Uns liegt aktuell eine Abmahnung des Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting Deutscher Online-Unternehmen e.V. vor, mit der u.a. bei Angeboten auf eBay ein Verstoß gegen die ODR-Verordnung der EU gerügt wird, weil in den betreffenden Angeboten keine Verlinkung auf die Plattform zur Onlinestreitbeilegung (OS-Plattform) eingefügt ist.
Angabe einer bloßen URL genügt nicht; Verlinkung auf OS-Plattform ist erforderlich
Die seit dem 09.01.2016 geltende ODR-Verordnung der EU über die Online-Streitbeilegung gilt als unmittelbares Recht in den Mitgliedstaaten. Sie verpflichtet zu Informationen über das online-Streitbeilegungsverfahren und zu Verlinkung auf die OS-Plattform der EU. Verstöße sind wettbewerbswidrig und können damit von Abmahnungsverbänden aber auch Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.
Während es auf eigenen Internetseiten mühelos möglich ist den erforderlichen Link zu setzen, war dies bislang bei eBay nicht möglich, so dass sich hier der IDO eine kräftig sprudelnde Geldquelle erschlossen hat.
So bekommen Sie eine Verlinkung auf die OS-Plattform auch bei Ebay hin
Nach uns vorliegenden Informationen soll sich das Problem aber dadurch beheben lassen, dass eine entsprechende Verlinkung in die Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ (so heißt bei eBay das Impressum) vorgenommen werden kann. Dort besteht nämlich die Möglichkeit einen Freitext mit aufzunehmen und nunmehr in diesen Text auch die erforderliche Verlinkung einzubauen. Dazu muss im Klartext (eine HTML-Ansicht gibt es nämlich nicht) ein entsprechender HTM-Code eingefügt werden. Nach unseren Informationen, ohne Gewähr, sollen dabei folgende Codes möglich sein:
<a href=“http://ec.europa.eu/consumers/odr“ target=“_blank“>http://ec.europa.eu/consumers/odr</a>
<a href=“http://ec.europa.eu/consumers/odr“>http://ec.europa.eu/consumers/odr</a>
oder
<a href=“http://ec.europa.eu/consumers/odr/“>OS-Plattform</a>
Bitte beachten Sie, dass für Sie als Händler der klickbare Link nur sichtbar ist, wenn Sie gleichzeitig auch bei eBay eingeloggt sind.
Nach erfolgter Abmahnung an Bereinigung des Google Cache denken
Für den Fall, dass Sie bereits vom IDO oder einem Dritten diesbezüglich abgemahnt worden sind, dann achten Sie darauf, dass es nicht genügt die Unterlassungserklärung abzugeben, die Abmahngebühren zu bezahlen und den Link in ihre Angebote einzufügen. Interessant sind nämlich für den IDO, ebenso wie für andere Abmahner, weniger die Abmahngebühren, sondern Verstöße gegen die Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe auslösen. Der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung hat nämlich im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google, als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet, auszuschließen.
Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.