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zu deutsch:
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Fair parken – Oder was Sie zur Abzocke auf Supermarktparkplätzen durch private Parkplatzbetreiber wissen müssen

25. November 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein, Vertragsrecht

Ein Einkauf in Ihrem Supermarkt kann ein teures Nachspiel haben. Dies jedenfalls dann, wenn der Supermarktbetreiber die Überwachung seines Parkplatzes auf einen privaten Anbieter übertragen hat und Sie vergessen haben deutlich sichtbar eine Parkscheibe ins Auto zu legen. Dann kann es nämlich schnell passieren, dass Ihnen alsbald eine Zahlungsaufforderung der Fairparken GmbH oder eines anderen privaten Betreibers ins Haus flattert. Statt der üblichen 10 EUR, die fällig werden, wenn Sie auf öffentlichem Verkehrsgrund ohne Parkscheibe geparkt haben, werden dann schnell über 30 € verlangt. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt und worauf Sie achten müssen und vor allen Dingen, wie Sie sich vor unberechtigten Forderungen schützen können.

Zahlungsanspruch aus Verstoß gegen AGB

In dem Schreiben, das Sie erhalten wird ausgeführt, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit Sie auf dem Supermarktparkplatz geparkt und dabei gegen AGB verstoßen hätten. Es wird dann weiter dazu ausgeführt, dass der Parkverstoß schriftlich und mit Fotoaufnahmen dokumentiert und am Fahrzeug eine Zahlungsaufforderung über eine verwirkte Vertragsstrafe hinterlassen worden sei. Letzteres ist aber nicht immer der Fall, so dass Sie erst durch ein Schreiben über den vermeintlichen Parkverstoß informiert werden.

Grundsätzlich ist es so, dass die privaten Parkplatzbetreiber auf den Kundenparkplätzen der Supermärkte Schilder aufstellen, auf denen die Parkdauer für Kunden während des Einkaufs auf ein bestimmtes Zeitfenster, meist 1,5 Stunden, limitiert ist. Auf den Schildern ist dann regelmäßig geregelt „Parken nur mit Parkscheibe“ und „Ohne Parkscheibe bzw. bei Überschreitung der Höchstparkdauer 24,90 € Vertragsstrafe“ sowie „Mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf diesem Gelände erklären Sie sich hiermit einverstanden“.

Es kommt also, wenn Sie Ihr Fahrzeug auf einem solchen Parkplatz abstellen stillschweigend ein Vertrag zustande, dem die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkplatzbetreibers zugrunde gelegt werden. Dies ist in etwa vergleichbar, wie wenn Sie in einen öffentlichen Bus oder eine öffentliche Bahn einsteigen. Auch dann wissen Sie, dass ein Beförderungsvertrag zustande kommt und dass dann, wenn Sie ohne entsprechendes Ticket erwischt werden, ein erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen müssen. Juristisch ausgedrückt erfolgt der Vertragsschluss dann nach der Lehre vom sozialtypischen Verhalten.

Vertrag kommt nur mit dem Fahrer, nicht aber mit dem Halter zustande

Wenn Sie also ein solches Schreiben des privaten Parkplatzbetreibers erhalten haben, dann bedeutet dies aber nicht zwingend, dass Sie den geforderten Betrag auch tatsächlich bezahlen müssen, denn wie meist steckt der Teufel im Detail.

Nachdem der Parkplatzbetreiber seinen Anspruch ja auf einen konkludent abgeschlossenen Vertrag stützen möchte, ist erforderlich, dass Sie überhaupt Vertragspartei geworden sind.

Kein Vertragsschluss ohne ausreichende Beschilderung

Vertragspartei werden Sie aber nur dann, wenn zum einen die Beschilderung des Parkplatzes so gestaltet ist, dass Sie auch ohne Probleme die Schilder mit dem Hinweis für die Bedingungen des Parkens wahrnehmen konnten. Es müssen also hinreichend viele und vor allen Dingen hinreichend große Schilder aufgestellt sein. War die Beschilderung aber so, dass eine Kenntnisnahme nicht in jedem Fall gewährleistet ist, dann dürfte es für den Parkplatzbetreiber schwer sein, den Vertragsschluss nachzuweisen, denn ohne Kenntnis der Parkbedingungen kein stillschweigender Vertragsschluss, so die Faustformel.

Halterhaftung zweifelhaft

Da man natürlich leicht versucht sein könnte, nun einfach damit zu argumentieren, man sei nicht selbst der Fahrer, sondern nur Halter gewesen, wird versucht damit abzuschrecken, in dem unter Bezugnahme auf ein Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 29.05.2009 (1 C 1279/08) und des Amtsgerichts München vom 08.04.2009 (415 C 21882/08) behauptet wird, der Halter sei verpflichtet den Fahrer zu benennen bzw. Halter würde für die Verhängung der Vertragsstrafe und die entstandenen Prozesskosten haften. Diese Urteile sind aber keineswegs der Weisheit letzter Schluss. Dies ist aber keineswegs so eindeutig, wie dort behaupten wird. Es gibt vielmehr auch eine Reihe von Urteilen, die dies anders sehen und die Sie zur Stützung ihrer Rechtsposition heranziehen können, nämlich, dass Sie keine Auskunft über den Fahrer erteilen müssen, so z.B. LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az. 1S 54/07; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.04.2012, Az. 19 S 1005/11; Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 16.06.2007, Az. 26 C 64/11; AG Bremen Urteil vom 16.12.2010, Az. 25 C 478/10; AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 21.07.2011, Az. 4 C 214/11.

Auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Angriffspunkt gegen die Forderung sein

Wenn Sie also der Fahrer sind und im Einklang mit der prozessualen Wahrheitspflicht, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, auch nichts Gegenteiliges behaupten, dann können Sie letztendlich sich noch damit verteidigen, dass die verlangte Vertragsstrafe eine unangemessene Verbraucherbenachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB darstellt und damit unwirksam ist. Die entsprechende Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre dann nämlich insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion dahingehend, dass die Vertragsstrafe auf den angemessenen Betrag heruntergesetzt wird, findet nämlich nicht statt. Dies ist wohl dann zu bejahen, wenn die verlangten Kosten für das Parken ohne Parkscheibe den Betrag, der für den gleichen Verstoß auf öffentlichem Verkehrsgrund fällig wäre, um mehr als 100 % übersteigen. Kostet also der Verstoß auf öffentlichem Verkehrsgrund lediglich 10 Euro, dann sind die standardmäßig verlangten 24,90 € schon grenzwertig. Bei diesem bleibt es aber für gewöhnlich nicht, weil jedenfalls dann, wenn nicht unmittelbar eine Zahlungsaufforderung hinter ihrer Windschutzscheibe angebracht worden ist, und Sie von der Forderung erst durch ein Schreiben des Parkplatzbetreiber erfahren, sich die Forderung schon auf 34,90 € erhöht hat. Es wird dann nämlich noch ein weiterer Betrag von 10 Euro dafür verlangt, dass der Halter ermittelt werden sollte. Sie zahlen also faktisch, für einen Rechtsverstoß, der auf öffentlichem Verkehrsgrund mit 10 Euro geahndet würde, 34,90 €. Das ist dafür, dass man an sich nur in dem Supermarkt eingekauft hat, happig und nicht kundenfreundlich.

Appellieren Sie an die Kulanz des Supermarktbetreibers

Nachdem der Supermarkt einerseits natürlich ein Interesse daran hat, dass die für Kunden zur Verfügung stehenden Parkplätze nicht systemfremd von Dauerparkern belegt werden, andererseits aber auch kein Interesse daran haben kann, dass seine Kunden abgezockt werden, bliebe natürlich, jedenfalls solange noch außergerichtlich über die Frage, ob und in welcher Höhe gezahlt wird, verhandelt wird, durchaus als legitimes Mittel darauf zu verweisen, dass man sich bei einer Abzocke auf dem Parkplatz es künftig zweimal überlegen werde, den Supermarkt nochmals aufzusuchen. Jedenfalls dann, wenn Alternativen in der näheren Umgebung vorhanden sind, wäre es durchaus denkbar, dass auch hier der Betreiber des Supermarkts dafür Sorge trägt, dass am Ende doch eine Kulanzlösung gefunden wird. Da das Ganze aber allemal ärgerlich ist und viel Zeit und Nerven kostet, sollten Sie, es sich zur Gewohnheit machen, wenn Sie auf dem Parkplatz eines Supermarkts parken, standardmäßig die Parkscheibe zu verwenden.

Kundenfreundlichkeit kommt offensichtlich abhanden

Das Kundenfreundlichkeit bei manchen Supermärkten nicht besonders großgeschrieben wird, verdeutlicht eine Geschichte, die mir eine Freundin, die mit 2 Kleinkindern vor einigen Tagen bei einem Rewe einkaufen wollte, erzählt hat. Sie hatte nämlich kein 1-Euro-Stück, um sich einen Einkaufswagen zu holen und hat an einer Kasse gebeten, man möge ihr deshalb ein 2-Euro-Stück wechseln. Dies ist aber von der Kassenkraft mit dem Hinweis darauf, sie dürfe dies nicht, abgelehnt worden. Auch eine Plastikmünze, die die Kassenkraft leih- oder schenkweise hätte überlassen können, war nicht vorhanden. Ein anderer Kunde, der dies mitbekommen hatte, waren eingesprungen, und hatte das Geld gewechselt.
Meiner Bekannten ließ es aber keine Ruhe, dass die Kassenkraft sich auf eine Geschäftsanweisung berufen hatte. Als sie also mit vollem Einkaufswagen bei eben dieser Kassenkraft stand, kam sie wieder auf den Vorfall zu sprechen und ließ sich den Marktleiter rufen. Dieser kam dann auch und hat bestätigt, dass es eine Anweisung an Kassenkräfte sei, dass kein Geld für Einkaufswägen gewechselt werden dürfe. Dies sei aber nicht auf seinem Mist gewachsen, sondern eine Anweisung von der Geschäftsleitung ganz oben, wegen dem Geldwäschegesetz …? Hier hat die Geschäftsleitung offensichtlich etwas missverstanden und sich zudem einen Bärendienst erwiesen, denn meine Bekannte wird jedenfalls so schnell, wenn es sich irgendwie vermeiden lässt, bei diesem Supermarkt nicht mehr einkaufen.

Ein Freund, der gerade auf dem Parkplatz des gleichen Supermarkts in der oben geschilderten Weise abgezockt werden sollte, und dessen Geschichte ich zum Aufhänger für den heutigen Beitrag gemacht habe, hat sich auch fest vorgenommen künftig bei dem Supermarkt nicht mehr einzukaufen. An sich unverständlich, wenn einerseits mit einem Rabattmarkensystem versucht wird eine Kundenbindung zu erreichen, dass andererseits so leichtfertig und völlig unnötig Kundenbindungen aufs Spiel gesetzt werden.

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