Wer Mandanten berät, weiß: Das Fundament anwaltlicher Tätigkeit ist Vertrauen. Dieses Vertrauen wird durch die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO)
und durch das Strafrecht (§ 203 StGB) abgesichert. Umso größer ist die Irritation, wenn ein Rechtsanwalt verpflichtet wird, ein ihm überlassenes Schriftstück im Original an das Nachlassgericht herauszugeben – selbst dann, wenn der Erblasser ausdrücklich „Vertraulichkeit“ angeordnet hat.
Mit Beschluss vom 15.01.2025 (Az. 20 W 220/22) hat das OLG Frankfurt a. M. diese Kollision entschieden – und klargestellt, dass die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB auch den Rechtsanwalt trifft und die anwaltliche Schweigepflicht in dieser Konstellation zurücktritt.
1. Der Sachverhalt: Abschiedsbrief mit erbrechtlichem Inhalt
Dem Verfahren lag ein mehrseitiger handschriftlicher Abschiedsbrief zugrunde, der teilweise klare erbrechtliche Anordnungen enthielt. Einzelne Seiten waren jedoch persönlicher Natur und enthielten intime Inhalte. Die Mutter des Erblassers legte dem Nachlassgericht nur eine unvollständige Kopie vor. Der Anwalt, in dessen Besitz sich das Original befand, wollte lediglich die „erbrechtlich relevanten“ Seiten übergeben und berief sich im Übrigen auf seine Verschwiegenheitspflicht.
Das Nachlassgericht ordnete die vollständige Ablieferung an. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
2. Die gesetzliche Ausgangsnorm: § 2259 BGB
§ 2259 Abs. 1 BGB verpflichtet jeden, der ein Testament im Besitz hat, dieses nach Kenntnis vom Todesfall unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Die Norm ist weit gefasst. Sie erfasst nicht nur formvollendete Testamente, sondern jedes Schriftstück, das als Verfügung von Todes wegen in Betracht kommt.
Entscheidend ist: Die Prüfung, ob ein Schriftstück tatsächlich wirksam ist oder welche Teile davon „relevant“ sind, ist nicht Sache des Besitzers. Zuständig ist allein das Nachlassgericht. Diese Zuständigkeitsverteilung ist systematisch zwingend. Würde man dem Besitzer eine inhaltliche Vorprüfung gestatten, würde die gesetzliche Struktur unterlaufen.
3. Einheitliches Schriftstück – vollständige Ablieferung
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des OLG Frankfurt: Besteht ein Schriftstück aus mehreren zusammengehörenden Seiten, ist es als Einheit zu behandeln. Eine selektive Herausgabe einzelner Seiten ist unzulässig.
Auch scheinbar „private“ Passagen können für die Auslegung (§ 133 BGB, § 2084 BGB), für die Datierung (§ 2247 Abs. 2 BGB) oder für die Feststellung der Ernsthaftigkeit der Erklärung Bedeutung haben. Das Nachlassgericht muss das Gesamtbild erfassen können.
4. Die Kollision mit der anwaltlichen Schweigepflicht
Der Kern der Entscheidung liegt in der Frage, ob § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB die Ablieferung verhindern.
a) Kein Rückzug über das Zeugnisverweigerungsrecht
Das OLG stellt klar, dass es sich bei der Ablieferung nach § 2259 BGB nicht um eine Beweiserhebung handelt. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO greift daher nicht ein. Die Ablieferung ist vielmehr verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Testamentseröffnung (§ 348 FamFG).
b) Gesetzliche Ausnahme von der Verschwiegenheit
Die anwaltliche Verschwiegenheit ist nicht absolut. Eine gesetzliche Ausnahme liegt in § 2259 BGB in Verbindung mit § 2263 BGB.
§ 2263 BGB erklärt Anordnungen des Erblassers für nichtig, die die alsbaldige Eröffnung nach dem Tod verbieten. Daraus folgt zwingend: Der Erblasser kann nicht wirksam verfügen, dass ein Schriftstück mit letztwilligem Inhalt unter Berufung auf „Vertraulichkeit“ beim Anwalt verbleibt.
c) Verfassungsrechtliche Abwägung
Das OLG nimmt eine grundrechtliche Interessenabwägung vor. Auf der einen Seite steht das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Auf der anderen Seite stehen das Erbrecht der potentiellen Erben (Art. 14 GG) sowie das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Klärung der Erbfolge.
Der Gesetzgeber hat diese Abwägung in § 2259 BGB und § 2263 BGB bereits typisierend vorgenommen. Die Entscheidung des OLG folgt dieser gesetzgeberischen Wertung konsequent.
5. Strafrechtliche Dimension
§ 203 StGB setzt eine „unbefugte“ Offenbarung voraus. Wer kraft gesetzlicher Verpflichtung handelt, offenbart nicht unbefugt. Die Ablieferung nach § 2259 BGB ist daher strafrechtlich zulässig.
6. Durchsetzung: Zwangsmittel nach dem FamFG
Verweigert der Besitzer die Ablieferung, kann das Nachlassgericht gemäß § 358 FamFG die Herausgabe anordnen. Die Vollstreckung erfolgt über die Zwangsmittel des § 35 FamFG
(Zwangsgeld bis 25.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft).
Die Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt ausdrücklich die Vollstreckbarkeit einer solchen Anordnung auch gegenüber einem Rechtsanwalt.
7. Praktische Konsequenzen für die anwaltliche Beratung
Für Rechtsanwälte bedeutet die Entscheidung:
Erstens: Unverzügliche Ablieferung bei Todeskenntnis
Sobald Kenntnis vom Todesfall besteht, ist ein potentiell testamentarisches Schriftstück unverzüglich vollständig abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB).
Zweitens: Keine Teilherausgabe nach eigener Relevanzbewertung
Eine inhaltliche Selektion oder Teilherausgabe ist unzulässig; die Prüfung obliegt dem Nachlassgericht im Rahmen der Eröffnung (§ 348 FamFG).
Drittens: Aufklärungspflichten in der Beratung
Mandanten müssen darüber aufgeklärt werden, dass anwaltliche Verwahrung keine „Geheimhaltungsgarantie“ gegenüber dem Nachlassgericht bietet – insbesondere nicht bei
Dokumenten, die als Verfügung von Todes wegen in Betracht kommen (§ 2259 BGB).
Für Erblasser folgt daraus ein klarer Gestaltungsrat: Persönliche Mitteilungen und letztwillige Verfügungen sollten strikt getrennt werden. Wer beides in einem Dokument vermischt, riskiert, dass das gesamte Schriftstück dem Nachlassgericht vorgelegt wird – selbst wenn einzelne Passagen als „vertraulich“ gedacht waren (§ 2263 BGB).
8. Einordnung in die Rechtsprechung
Die Entscheidung des OLG Frankfurt fügt sich in die Linie ein, wonach § 2259 BGB weit auszulegen ist und dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Nachlassverfahrens dient. Zweifel an der Testierqualität eines Schriftstücks hindern die Ablieferung nicht. Das OLG konkretisiert diese Wertung ausdrücklich für die anwaltliche Verwahrung.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 15.01.2025 (20 W 220/22) stellt klar: Die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB erfasst auch den Rechtsanwalt. Die anwaltliche Schweigepflicht tritt in dieser Konstellation kraft Gesetzes zurück, gestützt insbesondere auf § 2263 BGB.
Das Ergebnis ist dogmatisch konsequent und praktisch zwingend: Eine andere Lösung würde die Erbenermittlung faktisch in private Hände verlagern und das Nachlassverfahren strukturell gefährden. Wer im Erbfall Rechtssicherheit will, muss akzeptieren, dass Vertraulichkeit dort endet, wo das Gesetz Transparenz verlangt – mit flankierender Durchsetzung über § 358 FamFG
und § 35 FamFG.


