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zu deutsch:
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Achtung AGG Hopper – Gerichtsbekannter Scheinbewerber versucht erneut sein Glück beim Arbeitsgericht München

10. Januar 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Bereits zum dritten Mal liegt uns die Klage eines beim Arbeitsgericht München gerichtsbekannten AGG Hoppers auf dem Schreibtisch, über den wir an dieser Stelle schon mehrfach berichtet haben. Ein AGG Hopper ist eine Person, die sich zum Schein auf eine Stellenanzeige bewirbt, um abgelehnt zu werden und dann gegen den potentiellen Arbeitgeber Entschädigungsansprüche wegen angeblicher Diskriminierung geltend zu machen. Während er bislang eine Diskriminierung wegen des Geschlechts geltend gemacht hat, wenn bei einer Stellenanzeige ein potentieller Arbeitgeber diese versehentlich nicht geschlechtsneutral formuliert hatte, also statt beispielsweise „Verkäufer/- in“ lediglich eine „Verkäuferin“ sucht, behauptet er nunmehr eine Diskriminierung wegen des Alters und verlangt dafür eine Entschädigung von 6.000 €. Der potentielle Arbeitgeber, ein Möbelunternehmen, hatte Vertriebsmitarbeiter/-in im Innendienst gesucht und dabei sein Verkaufsteam als junges, kreatives Team beschrieben und dafür dynamische Mitarbeiter gesucht.

2013 werden 1.200 € wegen behaupteter Diskriminierung wegen des Geschlechts bei Bewerbung auf Job als „Telefonistin“ verlangt

Erstmals ist unsere Kanzlei mit dem AGG Hopper 2013 in Kontakt gekommen. Der Bankkaufmann aus Jettingen hatte sich auf eine geringfügige Beschäftigung als „Telefonistin“ bei einem Versicherungsmakler in Fürstenfeldbruck beworben. Er war sogar zunächst zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, dann aber wieder ausgeladen worden, weil der potentielle Arbeitgeber sich entschieden hatte, doch niemanden einzustellen.

Der Rechtsstreit wurde dadurch beendet, dass der potentielle Arbeitgeber sich im Gütetermin bereit erklärt hat 299 € zu bezahlen, um keinen für ihn unsinnigen Rechtsstreit führen zu müssen. Bereits im dortigen Verfahren hatte der Kläger eingeräumt in mindestens 15 weiteren vergleichbaren Verfahren erfolgreich gewesen zu sein.

2015 werden 4.500 € wegen behaupteter Diskriminierung wegen des Geschlechts bei Bewerbung auf Job als “Verkäuferin“ in einem Möbelgeschäft verlangt

2015 landete dann erneut eine Klage des AGG Hoppers auf unserem Schreibtisch. Diesmal hat er sich in einem Einrichtungsladen in München Schwabing auf eine Stelle als „Verkäuferin“ beworben.

Hier blieb die potentielle Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht hart. Der Rechtsstreit wurde dann dadurch beendet, dass der Kläger im Kammertermin seine Klage zurückgenommen hat, nachdem ihm das Gericht deutlich zu verstehen gegeben hat, dass diese keine Erfolgsaussicht hat und es die Klage abweisen wird. Die potentielle Arbeitgeberin konnte nämlich den Nachweis führen, dass niemand diskriminiert worden ist, weil sie auf die Stellenanzeige nicht etwa eine Frau, sondern einen (besser qualifizierten) Mann eingestellt hatte.

2017 werden 6.000 € wegen behaupteter Diskriminierung wegen des Alters bei Bewerbung auf Stelle im Vertriebsinnendienst bei einem Einrichter für moderne Büro und Arbeitswelten

Augenblicklich haben wir eine Klage auf dem Schreibtisch, in der nun eine Diskriminierung wegen des Alters geltend gemacht wird. Der potentielle Arbeitgeber hatte Mitarbeiter für ein junges und kreatives Verkaufsteam gesucht und dabei sein Team auch als „dynamisch“ beschrieben. Der 42 Jahre alte Kläger fühlt sich hierdurch diskriminiert.

So geht der Kläger vor

„Eintrittskarte“ in das Spiel ist für den Kläger ein (vermeintlicher) Fehler in einer Stellenanzeige. Er bewirbt sich dann mit einer Online-Bewerbung, die bereits aufgrund formeller Kriterien bei den meisten Arbeitgebern dazu führt, dass er nicht in die engere Auswahl kommt. Manchmal enthält bereits seine Bewerbung einen Hinweis darauf, dass dann, wenn er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, dies eine Diskriminierung darstellen würde. Gerade kleinere Arbeitgeber, die von der Materie keine Ahnung haben, finden dies befremdlich. In einem zweiten Schritt telefoniert er der Bewerbung hinterher und erkundigt sich, ob die Stelle bereits besetzt worden sei. Falls nicht, dann geht er den Arbeitgeber so am Telefon an, dass spätestens dann seine Bewerbung obsolet ist. Ist die Stelle bereits vergeben, dann meldet der wiederum per E-Mail, außergerichtlich Zahlungsansprüche an und verweist darauf, dass es für den potentiellen Arbeitgeber billiger wäre, ihn zu bezahlen als einen Rechtsanwalt mit der Vertretung vor dem Arbeitsgericht zu beauftragen. Seine Klagen Schriftsätze werden von ihm ohne anwaltliche Hilfe selbst verfasst, wobei er seitenweise, teilweise sinnentstellend, aus arbeitsgerichtlichen Urteilen zitiert, in denen irgendwo in Deutschland ein Arbeitsgericht einen Entschädigungsanspruch wegen Verstoß gegen das AGG zugesprochen hat. Nach seiner Sichtweise kann er nur gewinnen, denn er spekuliert darauf, dass Arbeitgeber, um sich die Mühen eines langwierigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu ersparen, zähneknirschend an ihn eine Zahlung leisten. Da er keine Kosten hat und im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Besonderheit besteht, dass in erster Instanz keine Kostenerstattung stattfindet, als jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, hat er keinerlei Kostenrisiko. Er riskiert nämlich nicht, dass ein Urteil gegen geht, bei dem dann Gerichtskosten anfallen würden, sondern nimmt dann die zuletzt einfach kurzerhand im Kammertermin, kurz bevor ein Klagabweisungsantrag geht, die Klage zurück. Dann suchte sich das nächste Opfer.

So können Sie sich vor AGG Hopping schützen

Der beste Schutz ist natürlich die Stellenanzeige so zu formulieren, dass der Kläger, der schwerpunktmäßig die Stellenanzeigen Münchner Boulevardblätter und Anzeigenblätter durchforstet, gar nicht auf Sie aufmerksam wird. Sollte Ihnen gleichwohl ein Fehler bei der Formulierung einer Anzeige unterlaufen sein und sie mit einer Bewerbung des Klägers konfrontiert werden, dann können Sie die Problematik am einfachsten dadurch umgehen, dass sie ihn, obwohl seine Bewerbung weder formell noch inhaltlich ihren Vorstellungen entspricht, trotzdem zum Bewerbungsgespräch einladen. Einstellen müssen Sie ihn ja nicht. Es wird nämlich stets Bewerber geben, die für die Stelle deutlich besser qualifiziert sind, als der Kläger selbst. Sie ersparen sich dann aber unter Umständen eine gerichtliche Auseinandersetzung. Hilfreich ist auch, dass Sie die Bewerbung nicht unbeantwortet lassen, sondern sich artig für die Bewerbung bedanken, und dann schriftlich absagen, weil Sie sich für einen besser geeigneten Bewerber entschieden haben. Spätestens dann, wenn Sie mit Zahlungsansprüchen konfrontiert sind, sollten Sie qualifizierte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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