Wird zur Absicherung eines Altersteilzeitguthabens eine sog. Doppeltreuhand vereinbart, ist die zugunsten des Arbeitnehmers vereinbarte Sicherungstreuhand i. d. R. insolvenzfest und begründet in der Insolvenz des Arbeitgebers (Treugebers) ein Absonderungsrecht an dem Sicherungsgegenstand (BAG, Urteil vom 18.07.2013 – 6 AZR 47/12).
Ein Arbeitgeber kann seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben gemäß § 8a AltTZG grundsätzlich durch Vereinbarung einer sog. Doppeltreuhand mit einem Treuhänder erfüllen. Dabei wird das Treugut dem Treuhänder im Rahmen einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand übertragen. Zudem wird eine Sicherungstreuhand begründet, welche der Treuhänder zur Insolvenzsicherung des Altersteilzeitguthabens zwischen dem Arbeitgeber und dem Altersteilzeitarbeitnehmer vermittelt.
Da die Verwaltungstreuhand als Geschäftsbesorgungsvertrag zu verstehen ist, erlischt sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach §§ 116 I, 115 InsO. Die Sicherungstreuhand bleibt jedoch als selbstständiger Vertrag sui generis bestehen.
Das Treugut, bspw. ein Wertpapierdepot, ist als Teil der Insolvenzmasse anzusehen, weil es dem Vermögen des Arbeitgebers zugeordnet bleibt. Aufgrund der Sicherungstreuhand besteht jedoch ein Absonderungsrecht an dem Treugut gemäß § 51 Nr.1 InsO, welches den Treuhänder zur Verwertung des Treuguts berechtigt. Der Treuhänder hat dann den Verwertungserlös an den Altersteilzeitarbeitnehmer auszukehren.
Eine Anfechtung der Sicherungstreuhand nach § 134 InsO kommt zudem nach Ansicht des BAG nicht in Betracht. Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Mit der Sicherungstreuhand sichert der Arbeitgeber nur seine Entgeltzahlungspflicht gegenüber dem Altersteilzeitarbeitnehmer. Dieser hat hierfür Arbeitsleistung erbracht.