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AG München: Pauschalpreisvereinbarung bei Lieferung einer Einbauküche

30. Juni 2015 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Vertragsrecht

Die Anschaffungskosten für eine moderne Einbauküchen können, wenn es sich nicht gerade um eine Küchenzeile im Angebot handelt, heute schnell in den 5-stelligen, manchmal aber auch sogar einen 6-stelligen Bereich gehen. Nach oben gibt es praktisch keine Grenzen. Regelmäßig werden beim Kauf einer solchen Küche im Möbelhaus oder Küchenstudio zunächst Küche und Elektrogeräte ausgesucht, dann wird geplant und meist für Lieferung und Einbau ein einheitlicher Preis vereinbart. Treten nachträglich Mehrungen auf, dann geht dies grundsätzlich zulasten des Verkäufers, jedenfalls dann, wenn eine sog. Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde. Dies hat das Amtsgericht München in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 16.12.2014 (159 C 7891/14) entschieden.

In dem Rechtsstreit hatten die Käufer in einem Küchenstudio eine Küche mitsamt Elektrogeräten zum Endbetrag von 19.000 € erworben. Der Betrag kam so zustande, dass der Verkäufer zunächst die Einzelpreise addiert und dann im Rahmen der Verhandlungen den so errechneten Gesamtbetrag nach gewährten Rabatt entsprechend gerundet hatte. Die Käufer hatten zunächst ein Budget von 15.000 € kalkuliert und nach der ersten Kalkulation damit gedroht, sich eine preiswertere Küche suchen zu müssen. Während der Vertragsschluss bereits im Jahr 2012 folgte, räumte der Verkäufer dem Käufer das Recht ein die Küche erst im Laufe des Jahres 2013 abzurufen. Als die Küche dann abgerufen wurde, war das ausgewählte Kochfeld nicht mehr erhältlich und musste durch ein höherwertiges ersetzt werden. Dies schlug mit zusätzlichen 200 € zu Buche. Auch hatte der Verkäufer bemerkt, dass er bei seiner Kalkulation eine zusätzliche Rückwandverkleidung übersehen hatte und wollte dafür zusätzlich 220 €. Weitere 378 € berechnete er für eine Nischenrückwand mit Steckdosenausschnitten. Das Küchenstudio stellte eine Schlussrechnung über 19.803 €. Die Käufer zahlten insgesamt 19.378 €. Später erhielten die Käufer dann noch eine weitere Rechnung über 213,64 € für nachbestellte Materialien und Montage der Dachschrägenverkleidung. Die Käufer weigerten sich die Mehrkosten für das Kochfeld, die Rückwand und die Dachschrägenverkleidung in Höhe von insgesamt 638,64 € zu zahlen. Die Küchenfirma verklagte den Käufer. Sie war der Meinung, dass die Verblendung der Dachschräge nicht vom Auftrag umfasst war und der Beklagte im Übrigen mit den Mehrkosten einverstanden gewesen sei. Er habe nämlich am 24.5.2013 folgende Email geschrieben: „Um weitere unliebsame Überraschungen auszuschließen: Können Sie uns bitte bestätigen, dass der Gesamtpreis keinesfalls mehr als die 19.425 € (19.000 € laut Vereinbarung, 225 € für die von Ihnen übersehene Rückwand, 200 € für das hochwertigere Kochfeld) betragen wird.“

Das Amtsgericht München sah dies dagegen anders und hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, da die Küchenfirma die Einbaumöbel und -geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, einzupassen und anzuschließen hatte. Für die zu erbringende Leistung sei eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden. Bei einem Pauschalpreisvertrag soll der Erfolg, also das Werk als Ganzes, durch den vereinbarten Pauschalpreis honoriert werden.

Ob ein Pauschalpreis vereinbart wurde, muss durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist maßgebend, ob die Parteien das Risiko von Zusatzkosten dem Unternehmer zuweisen wollten. Wird ein Preis dadurch ermittelt, dass Einzelpositionen zusammengerechnet und dann die Gesamtsumme abgerundet wird, also ein Rabatt gewährt wird, dann könne das dafür sprechen. Im vorliegenden Fall wurden bei den Kaufverhandlungen zunächst die einzelnen Positionen zusammengerechnet. Dann war dem Beklagten der Gesamtpreis zu hoch und er wollte auf die Kochinsel verzichten und eine günstigere Küche suchen. Schließlich gewährte der Verkäufer auf die ursprünglich errechnete Gesamtsumme einen Rabatt, so dass man sich schließlich auf den Endbetrag von 19.000 € einigte. Das Gericht war daher der Überzeugung, dass es für die klagende Küchenfirma erkennbar war, dass der Beklagte nicht mehr Geld, als vereinbart, ausgeben wollte.

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Dachschrägenverblendung in dem Pauschalpreis enthalten sind, da darüber bei den Vertragsverhandlungen gesprochen worden ist. Von einem Laien könne nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass die Material- und Montagekosten nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen wurden.

Die Tatsache, dass der Beklagte die Mehrkosten in Höhe von 378 € für die Nischenrückwand mit Steckdosenleiste freiwillig bezahlt hat, führe nicht dazu, dass man nicht von einem Pauschalpreis ausgehen könne, so das Gericht. Der Beklagte hat dem Gericht nachvollziehbar erklärt, dass er dachte, dass diese Kosten nachträglich durch ihn veranlasst worden seien. Eine Vertragsänderung habe sich auch nicht aus der Email des Beklagten ergeben, in der er von der Küchenfirma die Bestätigung anforderte, dass der Gesamtpreis nicht über 19.425 € liegen wird.

Denn die Küchenfirma bestätigte diese Anfrage mit der Einschränkung – außer natürlich der nachbestellten Materialien“- und meinte damit, dass die Kosten für die Dachschrägenverkleidung noch vom Beklagten zu tragen sind. Damit hat die Küchenfirma das neue“ Angebot des Beklagten, 19.425 € zu zahlen, nicht akzeptiert. Die ursprüngliche Vereinbarung über pauschal 19.000 € bestand also nach Auffassung des Gerichts fort.

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