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Abmahngefahr ab September 2026: Neue Pflichtlabels für Gewährleistung und Herstellergarantie

10. September 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Kaufrecht

Für Händler beginnt am 27. September 2026 eine neue Phase im europäischen Verbraucherrecht. Wer Waren an Verbraucher verkauft, muss künftig deutlich sichtbarer als bisher über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Zusätzlich wird bei bestimmten besonders langen Herstellergarantien ein EU-weit einheitliches Garantielabel – das sogenannte „GARAN“-Label – verpflichtend. Die Neuregelung betrifft sowohl den stationären Einzelhandel als auch Online-Shops und Händler auf Plattformen wie Amazon oder eBay.

Die neuen Vorgaben beruhen auf der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“). Gestaltung und Inhalt der neuen Hinweise werden durch die unmittelbar geltende Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich vorgegeben.

Für deutsche Händler besteht kurzfristiger Handlungsbedarf. Die neuen Informationspflichten gelten ab dem 27. September 2026. Eine allgemeine Übergangs- oder Schonfrist für Händler gibt es nicht. Wer die Vorgaben ab diesem Zeitpunkt nicht oder nicht ordnungsgemäß umsetzt, riskiert wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Abmahnungen.

Gewährleistungslabel und Garantielabel – zwei unterschiedliche Informationspflichten

Zunächst muss zwischen zwei unterschiedlichen Kennzeichnungen unterschieden werden. Die häufig verwendeten Begriffe „Gewährleistungslabel“ und „Garantielabel“ sind zwar eingängig, rechtlich spricht der europäische Gesetzgeber jedoch von der „harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht“ einerseits und der „harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie“ andererseits.

Diese Unterscheidung ist wichtig, denn die Voraussetzungen sind unterschiedlich:

  • Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht muss grundsätzlich beim Verkauf von Waren an Verbraucher bereitgestellt werden.
  • Das GARAN-Label wird dagegen nur bei bestimmten kostenlosen Herstellergarantien von mehr als zwei Jahren erforderlich.

Es wäre deshalb falsch, sämtliche Produkte mit irgendeiner bestehenden Garantie künftig pauschal mit dem GARAN-Label zu versehen. Umgekehrt darf die allgemeine Gewährleistungsinformation nicht deshalb weggelassen werden, weil für das konkrete Produkt überhaupt keine Herstellergarantie besteht.

Rechtsgrundlage: EmpCo-Richtlinie und Umsetzung in das deutsche EGBGB

Die neuen Pflichten gehen auf die Richtlinie (EU) 2024/825 zurück. Ziel der Richtlinie ist es unter anderem, Verbraucher besser über die Lebensdauer von Produkten, Reparierbarkeit, gesetzliche Gewährleistungsrechte und längerfristige Herstellergarantien zu informieren.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 umgesetzt.

Für Verträge außerhalb des klassischen Fernabsatzes ergeben sich die neuen Vorgaben insbesondere aus Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 5a EGBGB.

Für Online-Shops und sonstige Fernabsatzgeschäfte sind dagegen insbesondere Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 11a EGBGB in Verbindung mit § 312d Abs. 1 BGB entscheidend.

Die vielfach anzutreffende Aussage, die neuen Pflichten ergäben sich allein aus Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 5a EGBGB, greift für Onlinehändler daher zu kurz. Für Fernabsatzverträge gilt das besondere Informationsregime des Art. 246a EGBGB.

Das neue Gewährleistungslabel: Verbraucher müssen deutlich auf ihre gesetzlichen Rechte hingewiesen werden

Die erste Neuerung betrifft das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Verbraucher sollen künftig nicht mehr lediglich irgendwo in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verbraucherinformationen darauf hingewiesen werden, dass ihnen gesetzliche Mängelrechte zustehen.

Vielmehr muss der Unternehmer über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und dessen wesentliche Elemente einschließlich einer Mindestdauer von zwei Jahren in hervorgehobener Weise informieren. Hierfür ist die von der Europäischen Union verbindlich vorgegebene harmonisierte Mitteilung zu verwenden.

Das bedeutet: Ein individuell formulierter Hinweis wie „Es gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren“ ersetzt die vorgeschriebene harmonisierte Mitteilung nicht.

Welche gesetzlichen Gewährleistungsrechte haben Verbraucher?

Die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers ergeben sich insbesondere aus § 437 BGB. Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer zunächst grundsätzlich Nacherfüllung verlangen. Die Einzelheiten regelt § 439 BGB.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen daneben insbesondere Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht. Wann eine Ware mangelhaft ist, richtet sich nach § 434 BGB.

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei beweglichen Sachen beträgt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich zwei Jahre. Beim Verbrauchsgüterkauf sind darüber hinaus die besonderen Regelungen der §§ 474 ff. BGB zu beachten.

Die neue harmonisierte Mitteilung verändert diese gesetzlichen Rechte nicht. Sie soll vielmehr dafür sorgen, dass Verbraucher ihre bereits bestehenden Rechte besser erkennen und insbesondere nicht mit einer freiwilligen Herstellergarantie verwechseln.

Wie sieht das Gewährleistungslabel aus?

Gestaltung und Inhalt sind in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich festgelegt. Die Europäische Kommission hat hierfür offizielle Dateien zur Verfügung gestellt.

Das Label enthält unter anderem einen Hinweis auf die mindestens zweijährige gesetzliche Gewährleistung, Informationen zu den wesentlichen Abhilfemöglichkeiten bei mangelhaften Waren sowie einen QR-Code, über den Verbraucher weitere Informationen erhalten können.

Besonders wichtig für Händler: Die Bestandteile der harmonisierten Mitteilung dürfen nicht verändert werden. Ein Händler sollte deshalb nicht versuchen, das Label an sein Corporate Design anzupassen, einzelne Passagen zu entfernen oder ein eigenes Gewährleistungssymbol zu gestalten.

Die offiziellen Vorlagen und praktischen Leitlinien können unmittelbar bei der Europäischen Kommission abgerufen werden.

Besondere Vorgaben im stationären Handel

Im stationären Handel darf die harmonisierte Mitteilung in Farbe oder schwarz-weiß verwendet werden. Nach der Durchführungsverordnung beträgt die Mindestgröße DIN A4. Größere Formate wie DIN A3 oder DIN A2 sind ebenfalls zulässig.

Die Mitteilung muss hervorgehoben bereitgestellt werden. Nach den praktischen Leitlinien der Europäischen Kommission kommt insbesondere eine gut sichtbare Platzierung im Eingangsbereich, innerhalb des Verkaufsraums oder im Bereich der Kasse in Betracht.

Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Information ohne gezielte Suche wahrnehmen kann. Eine versteckte Information in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen umfangreichen Verbraucherinformationen wird diesem Zweck regelmäßig nicht gerecht.

Was müssen Onlinehändler beim Gewährleistungslabel beachten?

Für Online-Shops gelten zusätzliche Anforderungen. Die harmonisierte Mitteilung muss bei einem über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzvertrag in der vorgesehenen farbigen RGB-Version verwendet werden.

Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB müssen die Verbraucherinformationen bereits vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden.

Eine erstmalige Information in der Bestellbestätigung ist deshalb nicht ausreichend. Zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag regelmäßig bereits abgeschlossen.

Die praktischen Leitlinien der Europäischen Kommission nennen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten für Online-Shops. Denkbar ist beispielsweise eine deutlich sichtbare Einbindung im Header, im Produktkatalog oder im Zusammenhang mit dem Bestellprozess. Entscheidend bleibt, dass die gesetzlich verlangte „hervorgehobene“ Information tatsächlich erreicht wird.

Eine bloße Aufnahme tief innerhalb der AGB ist aus unserer Sicht riskant und dürfte mit dem ausdrücklich verlangten Hervorhebungsgebot kaum zu vereinbaren sein.

Das neue GARAN-Label gilt nicht für jede Garantie

Während die allgemeine Gewährleistungsinformation grundsätzlich den Warenverkauf an Verbraucher betrifft, ist der Anwendungsbereich des GARAN-Labels wesentlich enger.

Das Garantielabel wird nur verpflichtend, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Die Garantie wird vom Hersteller gewährt.
  • Es handelt sich um eine Haltbarkeitsgarantie.
  • Die Garantie gilt für die gesamte Ware.
  • Sie wird dem Verbraucher ohne zusätzliche Kosten gewährt.
  • Die Garantie hat eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren.
  • Der Hersteller hat dem Händler die entsprechende Information zur Verfügung gestellt.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, besteht die besondere Pflicht zur Verwendung des GARAN-Labels nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11a EGBGB nicht.

Eine Garantie von genau zwei Jahren reicht nicht aus

Besonders wichtig ist die zeitliche Grenze. Das Garantielabel greift nur bei einer Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren. Eine Herstellergarantie mit exakt zwei Jahren Laufzeit löst die besondere Kennzeichnungspflicht daher nicht aus.

Auch eine fünfjährige Garantie nur auf einen bestimmten Motor, einen Akku oder ein einzelnes Bauteil genügt grundsätzlich nicht, weil das Gesetz eine Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware voraussetzt.

Ebenso wenig erfasst sind kostenpflichtige Garantieverlängerungen oder Versicherungsprodukte, die der Verbraucher gegen Aufpreis hinzubuchen kann.

Muss der Händler selbst nach Herstellergarantien suchen?

Nein. Die neue Regelung verlangt nicht, dass jeder Händler das Internet oder Herstellerwebseiten fortlaufend danach durchsucht, ob irgendwo eine möglicherweise einschlägige Herstellergarantie angeboten wird.

Die besondere Informationspflicht setzt vielmehr voraus, dass der Hersteller dem Händler die entsprechende Information zur Verfügung stellt.

Für die Praxis folgt daraus allerdings eine wichtige organisatorische Konsequenz: Händler sollten Informationen ihrer Hersteller zu Garantien künftig systematisch erfassen und dokumentieren. Wer eine entsprechende Herstellerinformation erhält und sie anschließend im Online-Shop nicht umsetzt, kann sich kaum darauf berufen, von der Garantie nichts gewusst zu haben.

Das GARAN-Label ist produktbezogen

Anders als die allgemeine Gewährleistungsmitteilung ist das GARAN-Label einem konkreten Produkt zuzuordnen.

Das Label enthält insbesondere:

  • die Dauer der Herstellergarantie in Jahren,
  • den Hersteller beziehungsweise die Marke,
  • die Modellkennung,
  • einen Hinweis auf die daneben bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte und
  • einen QR-Code zu weiterführenden Verbraucherinformationen.

Der Händler muss das Label deshalb für das jeweilige Produkt mit den zulässigen Angaben individualisieren.

Andere Elemente dürfen dagegen nicht beliebig bearbeitet, entfernt oder verschoben werden. Die Durchführungsverordnung gibt das Erscheinungsbild weitgehend verbindlich vor.

Wo muss das GARAN-Label im stationären Handel stehen?

Im stationären Handel beträgt die Mindestgröße des GARAN-Labels nach den unionsrechtlichen Vorgaben 95 × 100 mm.

Das Label kann beispielsweise an der Ware, an der Verpackung oder unmittelbar am Regal beziehungsweise an der Produktpräsentation angebracht werden. Entscheidend ist, dass für Verbraucher eindeutig erkennbar bleibt, auf welches Produkt sich die Herstellergarantie bezieht.

Eine allgemeine Garantieinformation am Eingang des Geschäfts genügt hierfür gerade nicht, weil die Haltbarkeitsgarantie produktbezogen ist.

Onlinehandel: Das Garantielabel gehört auch in den Bestellprozess

Für Onlinehändler ist ein weiterer Punkt besonders wichtig. Durch die zum 27. September 2026 in Kraft tretende Änderung von § 312j Abs. 2 BGB wird die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11a EGBGB ausdrücklich in den Kreis derjenigen Informationen aufgenommen, die dem Verbraucher bei einem elektronischen Vertrag unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen.

Das ist praktisch ausgesprochen bedeutsam.

Besteht für ein Produkt eine kennzeichnungspflichtige Herstellergarantie, genügt es deshalb nicht ohne Weiteres, das GARAN-Label lediglich irgendwo auf der Produktdetailseite unterzubringen. Die entsprechende Information muss auch den besonderen Anforderungen des letzten Bestellschritts Rechnung tragen.

Händler sollten ihre Checkout-Seiten daher rechtzeitig überprüfen und gegebenenfalls technisch anpassen.

Die Kommissionsleitlinien sehen für den elektronischen Geschäftsverkehr zudem ein sogenanntes „nested display“, also eine kompakte beziehungsweise geschachtelte Darstellung des GARAN-Labels vor. Auch hierfür stellt die Kommission offizielle Dateien bereit.

Gewährleistung und Garantie sind rechtlich nicht dasselbe

Die neuen Kennzeichnungspflichten ändern nichts daran, dass gesetzliche Gewährleistung und Garantie zwei völlig unterschiedliche Rechtsinstitute sind.

Die Gewährleistungsrechte entstehen kraft Gesetzes gegenüber dem Verkäufer, wenn die Ware mangelhaft ist.

Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung des Verkäufers, Herstellers oder eines sonstigen Garantiegebers. § 443 Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die Rechte aus einer Garantie unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche bestehen.

Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird nach § 443 Abs. 2 BGB grundsätzlich vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Das GARAN-Label ersetzt keine ordnungsgemäßen Garantiebedingungen

Ein weiterer möglicher Fehler besteht darin, das GARAN-Label mit der eigentlichen Garantieerklärung zu verwechseln.

Die Anforderungen an Garantieerklärungen ergeben sich weiterhin aus § 479 BGB. Danach muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein und unter anderem enthalten:

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Namen und Anschrift des Garantiegebers,
  • das Verfahren zur Geltendmachung der Garantie,
  • die Ware, auf die sich die Garantie bezieht,
  • Dauer und räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Das GARAN-Label ist damit eine zusätzliche vorvertragliche Kennzeichnung. Es ersetzt weder die gesetzlichen Anforderungen an die Garantieerklärung noch vollständige Garantiebedingungen.

Mit der wettbewerbsrechtlichen Problematik von Garantieangaben im Onlinehandel haben wir uns bereits in unserem Beitrag „Vorsicht bei der Werbung mit Garantien – Abmahnung droht“ beschäftigt.

Was gilt für Amazon, eBay und andere Online-Marktplätze?

Die neuen Pflichten sind für Marktplatzhändler besonders problematisch. Während ein Händler seinen eigenen Online-Shop technisch weitgehend selbst gestalten kann, ist er auf Plattformen wie Amazon oder eBay auf die vom Plattformbetreiber bereitgestellten Eingabe- und Darstellungsmöglichkeiten angewiesen.

Das ändert grundsätzlich nichts daran, dass derjenige Unternehmer, der Vertragspartner des Verbrauchers wird, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllen muss.

Marktplatzhändler sollten deshalb rechtzeitig prüfen, welche technischen Lösungen die jeweilige Plattform für die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung und für produktbezogene GARAN-Labels vorsieht.

Besondere Vorsicht ist bei zentral verwalteten Produktseiten geboten. Werden Produktinformationen durch Hersteller, Plattformbetreiber oder andere Händler ergänzt beziehungsweise verändert, sollte kontrolliert werden, ob die eigene Angebotsseite weiterhin den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Droht wegen der neuen Labels eine neue Abmahnwelle?

Das lässt sich vor Inkrafttreten der Vorschriften naturgemäß nicht sicher vorhersagen. Das Abmahnpotenzial ist allerdings erheblich.

Gerade Online-Shops lassen sich ohne größeren Aufwand daraufhin überprüfen, ob die neue harmonisierte Gewährleistungsmitteilung vorhanden ist. Gleiches gilt für Produktseiten, auf denen mit langfristigen Herstellergarantien geworben wird.

Fehlende Pflichtinformationen können damit innerhalb weniger Sekunden durch Screenshots dokumentiert werden. Das macht die neue Rechtslage aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besonders anfällig.

Verstoß gegen Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG

Verbraucherschützende Informationspflichten können Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen. Ein Verstoß kann daher wettbewerbswidrig sein, wenn er geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen

Daneben ist § 5a UWG zu beachten. Danach kann unlauter handeln, wer einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 UWG ausdrücklich auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie deren nicht rechtzeitige Bereitstellung.

Besondere Bedeutung hat außerdem § 5b Abs. 4 UWG. Danach gelten Informationen als wesentlich, die Verbrauchern aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder aufgrund von Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien bei kommerzieller Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Die neuen Gewährleistungs- und Garantieinformationen sind deshalb wettbewerbsrechtlich keineswegs bloße Formalien.

Welche Ansprüche drohen bei einem Verstoß?

Bei einem Wettbewerbsverstoß kommen insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG in Betracht.

Anspruchsberechtigt können unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UWG insbesondere Mitbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sein.

Ein Händler, der die neuen Informationspflichten nicht umsetzt, muss daher grundsätzlich damit rechnen, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Aber: Nicht jede Online-Abmahnung führt zu einem Anspruch auf Abmahnkosten

Die Diskussion über eine mögliche Abmahnwelle bedarf allerdings einer wichtigen Einschränkung.

Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist bei Abmahnungen durch Mitbewerber der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ausgeschlossen, wenn der beanstandete Verstoß im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten begangen wurde.

Ein konkurrierender Onlinehändler kann einen entsprechenden Verstoß daher grundsätzlich abmahnen und Unterlassung verlangen. Die Kosten seiner anwaltlichen Abmahnung darf er in den von § 13 Abs. 4 UWG erfassten Fällen jedoch nicht auf den Abgemahnten abwälzen.

Zusätzlichen Schutz bietet § 13a Abs. 2 UWG. Bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen eines unter § 13 Abs. 4 UWG fallenden Verstoßes darf gegenüber einem Unternehmen mit regelmäßig weniger als 100 Mitarbeitern grundsätzlich keine Vertragsstrafe vereinbart werden.

Das bedeutet allerdings keineswegs, dass Verstöße ungefährlich wären. Der Unterlassungsanspruch bleibt bestehen. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, entstehen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Außerdem gelten die Kostenprivilegierungen nicht unterschiedslos für sämtliche denkbaren Anspruchsteller.

Auch auf § 8c UWG über den Rechtsmissbrauch sollte sich ein Händler nicht verlassen. Die Vorschrift schützt nur gegen eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung, nicht dagegen, dass ein objektiv bestehender Wettbewerbsverstoß rechtmäßig verfolgt wird.

Die bisherige Rechtsprechung zu Herstellergarantien zeigt das Abmahnrisiko

Rechtsprechung speziell zu den erst ab dem 27. September 2026 geltenden neuen EU-Labels kann naturgemäß noch nicht vorliegen. Es gibt jedoch bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zur vorvertraglichen Information über Herstellergarantien.

Von besonderer Bedeutung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai 2022, EuGH, C-179/21 – Victorinox, ECLI:EU:C:2022:353.

Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage musste ein Händler nicht schon deshalb umfassend über eine Herstellergarantie informieren, weil eine solche objektiv existierte. Eine Informationspflicht bestand insbesondere dann, wenn der Händler die Herstellergarantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots machte.

Der Bundesgerichtshof hat diese Linie anschließend mit Urteil vom 10. November 2022, BGH, I ZR 241/19 – Herstellergarantie IV, übernommen.

Diese Rechtsprechung bleibt für die allgemeinen Informationspflichten zu Garantien bedeutsam. Für das neue GARAN-Label schafft der Gesetzgeber ab September 2026 jedoch einen zusätzlichen speziellen Kennzeichnungstatbestand. Liegen dessen Voraussetzungen vor, hängt die Labelpflicht nicht mehr davon ab, ob der Händler die Herstellergarantie werblich besonders herausgestellt hat.

Bereits früher hatte auch die obergerichtliche Rechtsprechung unvollständige Garantieangaben wettbewerbsrechtlich beanstandet. In unserem Beitrag „Vorsicht bei der Werbung mit Garantien – Abmahnung droht“ haben wir unter anderem über das Urteil des OLG Hamm vom 25. August 2016, Az. 4 U 1/16, berichtet.

27. September 2026: Keine Schonfrist für bestehende Online-Shops

Händler sollten insbesondere nicht davon ausgehen, zunächst abwarten zu können, wie Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände mit den neuen Vorschriften umgehen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 gilt ausdrücklich ab dem 27. September 2026. Auch die entsprechenden deutschen Informationspflichten werden zu diesem Stichtag wirksam.

Problematisch sind vor allem umfangreiche bestehende Online-Shops mit mehreren tausend Produkten, verschiedenen Sprachversionen, Marktplatzanbindungen und automatisierten Produktfeeds. Wer erst am 27. September mit der technischen Umsetzung beginnt, ist zu spät.

Bereits im Juni 2026 hat der Gesetzgeber Onlinehändler mit einer weiteren neuen verbraucherrechtlichen Verpflichtung konfrontiert. Zu den Anforderungen des seit dem 19. Juni 2026 vorgeschriebenen Widerrufsbuttons finden Sie unseren Beitrag „Widerrufsbutton im Onlinehandel: Neue Pflicht ab 19.06.2026“.

Beide Änderungen zeigen, dass die rechtlichen Anforderungen an den B2C-Onlinehandel weiter zunehmen.

Was Onlinehändler jetzt konkret tun sollten

Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nicht nur für eine grafische Anpassung ihres Shops verwenden, sondern ihre Verkaufsprozesse insgesamt überprüfen.

  • Vertriebskanäle erfassen: eigener Online-Shop, Apps, Amazon, eBay und weitere Marktplätze sowie gegebenenfalls stationäre Verkaufsstellen.
  • Offizielle Gewährleistungsmitteilung beschaffen: Verwendet werden sollten ausschließlich die von der EU-Kommission bereitgestellten offiziellen Dateien.
  • Hervorgehobene Einbindung sicherstellen: Die Information darf nicht in AGB oder Unterseiten versteckt werden.
  • Mobile Darstellung prüfen: Auch auf Smartphone und Tablet muss die Information gut erkennbar und lesbar sein.
  • Herstellergarantien erfassen: Zu prüfen ist insbesondere, welche Hersteller kostenlose Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware anbieten.
  • Herstellerinformationen dokumentieren: Eingehende Garantieinformationen sollten archiviert und konkreten Produkten zugeordnet werden.
  • GARAN-Labels erstellen: Bei kennzeichnungspflichtigen Produkten sind Garantiedauer, Hersteller beziehungsweise Marke und Modellkennung korrekt einzusetzen.
  • Checkout überprüfen: Bei Produkten mit kennzeichnungspflichtiger Herstellergarantie müssen auch die besonderen Vorgaben des § 312j Abs. 2 BGB berücksichtigt werden.
  • Marktplatzangebote kontrollieren: Händler sollten prüfen, welche Umsetzung Amazon, eBay und andere Plattformen technisch anbieten.
  • Garantiebedingungen überprüfen: Parallel sollten bestehende Garantieerklärungen an §§ 443, 479 BGB gemessen werden.

Typische Fehler, die ab dem 27. September 2026 teuer werden können

Besonders abmahngefährdet dürften einige wiederkehrende Fehler sein.

Fehler 1: Nur ein allgemeiner Text statt des EU-Labels.
Ein selbst formulierter Satz über die zweijährige Gewährleistung genügt nicht, wenn das Gesetz die harmonisierte Mitteilung verlangt.

Fehler 2: Gewährleistungsinformation nur in den AGB.
Das gesetzliche Erfordernis einer hervorgehobenen Information spricht deutlich gegen eine ausschließlich versteckte Bereitstellung innerhalb umfangreicher AGB.

Fehler 3: GARAN-Label bei jeder beliebigen Garantie.
Das Label ist nur bei einer kostenlosen, die gesamte Ware erfassenden Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einzusetzen.

Fehler 4: Garantie nur für einzelne Bauteile.
Eine mehrjährige Garantie lediglich für Akku, Motor oder ein anderes Einzelteil erfüllt die Voraussetzungen der besonderen GARAN-Kennzeichnung nicht.

Fehler 5: Garantielabel nur auf der Produktseite.
Bei Onlineverträgen muss zusätzlich die besondere Vorgabe des § 312j Abs. 2 BGB für den letzten Bestellschritt berücksichtigt werden.

Fehler 6: Selbst gestaltetes EU-Label.
Die verbindlich vorgegebenen Bestandteile dürfen nicht beliebig an das eigene Corporate Design angepasst werden.

Fehler 7: Information erst in der Bestellbestätigung.
Die wesentlichen Informationen müssen grundsätzlich bereits vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung stehen.

Fehler 8: Desktop-Shop angepasst, mobile Version vergessen.
Die Informationspflicht gilt unabhängig vom verwendeten Endgerät. Gerade eine technisch responsive, aber faktisch kaum lesbare Darstellung kann problematisch sein.

Gewährleistungs- und Garantielabel sollten Teil eines umfassenden Shop-Checks sein

Die neuen Pflichten sollten nicht isoliert betrachtet werden. Onlinehändler mussten 2026 bereits den neuen Widerrufsbutton umsetzen. Hinzu kommen laufend weitere Vorgaben aus Verbraucherschutzrecht, Preisangabenrecht, Datenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht und Wettbewerbsrecht.

Gerade bei gewerblich betriebenen Online-Shops ist deshalb eine regelmäßige rechtliche Überprüfung sinnvoll. Informationen zu unserer Beratung und Vertretung von Onlinehändlern finden Sie auf unserer Seite Onlinehandel – rechtliche Beratung durch GRAF-DETZER Rechtsanwälte.

Fazit: Die neuen EU-Labels sind abmahngeeignet – Händler sollten vor dem 27. September handeln

Ab dem 27. September 2026 werden die Informationspflichten über gesetzliche Gewährleistungsrechte und bestimmte Herstellergarantien erheblich verschärft. Die allgemeine harmonisierte Gewährleistungsmitteilung wird für den B2C-Warenhandel zu einem neuen Standard. Das zusätzliche GARAN-Label ist dagegen nur bei einer kostenlosen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich.

Für Onlinehändler sind insbesondere Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 11a EGBGB in Verbindung mit § 312d BGB maßgeblich. Bei kennzeichnungspflichtigen Haltbarkeitsgarantien ist zusätzlich § 312j Abs. 2 BGB zu beachten. Gestaltung und Inhalt der Labels werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich vorgegeben.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Thema ernst zu nehmen. Fehlende oder fehlerhafte Pflichtinformationen können insbesondere nach § 3a UWG, § 5a UWG, § 5b Abs. 4 UWG und § 8 UWG Unterlassungsansprüche auslösen.

Ob nach dem 27. September tatsächlich eine größere Abmahnwelle entsteht, bleibt abzuwarten. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch vorhanden: Verstöße in Online-Shops sind leicht auffindbar, mit Screenshots einfach zu dokumentieren und betreffen standardisierte Informationspflichten. Erfahrungsgemäß sind gerade solche formalen Verstöße für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen attraktiv.

Händler sollten daher nicht bis zum Stichtag warten. Wer seinen Shop, seine Produktdaten und seinen Checkout rechtzeitig anpasst, reduziert nicht nur das Abmahnrisiko, sondern verhindert zugleich hektische technische Änderungen nach Inkrafttreten der neuen Regeln.

Ansprechpartner zum Kaufrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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