Wer derzeit eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Nutzung eines Fotos auf Facebook, einer Website oder in einem Online-Shop erhält, stößt auffallend häufig auf dieselbe Konstellation: Als Rechteinhaber tritt Dr. Torsten Schröer beziehungsweise die Bildagentur blickwinkel auf, die anwaltliche Vertretung übernimmt die Hamburger Kanzlei Westermann & Scholl. Nach öffentlich auffindbaren Berichten und anwaltlichen Veröffentlichungen scheint diese Konstellation inzwischen vermehrt im Bereich der Bildabmahnungen aufzutreten. Ganz neu ist das Phänomen allerdings nicht. Bereits seit Jahren finden sich Hinweise darauf, dass blickwinkel beziehungsweise Dr. Schröer gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Bildnutzungen vorgehen.
Der typische Sachverhalt wirkt auf den ersten Blick oft unspektakulär. Ein Unternehmen, ein Verein oder ein Selbständiger verwendet ein stimmungsvolles Bild für einen Weihnachtsgruß, einen Social-Media-Post oder eine einfache Illustration auf der Firmenwebsite. Erst Jahre später folgt dann eine anwaltliche Inanspruchnahme mit der Behauptung, das Bild sei ohne ausreichende Lizenz öffentlich zugänglich gemacht worden. Gefordert werden regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie und die Erstattung von Abmahnkosten. Genau diese Anspruchskombination entspricht dem gesetzlichen Grundmuster des Urheberrechtsgesetzes.
Die rechtlichen Grundlagen: Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten
Im Kern stützen sich solche Abmahnungen auf drei Anspruchsgruppen. Erstens auf den Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG. Dieser ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. Es genügt also grundsätzlich die objektive Rechtsverletzung. Zweitens auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, der ein Verschulden voraussetzt. Drittens auf Aufwendungsersatz für die Abmahnung nach § 97a Abs. 3 UrhG. Die Abmahnung selbst muss bestimmte formale Mindestangaben enthalten; insbesondere sind die Rechtsverletzung und die geltend gemachten Zahlungsansprüche hinreichend klar zu bezeichnen. Gerade diese formalen Anforderungen werden in der Praxis oft übersehen, obwohl sie für die Verteidigung wichtig sein können.
Bei der Nutzung eines Fotos auf Facebook oder einer Website geht es urheberrechtlich regelmäßig um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG. Dass der Beitrag alt ist, ändert daran zunächst nichts. Solange das Bild noch online abrufbar ist, kann der Unterlassungsanspruch praktisch weiter relevant bleiben. Wer also eine solche Abmahnung erhält, sollte als ersten tatsächlichen Schritt prüfen, ob der beanstandete Inhalt noch erreichbar ist, und ihn gegebenenfalls sofort entfernen beziehungsweise sichern. Diese tatsächliche Reaktion ersetzt allerdings nicht die rechtliche Prüfung. Eine bloße Löschung beseitigt die Wiederholungsgefahr nach ständiger Praxis nämlich regelmäßig nicht; hierfür bedarf es grundsätzlich einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Warum gerade diese Abmahnungen so problematisch sind
Die praktische Brisanz liegt nicht allein im Vorwurf der Bildnutzung, sondern im Zusammenspiel mehrerer Faktoren. Zum einen arbeiten die Schreiben regelmäßig mit kurzen Fristen. Zum anderen wird häufig ein Gesamtbetrag verlangt, der für kleine Betriebe oder Einzelunternehmer erheblich sein kann. Hinzu kommt das Vertragsstrafenrisiko. Wer die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreibt, bindet sich unter Umständen über Jahre oder sogar dauerhaft und riskiert bei einem späteren Verstoß empfindliche Vertragsstrafen.
Gerade bei Westermann & Scholl / blickwinkel / Dr. Schröer fällt zudem auf, dass der Anspruch nicht nur pauschal behauptet, sondern häufig mit einer konkreten Lizenzierungspraxis begründet werden soll. Das ist juristisch nicht unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil Sportwagenfoto klargestellt, dass sich der Schadensersatz bei unberechtigter Fotonutzung im Wege der Lizenzanalogie nach dem objektiven Wert der Benutzungsberechtigung bemisst. Dabei kann die konkrete Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers ein wesentlicher Anknüpfungspunkt sein. Gleichzeitig folgt aus dieser Rechtsprechung gerade nicht, dass jede intern behauptete Preisvorstellung automatisch durchsetzbar wäre. Es bleibt stets eine tatrichterliche Schätzung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17 – Sportwagenfoto).
Ein besonders streitiger Punkt: die Rechtekette
In Fällen mit Bildagenturen, Unterlizenzierungen und Plattformvermarktung ist die Rechtekette häufig der neuralgische Punkt. Der Abmahner muss darlegen können, dass er zur Geltendmachung der Ansprüche tatsächlich berechtigt ist. Das klingt selbstverständlich, ist in der Praxis aber oft komplizierter, als die Schreiben suggerieren. Wenn ein Bild über eine Agentur, eine Plattform oder einen Reseller vertrieben wurde, reicht es nicht, nur pauschal auf eine allgemeine Vermarktungsstruktur zu verweisen. Entscheidend ist, ob gerade für das konkret beanstandete Bild eine hinreichende Rechteposition nachweisbar ist und ob der Anspruchsteller Unterlassungs- und Zahlungsansprüche im eigenen Namen geltend machen darf.
Gerade im Zusammenspiel zwischen Fotograf, Bildagentur und Plattform ist deshalb sehr genau zu prüfen, ob die behauptete Rechtekette für das konkret streitige Motiv tatsächlich lückenlos belegt ist. Für die außergerichtliche Verteidigung ist das ein zentraler Punkt. Denn ein professionell formuliertes Abmahnschreiben ersetzt noch keinen vollständigen Nachweis der Berechtigung. Wer in einer solchen Situation anwaltlich sauber bestreitet und Nachweise verlangt, handelt nicht missbräuchlich, sondern prozessual vernünftig.
Wie wird der Schadensersatz berechnet?
Bei unlizenzierter Fotonutzung wird der Schaden im Regelfall nach der Lizenzanalogie berechnet. Vereinfacht gesagt fragt man: Welche Vergütung hätten vernünftige Vertragsparteien für genau diese Nutzung vereinbart? Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Sportwagenfoto betont, dass der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich ist. In dem dort entschiedenen Fall hielt der BGH für die unbefugte kommerzielle Nutzung eines einfachen Lichtbilds einen Betrag von 100 Euro für rechtsfehlerfrei und beanstandete auch einen Unterlassungsstreitwert von 6.000 Euro nicht. Diese Entscheidung wird in der Abmahnpraxis häufig zitiert. Man muss sie aber richtig lesen: Sie gibt keinen allgemeinen Preiskatalog vor, sondern bestätigt nur die tatrichterliche Schätzung im konkreten Fall (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17 – Sportwagenfoto).
Deshalb ist Vorsicht geboten, wenn in einer Abmahnung hohe Lizenzbeträge mit einzelnen Rechnungsbeispielen oder internen Preislisten begründet werden. Solche Unterlagen können ein Indiz sein, müssen aber zum konkreten Nutzungssachverhalt passen. Ein Preis für ein Key-Visual, eine Kampagne, eine umfangreiche Print- und Online-Nutzung oder eine zeitlich unbegrenzte Einbindung ist nicht ohne Weiteres auf einen einzelnen Social-Media-Post übertragbar. Entscheidend sind Reichweite, Nutzungsdauer, Professionalität des Bildes, Werbewirkung, Plattform, Exklusivität und die tatsächliche Vermarktungspraxis. Genau hier entscheidet sich oft, ob ein geforderter Betrag plausibel oder deutlich überzogen ist.
Der oft unterschätzte Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung
Viele Betroffene sind überrascht, dass zusätzlich zur eigentlichen Lizenz noch ein Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung verlangt wird. Dieser Punkt ist rechtlich ernst zu nehmen. § 13 UrhG schützt das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Motorradteile anerkannt, dass die fehlende Benennung des Urhebers einen weiteren, über die reine Nutzung hinausgehenden Schaden begründen kann. Auch die Instanzrechtsprechung greift diese Linie weiterhin auf und billigt in geeigneten Fällen einen deutlichen Zuschlag auf die fiktive Lizenz (BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile; LG Hamburg, Urteil vom 15.02.2024 – 310 O 221/23).
Das bedeutet aber nicht, dass ein Zuschlag von 100 Prozent automatisch in jedem Einzelfall durchgeht. Es kommt darauf an, wessen Benennung geschuldet war, wie sie konkret hätte erfolgen müssen und ob gerade bei der betreffenden Quelle und Nutzungsform eine solche Benennung üblich und rechtlich geschuldet war. Wer also ein Bild aus einer Plattform, aus einem Social-Media-Kontext oder aus einer heute nicht mehr nachvollziehbaren Drittquelle übernommen hat, sollte die Frage der Benennungspflicht nicht vorschnell anerkennen. Juristisch ist der Zuschlag möglich. Ob er im konkreten Fall in voller Höhe durchsetzbar ist, bleibt regelmäßig verhandelbar.
Ist der Unterlassungsanspruch irgendwann verjährt?
Diese Frage wird in der Praxis häufig falsch eingeschätzt. Viele Betroffene meinen, bei einem älteren Facebook-Post oder einem Bild aus vergangenen Jahren müsse doch längst Verjährung eingetreten sein. So einfach ist es nicht. Solange das Bild noch online ist, bleibt der Unterlassungsanspruch praktisch relevant, weil die Rechtsverletzung fortwirkt. Verjährungsfragen spielen im Urheberrecht zwar durchaus eine Rolle; § 102 UrhG verweist auf die allgemeinen Verjährungsregeln und eröffnet in bestimmten Konstellationen sogar einen Restschadensersatzanspruch über § 852 BGB. Für die außergerichtliche Verteidigung ist die pauschale Berufung auf „alles verjährt“ jedoch meist kein tragfähiger Hauptansatz, wenn der Inhalt noch abrufbar war. Die Rechtsprechung behandelt fortdauernde Online-Nutzungen regelmäßig nicht als erledigt, solange der Störungszustand fortbesteht (BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile).
Wie sollte man auf eine solche Abmahnung reagieren?
Der größte Fehler ist Schweigen. Wer nicht reagiert, erhöht das Risiko, dass die Gegenseite den Unterlassungsanspruch in den Vordergrund rückt und zusätzliche Kosten produziert. Ebenso problematisch ist die reflexhafte Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung. Solche Muster sind oft weit gefasst und können deutlich über das hinausgehen, was zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlich ist.
1. Inhalt sichern und sofort prüfen
Zunächst sollte dokumentiert werden, welcher Beitrag oder welche Seite betroffen ist. Ist das Bild noch online, sollte es gesichert und anschließend entfernt werden. Die Dokumentation ist wichtig, weil sich später häufig Streit über den genauen Nutzungsumfang, den Zeitraum der Abrufbarkeit und die konkrete Verletzungsform ergibt.
2. Abmahnung rechtlich überprüfen lassen
Danach muss die Abmahnung rechtlich geprüft werden. Wer macht Ansprüche geltend? Ist die Rechtekette für genau dieses Bild belegt? Ist die beigefügte Unterlassungserklärung zu weit gefasst? Ist die behauptete Lizenzhöhe nachvollziehbar? Genau an diesen Punkten entscheidet sich häufig, ob und in welcher Höhe überhaupt gezahlt werden muss.
3. Unterlassung und Zahlung strikt trennen
In vielen Fällen ist es sinnvoll, den Unterlassungsteil kontrolliert zu befrieden, etwa durch eine modifizierte Unterlassungserklärung, ohne gleichzeitig die geltend gemachten Zahlungsansprüche in voller Höhe anzuerkennen. Diese Trennung ist in der Praxis oft der Schlüssel dazu, das Kostenrisiko deutlich zu reduzieren.
Was Betroffene im Zusammenspiel Westermann / blickwinkel / Dr. Schröer besonders prüfen lassen sollten
Gerade bei dieser Konstellation sollte man sich nicht davon täuschen lassen, dass die Schreiben professionell aufgebaut und mit Rechtsprechung unterlegt sind. Das macht sie ernst zu nehmen, aber nicht automatisch unangreifbar. Zu prüfen sind vor allem die konkrete Aktivlegitimation, der Nachweis der Rechtekette für genau das streitige Bild, die Passgenauigkeit der behaupteten Lizenzpraxis, die Angemessenheit eines etwaigen Zuschlags wegen fehlender Urheberbenennung und der angesetzte Gegenstandswert für die Anwaltskosten. Auch wenn die Gegenseite sich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und einzelner Landgerichte stützt, bleibt die Durchsetzung im Einzelfall von den tatsächlichen Umständen abhängig. Genau an dieser Stelle liegt in vielen Fällen das wesentliche Verteidigungspotential.
Fazit
Abmahnungen der Kanzlei Westermann & Scholl im Auftrag von blickwinkel beziehungsweise Dr. Torsten Schröer sind für Betroffene kein Thema, das man auf die leichte Schulter nehmen sollte. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte weder in Panik verfallen noch vorschnell unterschreiben oder zahlen. Rechtlich relevant sind vor allem § 13 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 97a UrhG und § 102 UrhG. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sportwagenfoto und Motorradteile sowie die neuere Linie des LG Hamburg zeigen, dass Unterlassung, Lizenzanalogie und Zuschläge wegen fehlender Urheberbenennung grundsätzlich tragfähige Instrumente sind (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17 – Sportwagenfoto; BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile; LG Hamburg, Urteil vom 15.02.2024 – 310 O 221/23). Ebenso klar ist aber: Nicht jede geforderte Summe ist automatisch angemessen, und nicht jede vorformulierte Unterlassungserklärung sollte ungeprüft unterschrieben werden. Wer frühzeitig reagiert, die Rechtekette prüfen lässt und den Zahlungsanspruch nicht vorschnell anerkennt, hat regelmäßig deutlich bessere Chancen, den wirtschaftlichen Schaden spürbar zu begrenzen.


