerbin ist, während der ehemaligen Lebensgefährtin aufgrund von Vermächtnissen die Hälfte des Nachlasswertes zusteht.
Eben  für den Fall, dass dies seitens des Finanzamts nicht anerkannt wird und die Schwester den gesamten Nachlasswert zu versteuern hat, ist weiter vereinbart worden, dass ein entsprechender Geldbetrag so lange auf einem Anderkonto hinterlegt wird, bis ein rechtskräftiger Erbschaftssteuerbescheid, der den Steuerfall abschließt, vorliegt und damit klar ist, mit welcher Steuerlast die Erbin zu rechnen hat.

Diese Unsicherheit ist nun mit Urteil des BFH vom 15.06.2016 (II R 44/16) dadurch beseitigt worden, indem dieser letztverbindlich entschieden hat, dass Abfindungszahlungen, die der Erbe an den weichen Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind.

Widersprechende Testamente führen zu Unsicherheit über die Erbenstellung

In dem nun entschiedenen Rechtsstreit hatte zunächst die Erblasserin 2007 ein Ehepaar in einem notariellen Testament zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. 2010 hat sie dann ein weiteres handschriftliches Testament errichtet und nun ihren Finanzberater (ein Schelm, wer Arges dabei denkt) zu ihrem Alleinerben eingesetzt.

Kaum, dass der Erbfall eingetreten war, beantragte dieser auch schon beim zuständigen Nachlassgericht einen Alleinerbschein. Da auch die Eheleute einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragten, der sie zu jeweils ½ als Erben ausweist, kam es zum Streit über die Erbenstellung vor dem Nachlassgericht.

Dieser endete mit einem Vergleich. Danach nahm der Finanzberater seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück, verpflichtete sich, keine Einwendungen gegen den Erbscheinantrag der Eheleute zu erheben und alles Erforderliche zu tun, damit die Eheleute ihre alleinige Miterbenstellung erlangen. Die Eheleute wiederum verpflichtet sich dazu an diesem 160.000 € zu bezahlen.
(Anmerkung des Verfassers: Hier haben sich die Parteien offensichtlich deutlich weniger Gedanken darüber gemacht, wie das Finanzamt eine solche Regelung auffassen wird, als dies in dem von unserer Kanzlei betreuten oben geführten Rechtsstreit der Fall war).

Es wurde dann der Erbschein zugunsten der Eheleute erteilt.

Finanzamt erkennt Abfindungszahlungen an ausscheidenden Erbprätendenten nicht an, das Finanzgericht dagegen schon

Die Ernüchterung kam dann allerdings beim Erbschaftssteuerbescheid. Das Finanzamt hat nämlich die Zahlung an den zuvor abgefundenen Finanzberater nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkannt und blieb auch im Einspruchsverfahren bei seiner Auffassung, dass die Zahlung nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sei.

Finanzamt erhebt Revision zum BFH und unterliegt

Wenig beeindruckt durch die Entscheidung des Finanzgerichts erhob das Finanzamt Revision zum BFH und unterlag auch dort. Aus den Entscheidungsgründen:

„Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff der Erwerbskosten ist ebenso wie der Begriff der Nachlassregelungskosten grundsätzlich weit auszulegen. Für eine unterschiedliche Behandlung von Nachlassregelungskosten und Erwerbserlangungskosten sind keine sachlichen Gründe erkennbar. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb liegt vor, wenn sie – im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung – dafür aufgewendet werden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt. In zeitlicher Hinsicht können die Kosten vor dem Erbfall entstanden sein, müssen es aber nicht. Ausreichend ist ein Entstehen nach dem Erbfall, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung vorliegt.

Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Abfindungszahlung des Vorerben an den Nacherben für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu den Verbindlichkeiten gehört, die bei der Ermittlung des Vermögensanfalls aufgrund des Eintritts der Vorerbfolge abzuziehen sind. Zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten gehören daher auch Abfindungszahlungen des Erben an den weichenden Erbprätendenten, die der Erbe entrichtet, damit seine (Allein-)Erbenstellung in einem anhängigen Verfahren nicht mehr bestritten wird. Dem Abzug einer Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Erwerbskosten steht nicht entgegen, dass der Erwerb durch Erbanfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB kraft Gesetzes eintritt. Die Abfindung, die zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung geleistet wird, dient dem Zahlenden unmittelbar dazu, die Erbenstellung endgültig und damit zugleich den Erwerb als Erbe zu erlangen. Ist unklar oder bestritten, wer Erbe ist, weil der Erblasser zum Beispiel mehrere Testamente mit widersprechenden Erbeinsetzungen zugunsten verschiedener Personen errichtet hat, muss erst geklärt werden, welche Person Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger wird. Kosten, die dem letztlich bestimmten Erben infolge eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen, hängen deshalb regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen. Denn ohne die Erbenstellung ist auch ein Erwerb nach § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Nach diesen Gründen ist die von der Klägerin an den Finanzberater geleistete Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. Die gezahlten Kosten wurden für den steuerpflichtigen Erwerb der Klägerin aufgewendet und mindern daher die Bereicherung.“

Bei Abschluss von gerichtlichen Vergleichen im Nachlassverfahren müssen stets die steuerlichen Auswirkungen mit bedacht werden

Der Fall zeigt, dass Vorsicht besser ist als Nachsicht. Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide haben nämlich keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Steuerforderung sofort zur Zahlung fällig ist und nötigenfalls auch vollstreckt werden kann. Deshalb ist es in Fällen, in denen es  denkbar erscheint, dass das Finanzamt eine Zahlung nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkennt, sinnvoll, so wie in dem von uns zuvor geschilderten Fall, zur Absicherung des Erben einen der Steuerlast sprechen Geldbetrag so lange zu hinterlegen, bis das Erbschaftsteuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Wer trägt die Sachverständigenkosten zur Klärung der Frage der Testierfähigkeit?
  2. Sind Vorfälligkeitsentschädigungen für die Darlehensablösung im Rahmen der Abwicklung eines Nachlasses abzugsfähig?
  3. Unglaublich- Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer, auch wenn er nicht geltend gemacht wird
  4. Bundesrat bestätigt Kompromiss zur Erbschaftsteuer
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt