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zu deutsch:
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Abzug „neu für alt“ auch bei zerstörter Homepage gerechtfertigt?

19. Mai 2015 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: IT-Recht

Wird eine Homepage irreparabel zerstört, so kann dies, wenn es der Hostprovider unterlassen hat, diese entsprechend zu sichern, Schadensersatzansprüche nach den §§ 280, 241 Abs. 2 BGB auslösen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 30.12.2014 (I-22 U 130/14) mit der Frage befasst, ob in derartigen Fällen auch – wie im „normalen“ Schadenersatzrecht – ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist und dies im Ergebnis bejaht. Der ausgleichspflichtige Vermögensvorteil, den der Geschädigte erlangt hat, wurde dabei nicht in einer optischen Verbesserung der Internetseite gesehen, sondern darin, dass im Hintergrund technische Änderungen vorgenommen worden sind, also die Internetseite an den aktuellen Stand der Technik angepasst wurde.

Aus den Urteilsgründen:

„aa) Es ist von diesen Herstellungskosten in Höhe von 5.068,04 € jedoch ein Abzug neu für alt vorzunehmen.

Grundsätzlich wird der Geschädigte, der durch die Art des Schadensersatzes Vorteile erlangt – etwa weil eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt wird oder weil die Reparatur durch den Einbau von Neuteilen erfolgt und in solchen Fällen Vermögensmehrungen eintreten – mit dem Abzug neu für alt belastet. Es soll auf diese Weise vermieden werden, dass der Geschädigte aufgrund des Schadensersatzes bereichert wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorteile, die mit der Art des Schadensersatzes einhergehen, dem Geschädigten aufgedrängt werden.

Daher ist nicht jede objektive Vermögensmehrung auszugleichen, sondern nur eine, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt. Zudem muss der Abzug dem Geschädigten zumutbar sein. Der Abzug neu für alt setzt daher zunächst eine messbare Vermögensmehrung voraus, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt, etwa, indem die Lebensdauer einer Sache verlängert oder künftige Aufwendungen erspart werden (BeckOK/Schubert, BGB, Stand 01.03. 2011, § 249 Rn. 141 ff. m.w.N.; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rn. 176 m.w.N.; Münchener Kommentar/Oetker, 2012, § 249 Rn. 348 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 23.03.1959, Vl ZR 90/58, NJW 1959, 1078 f.; BGH, Urteil vom 08.12.1987, Vl ZR 53/87, Rn. 25, 28, juris; BGH, Urteil vorn 25.10.1996, V ZR 158/95, NJW 1997, 520; BGH, Urteil vom 07.05.2004, V ZR 77/03, Rn. 15, 17 m.w.N., juris; KG, Urteiivom 05.11.1970, 12 U 724/70, NJW 1971, 142, 144; KG Berlin, Urteil vom 05.11.1984, 12 U 1192/84, juris; Thüringer OLG, Urteil vom 19.07.2007, 1 U 669/05, Rn. 133, 135, juris; OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2009, 5 U 26/09, Ziffer 4. lit. b), juris; AG München, Urteil vom 27.11.2007, 315 C 37424/06, Rn. 14, 16, juris).

Die Klägerin ließ sich ihre ursprüngliche Webseite – allerdings damals bereits als „Relaunch“ (also als Wiedereinführung) – im Jahr 2006 erstellen. Zwar hat der Sachverständige A in seinem Gutachten vom 07.11.2013 ausgeführt, bei der Neuerstellung der Webseite im Jahr 2012 habe die Klägerin auf grafische Effekte, die aufgrund der mittlerweile schnelleren Internetzugänge möglich geworden seien, verzichtet, so dass die neue Webseite – vom Senat ergänzt: insoweit- keine technische Besserstellung im Vergleich zur alten Webseite enthalte. Anders als ein körperlicher Gegenstand unterliegt eine Webseite auch nicht einem unmittelbaren Verschleiß.

Wie der Sachverständige jedoch ebenfalls ausgeführt hat, gibt es nicht nur die vordergründige technische Besserstellung durch grafische Effekte, sondern auch im Hintergrund laufende Verbesserungen, die somit einen künftigen Aufwand der Klägerin im Hinblick auf Updates ersparten. Insoweit ist der einem rasanten Wandel unterliegende Stand der Technik zu berücksichtigen, der sich insbesondere auf Arbeitsgeschwindigkeit einer Internetseite und deren Darstellung auswirkt. Dass die frühere Webseite der Klägerin in einem Format gespeichert war, das sie in einem Browser aus dem Jahr 2006 genauso anzeigte wie in einem aktuellen Browser und sie daher bis zum Verlust der früheren Internetseite nicht aus Darstellungsgründen zu einem Update gezwungen war, begründet nicht ein für die Zukunft – wie die Klägerin meint – ein für noch weitere mindestens 10 Jahre – entbehrliches Update. Durch die Neuerstellung der Webseite wurde auch die Sicherheit der Webseite verbessert, indem sie aktuellen Gegebenheiten angepasst wurde.

Die Klägerin räumt mit der Berufungsbegründung selbst ein, dass es bei der Neuerstellung des Webseitenhintergrund technische Neuerungen gegeben habe und spielt den ihr hierdurch entstandenen Vorteil als „nicht nennenswert“ herunter. Diese technischen Neuerungen, stellen jedoch einen vermögenswerten Vorteil für die Klägerin dar, die auf diese Weise künftige Aufwendungen für ein Update ihrer früheren Webseite erspart hat. Auf ihre Absicht, die ursprüngliche Seite über 20 Jahre nutzen zu wollen, kommt es nicht an. Insoweit kann sich die Klägerin nicht auf eine mangelnde individuelle Nützlichkeit der neu erstellten Webseite berufen, denn es ist schon lebensfremd, dass die Klägerin als Dienstleistungsunternehmen über 20 Jahre hinweg nicht an einem.Update ihrer lnternetpräsenz, die ihrem Vortrag zufolge doch auch der Kundenwerbung dienen soll, interessiert sein will. Gegen ein solch mangelndes Interesse spricht auch, dass die Klägerin bereits im Jahr 2006 einen Relaunch ihrer Internetseite vornehmen ließ. Betrachtet man zudem gerade die Softwareentwicklung der vergangenen fünf bis zehn Jahre, so ist eine auf 20 Jahre angelegte Nutzungsabsicht einer Webseite der Lebenserfahrung nach utopisch. Hierfür sprechen auch die Ausführungen des Sachverständigen, der unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Nutzungsdauer im Geschäftsbereich der Klägerin, des Funktionsumfangs ihrer Webseite, der Änderungen bei Konkurrenzwebseiten und der Sicherheit der Webseite von einer Nutzungsdauer von acht Jahren ausgeht, also ebenfalls von einer nur beschränkten „Haltbarkeitsdauer“ der Webseite.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, im vorliegenden Fall einen Abzug neu für alt vorzunehmen. Die Klägerin verkennt, dass es nicht um einen Eingriff in ihre unternehmerischen Entscheidungen geht, sondern um den Ausgleich eines wirtschaftlichen Vorteils, um den sie infolge der Schadensersatzzahlung sonst bereichert wäre.

bb) Hinsichtlich der Höhe des Abzugs ist regelmäßig eine Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich. Bietet der Wert einer gebrauchten Sache vor dem Schadensereignis keinen Anhaltspunkt für den Abzug, kann auf die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit abgestellt werden. Der Abzug erfolgt dann prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen. Für die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit kann bei Wirtschaftsgütern auf den steuerlichen Abschreibungswert als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, jedoch ist dieser ggf. aufgrund der tatsächlichen Gesamtlebensdauer und der tatsächlichen Restnutzungsdauer zu korrigieren (Münchener Kommentar/Oetker, a.a.O., § 249 Rn. 352 m.w.N.; Beck-OK/Schubert, a.a.O., § 249 Rn.144 m.w.N.).

Der Sachverständige hat die voraussichtliche Nutzungsdauer der Webseite der Klägerin – von dieser nicht substantiiert angegriffen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Geschäftsbereichs auf 8 Jahre beziffert. Der Senat ist an diese überzeugenden, in sich schlüssigen Ausführungen gemäß §§ 529, 531, 286 ZPO gebunden. Entsprechend der Berechnung des Landgerichts ist daher angesichts der noch verbleibenden Nutzungsdauer von zwei Jahren für die ursprüngliche, Webseite ein Abzug neu für alt in Höhe von 3.801,03 € vorzunehmen, so dass sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf 1.267,01 € beziffert. Anhaltspunkte, dass der Klägerin ein Abzug neu für alt nicht zumutbar wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“

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