• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

AG Wolfratshausen: Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zur Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay

11. März 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: IT-Recht

An dieser Stelle hatten wir bereits mehrfach davon berichtet, wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgreich gegen eine negative Bewertung bei eBay & Co. vorgegangen werden kann und dabei über von unserer Kanzlei erstrittene Urteile zugunsten von Verkäufern berichtet.

Neben der Spezies der völlig uneinsichtigen Käufer, die auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben ungerechtfertigte negative Bewertungen zu entfernen nicht reagieren, gibt es noch diejenigen, die dann zwar einsehen, dass sie zu Unrecht negativ bewertet haben, sich aber gleichwohl weigern, die dem Verkäufer entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Sie verkennen dabei, dass sich mit dem Entfernen der unberechtigten Negativbewertung zwar der Anspruch auf Zustimmung zur Entfernung erledigt hat, gleichwohl aber als Annex noch ein klagbarer Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht, wenn die ursprünglich erfolgte Bewertung rechtswidrig war.

Über einen solchen Fall hat nun mit Urteil vom 09.03.2016 (8 C 1092/15) das Amtsgericht Wolfratshausen zu Gunsten eines von unserer Kanzlei vertretenen Verkäufers entschieden und die uneinsichtige Käuferin zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verurteilt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verkäufer hatte unverzüglich nach Zahlungseingang die bestellte Ware an die von der Käuferin angegebene Versandanschrift versandt. Von dort war sie jedoch als unzustellbar zurückkommen. Die Käuferin hat zeitgleich mitgeteilt, dass sich die Bearbeitung ihrer neuen Anschrift mit dem Kauf überschnitten hätte, bat um neuerliche Versendung und erklärte, dass sie die dafür erneut anfallenden Versandkosten bezahlen würde. Der Verkäufer forderte dann die Käuferin auf, die für den Neuversand anfallenden Versandkosten zu bezahlen und erklärte, dass er nach Zahlungseingang erneut versenden werde. Dies machte die Käuferin jedoch nicht, sondern bewertete stattdessen negativ mit dem Kommentar: „Zwei WOCHEN gewartet… habs aufgegeben!!! WARE BEZAHLT und NICHT BEKOMMEN“. Da diese Bewertung zu Unrecht erfolgt, hat der Verkäufer die Käuferin angeschrieben, ihr aufgezeigt, dass es sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln würde, und ihr eine Frist gesetzt diese zu entfernen. Hierauf hatte sie zunächst nicht reagiert. Auf unser außergerichtliches Aufforderungsschreiben hatte sie sich dann bereit erklärt, die negative Bewertung zu entfernen und gleichzeitig eingeräumt, dass sie die Versandkosten deshalb nicht überwiesen habe, weil sich dabei ein Zahlendreher eingeschlichen habe, so dass das Geld als Fehläufer auf ihr Konto zurück zurückgebucht worden sei. Dass der Fehler bei ihr lag und sie deshalb auch die dem Verkäufer entstandenen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung erstatten müsse, wollte sie nicht einsehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von … € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 823 Abs. 1 BGB.

Ursprünglich bestand ein Anspruch auf Entfernung der negativen Bewertung des Klägers durch die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Die Bewertung der Beklagten verletzte den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zunächst ist der Aussagegehalt der Äußerung der Beklagten zu ermitteln. Hierbei ist entscheidend, wie sich die Äußerung für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum darstellt (vgl. OLG München, Urteil v. 28.10.2014 – 18 U 1022/14 Pre). Ein solches Publikum wird die Äußerung der Beklagten „Zwei WOCHEN gewartet…habs aufgegeben!!! WARE BEZAHLT und NICHT BEKOMMEN“ so verstehen, dass behauptet wird, nach einer erfolgten Zahlung sei die Ware vom Kläger nicht versandt worden. Und die fehlende Versendung sei allein dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zu-zurechnen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Äußerung „habs aufgegeben“. Es wird suggeriert, dass ohne Erklärung des Klägers die Ware nicht geliefert worden sei. Die Behauptung erweist sich als unwahr, da die Ware vom Verkäufer, mithin dem Kläger, an die von der Beklagten zunächst angegebene Adresse versandt wurde. Nur aufgrund eines zwischenzeitlichen Adresswechsels ging die Ware unstreitig an den Kläger zurück. Dies wurde der Beklagten vom Kläger am 24.02.2015 mitgeteilt mit der Bitte um wiederholte Übermittlung der Versandkosten. Die Bewertung wurde bereits am 27.02.2015 abgegeben, sodass auch aus der Sicht der Beklagten, wonach die Versandkosten erneut gezahlt wurden, noch keine zwei Wochen ohne eine Warenlieferung vergangen sind. Zudem wurde die Ware an die Beklagte zunächst versandt. Die demnach unwahre Äußerung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig. Für die vorliegen-de Meinungsäußerung der Beklagten mit dem objektiven Aussagegehalt bestanden keine Anhalts- punkte, sodass die Meinungsäußerung rechtswidrig war. Der Bewertungskommentar war geeignet, Nachteile für den Erwerb des Klägers herbeizuführen. Daher bestand ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. …Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.“

Anmerkung:
Neben dem Anspruch auf Zustimmung zur Entfernung der negativen Bewertung und Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren, die für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben angefallen sind, ist auch daran zu denken Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn damit gerechnet werden muss, dass es sich bei dem Käufer um einen „Mehrfachtäter“ handelt, der neuerlich in dem Onlineshop einkaufen und dann negativ bewerten wird.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. LG München II verurteilt erneut Käufer zur Entfernung einer ungerechtfertigten negativen Bewertung auf eBay
  2. GRAF-DETZER Rechtsanwälte erstreiten weiteres Urteil auf Zustimmung zur Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay
  3. OLG München: Anspruch auf Zustimmung zur Entfernung einer negativen Bewertung auf der Handelsplattform eBay
  4. Anspruch auf Entfernung einer ungerechtfertigten negativen Bewertung bei eBay
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch vom Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt