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„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

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    Coram iudice sumus in manu Dei

Abmahnradar: Die neue Google Fonts Abzocke

20. Oktober 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: IT-Recht

Wenn Sie eine Internetseite betreiben und dabei Google Fonts verwenden und zwar so, dass diese nicht von ihrem eigenen Server, sondern vom Google Server heruntergeladen werden dann werden sie über kurz oder lang eine E-Mail von Privatpersonen oder Anwaltskanzleien erhalten, in denen sie aufgefordert werden, wegen vermeintlicher Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Besuches Ihrer Seite – zur Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten – Schadenersatz zu bezahlen, wobei augenblicklich zu beobachten ist, dass die Forderungen der Höhe nach steigen. Während in der Anfangszeit von den Versendern lediglich ein Betrag von 100 € verlangt worden ist, werden vereinzelt schon Zahlbeträge von bis zu 239,60 € (inklusive Anwaltsgebühren) verlangt.

Die versandten Schreiben ähneln sich von Inhalt und Diktion meistens so, dass daraus rückgeschlossen werden kann, dass die Versender miteinander bekannt sind, oder jedenfalls in Kontakt stehen. Dies auch deshalb, da – jedenfalls in der Anfangszeit – die Akteure meistens in Berlin ansässig waren. Die Schreiben haben dabei meist folgenden Inhalt:

„Beim Besuch Ihrer Internetseite wurde die dynamische IP-Adresse meiner Person, durch Verwendung von Google Fonts in einer Art und Weise, dass dabei die IP-Adresse Ihrer Websitebesucher an Google weitergegeben wird, durch die Sie an Google weitergegeben. Mit dieser Weitergabe war ich nicht einverstanden. Diese unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse durch Sie an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Es ist schlicht nicht notwendig meine IP-Adresse beim Aufruf Ihrer Website an Google zu übermitteln. Google, ein Unternehmen, dass bekanntlich Daten über seine Nutzer sammelt, muss nicht in Kenntnis über den Besuch Ihrer Website durch mich sein.

Diese Weitergabe wurde hiesiger Seite in gerichtstauglicher Art und Weise dokumentiert.

Sie sind daher höflich aufgefordert eine solche unzulässige Weitergabe zukünftig zu unterlassen.

Bei der an Google weitergegebenen dynamischen IP-Adresse handelt es sich nämlich um ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 TMG (in der zum Übermittlungszeitraum geltenden Fassung, im weiteren alte Fassung), § 3 Abs. 1 BDSG, Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

Die dynamische IP-Adresse stellt für Sie als Internetseitenbetreiber ein personenbezogenes Datum dar, denn Sie verfügen abstrakt über rechtliche Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, mich anhand der gespeicherten IP-Adresse bestimmen zu lassen (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 135/13). Dabei reicht es aus, dass für Sie die abstrakte Möglichkeit der Bestimmbarkeit der Person hinter der IP-Adresse besteht. Darauf, ob Sie oder Google konkrete Möglichkeit haben, die IP-Adresse mit mir zu verknüpfen, kommt es nicht an.

Sie verletzten damit das Recht meiner Person auf informationelle Selbstbestimmung, indem Sie die dynamische IP-Adresse durch Verwendung von Google Fonts an Google weiterleiteten, als ich Ihre Website aufrief.

Diese automatische Weitergabe der IP-Adresse durch Sie an Google war ein nach dem Datenschutzrecht unzulässiger Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht meiner Person, da ich in diesen Eingriff nicht gem. § 13 Abs. 2 TMG a.F., Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO eingewilligt habe.

Es liegt auch kein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht vor. Ein berechtigtes Interesse Ihrerseits i.S.d. Art. 5 Abs. 1 f) DSGVO kann nicht vorliegen, da Google Fonts auch genutzt werden kann, ohne dass beim Aufruf Ihrer Website eine Verbindung zu einem Google Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Websitenutzer an Google stattfindet.

Dass eine solche Verbindung durch Aufruf Ihrer oben genannten Internetseite hergestellt wurde, wurde hiesiger Seite in gerichtstauglicher Art und Weise dokumentiert.

Eine entsprechende Netzwerkanalysedatei liegt hiesiger Seite vor.

Unbestreitbar wurde meine IP-Adresse durch Besuch Ihrer Website aufgrund der Verwendung von Google Fonts an Google weitergeleitet. Sie verwenden Google Fonts in einer Art und Weise, dass die IP-Adresse Ihrer Wesitebesucher dabei an Google weitergegeben wird. Dies ist Grund meiner Kontaktaufnahme und ich vertrete die Rechtsauffassung, dass dies unzulässig war (vgl. LG München I, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).

Mir steht daher ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.

Ich mache auch aufgrund meines individuell empfundenen Unwohlseins, so erheblich, dass ein Schadenersatzanspruch gerechtfertigt ist, einen Anspruch auf Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO i.H.v. 100€ geltend.

Sie sind aufgefordert diesen bis … anzuerkennen und auf mein unten genanntes Bankkonto zu überweisen, um die Angelegenheit abzuschließen. Ich würde sodann, sofern die Schadenersatzzahlung fristgerecht hier eingegangen ist, auf weitere Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit verzichten.

Mit vollständiger und fristgemäßer Erfüllung der oben genannten Forderung sind sämtliche Ansprüche aus der vorliegenden Angelegenheit abgegolten.

Meine Bankverbindung:

IBAN:

BIC:

Kontoinhaber:

Es steht Ihnen frei die Zahlung ohne Präjudiz zu leisten.

Sollten Sie der Aufforderung nicht nachkommen, würde ich rechtliche Schritte einleiten [lassen].

Im Übrigen werde ich sodann einen Rechtsanwalt mit der Vertretung und Durchsetzung meiner Interessen auch vor Gericht beauftragen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich meinen Anspruch, insbesondere bei Nichtantwort bzw. Nichtzahlung, nötigenfalls auch gerichtlich durchsetze.

Mit all diesen Maßnahmen wären überdies Kosten verbunden.

Sollte ich feststellen, dass Sie Google Fonts auch zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Frist weiterhin auf Ihrer Website verwenden, werde ich mich im Übrigen bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren und Sie ggf. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (vgl. LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).

Bei Rückfragen erreichen Sie mich jederzeit auf dem Schriftweg. Einer telefonischen oder persönlichen Kontaktaufnahme wird widersprochen.

Ich bitte ich um Berücksichtigung und Einhaltung der strikt geregelten Datenschutzbestimmungen, welche u. a. den Missbrauch von personenbezogenen Daten verhindern sollen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.“

Was sind Google Fonts überhaupt?

Google Fonts (und andere Anbieter sogenannter Webfonts wie zum Beispiel Adobe Fonts) bieten Websitenbetreibern die Möglichkeit individuelle Schriftarten auf ihren Websites zu nutzen, die üblicherweise nicht auf den Geräten der Besucher vorinstalliert sind. Auf vielen Seiten kommen diese Fonts dann nicht vom Server des Seitenbetreibers, sondern werden beim Seitenbesuch direkt vom Google Server heruntergeladen. Bei dieser Gelegenheit wird dann die IP-Adresse des Besuchers automatisch an Google übermittelt.

Was steckt dahinter?

Auslöser für die Flut an neuen Abmahnungen, dürfte das genannte Urteil des Landgerichts München I sein, in dem dieses einen Unterlassungsanspruch bestätigt, nach dem es der beklagten Partei untersagt wird, Google Fonts lediglich auf Basis berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zu nutzen. Gleichzeitig wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 € wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugesprochen.

Dies deshalb, weil die USA, jedenfalls datenschutzrechtlich, nicht den Nimbus eines Freundes Europas oder Deutschlands genießen, so dass zur Übermittlung der IP-Adresse die vorherige Zustimmung des Seitenbesuchers nach Auffassung der Richter erforderlich ist.

Wer ist aktiv?

Sowohl bei privat verschickten Schreiben, die allesamt per E-Mail kommen, als auch bei Anwaltsschreiben, sind immer wieder die gleichen Akteure aktiv. Leider ist es aufgrund gesetzlicher Restriktionen nicht möglich, dass wir hier die Namen von Privatpersonen, die uns im Rahmen unserer Beratungstätigkeit bekannt geworden sind, preisgeben, die solche Schreiben verschicken, um von den Empfängern Geld zu verlangen. Es gibt allerdings einen Akteur, der sich dabei anwaltlich von dem Berliner Rechtsanwalt Kilian Lenard vertreten lässt und der sich als Mitglied der Interessengemeinschaft Datenschutz bezeichnet und dafür selbst eine eigene Internetseite betreibt. In den Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Lenard werden derzeit pauschal 170 € verlangt.

Weiter gibt es einen Akteur mit asiatischem Namen der sich von der Anwaltskanzlei RAAG-Kanzlei, Dikigoros Kairis aus Meerbusch vertreten lässt. Dabei ist auffällig, dass hier in den Abmahnschreiben mit unterschiedlichem Geschlecht gearbeitet wird. Manchmal soll der Auftraggeber männlich und manchmal weiblich sein… Wohnsitz des Auftraggebers soll ebenfalls Berlin sein. Hier werden dann insgesamt 239,60 € gefordert, wobei davon 140 € Schadenersatz sein sollen und der Rest Anwaltsgebühren.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Bei dem Urteil des Landgerichts München I handelt es sich, soweit ersichtlich, bislang um eine Einzelfallentscheidung. Eine Rechtsprechung zu der Thematik hat sich also bisher noch nicht herausgebildet. Nachdem zivilrechtliche Urteile nur inter partes wirken, also zwischen den am Verfahren Beteiligten, hat das Urteil keine allgemeinverbindliche Wirkung. Es wäre also denkbar, dass ein anderes Gericht die Auffassung der 3. Kammer des Landgerichts München I nicht teilt.

Auffällig an allen Schreiben ist, dass es sich nicht um klassische Abmahnungen handelt, bei denen die Abgabe einer Unterlassungserklärung im Vordergrund steht, sondern es wird stets in Aussicht gestellt, dass dann, wenn der geforderte Geldbetrag gezahlt wird, und die Verwendung von Google Fonts geändert wird, die Angelegenheit erledigt sei, also auch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung verzichtet wird.
Hintergrund hierfür könnte entweder sein, dass ausschließlich das finanzielle Interesse im Vordergrund steht, also gar kein Interesse an Unterlassung vorhanden ist, oder aber, was wir für wahrscheinlich gehalten, dass die Versender sich ohnehin nicht sicher sind, ob das, was behauptet wird, auch einer gerichtlichen Nachprüfung standhält. Würde nämlich eine „normale“ Abmahnung versandt werden, dann bestünde für den Empfänger einer solchen stets die Möglichkeit mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage darauf zu reagieren, also gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist. Dies soll wohl vermieden werden. Auch die verhältnismäßig geringen Zahlbeträge, die verlangt werden, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, ist ein Indiz dafür, dass eine gerichtlichen Nachprüfung möglichst vermieden werden soll, weil kaum ein Abmahnungsempfänger wegen eines solch geringen Betrags einen Rechtsstreit vor Gericht führen möchte. Es wird also darauf spekuliert, dass zähneknirschend gezahlt wird, um, wie versprochen, Ruhe zu haben, und nicht mit den Maßnahmen, die für den Fall der Nichtzahlung angedroht werden, behelligt zu werden.

Schließlich ist ein Schreiben, jedenfalls bei denen, die dem Verfasser vorliegen, nicht ersichtlich, aus welchem Grund überhaupt die Internetseite, die abgemahnt wird, besucht wurde, außer zu dem Zweck, eine vermeintliche Persönlichkeitsverletzung zu behaupten. Ein örtlicher Bezug besteht regelmäßig nicht.

Um auf der sicheren Seite zu sein sollten Sie aber jedenfalls als Seitenbetreiber, wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben, dies zum Anlass nehmen, von ihrem Systemadministrator die Installation von Google Fonts überprüfen und gegebenenfalls auf eine stationäre Installation umstellen lassen, sodass Google Fonts dann nicht mehr vom Google Server, sondern von ihrem eigenen Server kommen. Dies gilt übrigens auch, wenn Sie noch kein solches Schreiben erhalten haben, weil zu erwarten ist, dass sie auch irgendwann in die Fänge der neu entstandenen Abmahnindustrie geraten. Es spricht vieles dafür, dass das Internet mit eigens dafür entwickelten Hilfsprogrammen durchsucht wird, um Seiten zu finden, auf denen der gerügte Fehler anzutreffen ist.

das Problem stellt sich übrigens spiegelbildlich auch dann, wenn sie das Analysetool Google Analytics verwenden. Auch hier wird die IP-Adresse des Besuchers an Google übermittelt.

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