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AGG-Hopper scheitert nicht nur mit Ansprüchen nach dem AGG, sondern auch der DSGVO wegen Rechtsmissbrauch

1. Juli 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht

Nachdem es einige Zeit um die Bewerbungstätigkeit eines Bankkaufmanns, der sich vorzugsweise auf vermeintlich diskriminierende Stellenanzeigen bewirbt, stiller geworden war, hat in letzter Zeit dessen Bewerbungstätigkeit wieder zugenommen. Während sich vormals seine Bewerbungstätigkeit auf den Großraum München beschränkt hat, ist er augenblicklich deutschlandweit aktiv. Neu ist dabei, dass nicht nur Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden, sondern vermeintliche Arbeitgeber auch mit Auskunftsansprüchen nach der DSGVO und daraus resultierenden Entschädigungsansprüchen drangsaliert werden. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (1 Ca 1584/21) fand dafür deutliche Worte und hat die Ansprüche allesamt wegen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen.

Junges, dynamisches Team weckt Interesse des Scheinbewerbers

Die Beklagte hatte sich in 3 Stellenanzeigen als „junges, dynamisches Team“ beschrieben. Obwohl es sich dabei um ganz unterschiedliche Stellenprofile gehandelt hat, als sich der Kläger auf alle 3 Stellenanzeigen beworben, und zwar im November 2020 auf eine Stellenanzeige als Junior Manager/in e-commerce, im Januar 2021 als Mitarbeiter/in Lager und Versand und im März 2021 als online Marketing Manager/in SEO/SEA.

Im Mai 2021 machte er dann Schadenersatz in Höhe von 13.500 € geltend, weil die Stellenanzeigen seiner Meinung nach altersdiskriminierend seien. Mit Klageerweiterung aus dem November 2021 hat er dann noch Schadenersatz wegen Verstoß gegen die DSGVO geltend gemacht, weil die Beklagte ein Privatarchiv mit Daten des Klägers verwendet und verarbeitet habe, welches ohne Zustimmung des Klägers und damit unter Verstoß gegen die DSGVO geschehen sei. Insoweit wollte er pro Stellenanzeige mindestens weitere 1.000 €, also insgesamt mindestens 3.000 € haben.

Die Beklagte hat sich mit Rechtsmissbrauch verteidigt, weil nach ihren Recherchen der Kläger bereits eine Vielzahl von AGG-Verfahren geführt habe und es ihm lediglich bei seiner Bewerbung darum gegangen sei, die formale Stellung als Bewerber zu halten, um wegen vermeintlicher Verstöße in den Stellenanzeigen Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.

Klage teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet

Das Arbeitsgericht sah die Klageerweiterung, die erst eine Woche vor dem Kammertermin eingereicht worden ist, als nicht sachdienliche Klageänderung an, und hat die Klage insoweit bereits als unzulässig abgewiesen. Gleichzeitig haben die Richter aber auch klargestellt, dass das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich sei und ihm deshalb weder Ansprüche nach dem AGG noch nach der DSGVO zustünden.

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass Rechtsmissbrauch dann anzunehmen sei, sofern sich eine Person nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum gegangen sei, nur den formellen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung oder Schadenersatz geltend zu machen. Weiter haben die Richter ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sich eine Person, die sich nur rechtsmissbräuchlich bewirbt, nicht auf den durch die Richtlinien 2000/78 und 2006/54 gewährten Schutz berufen könne. Vielmehr dürfte sich nach der Rechtsprechung des EuGH niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union berufen. Dies sei aber vorliegend, so die Richter, der Fall, weil der Kläger sich nicht dreimal beworben habe, um eine der Stellen zu erhalten, sondern um die formale Position eines Bewerbers einnehmen zu können, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger sich auf 3 Stellen mit sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen beworben habe. Eine plausible Erklärung dafür, weswegen der Kläger sich einerseits als Lagerarbeiter, andererseits aber auch auf Stellen als Junior Manager/in e-commerce bzw. online Marketing Manager/in SEO/SEA beworben habe, habe der Kläger nicht liefern können, wobei er für die letzte Stelle auch offensichtlich unqualifiziert gewesen sei. Der Kläger zeige durch diese wahllosen Bewerbungen auf Stellen mit grundsätzlich verschiedenen Qualifikations- und Anforderungsprofilen, dass es ihm in Wahrheit nicht um die Arbeitsstellen gegangen sei. Vielmehr habe er einen vermeintlichen Fehler der Beklagten bei den Stellenausschreibungen zum Zwecke der Erzielung einer Entschädigung für sich nutzen wollen. Da die Beklagte den vermeintlichen Fehler gleich dreimal gemacht habe, habe sich aus Sicht des Klägers angeboten, sich auch dreimal zu bewerben, um so zu versuchen eine Entschädigung einzustreichen. Dem Kläger sei es dabei egal gewesen, auf welche Stellen er sich beworben habe. Nicht nachvollziehbar war dabei für die Kammer auch, dass der Kläger sich auf eine körperlich fordernde Stelle als Lagerarbeiter beworben habe, da diese Tätigkeit überhaupt nicht in sein bisheriges Bewerberprofil passen würde.

Schließlich haben die Richter klargestellt, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit auch auf sein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO und sein Entschädigungsbegehren nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO durchschlagen würde, denn der Kläger habe seine Bewerbungsdaten der Beklagten nur deshalb preisgegeben, um einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG geltend machen zu können. War aber dieses Ziel des Klägers rechtsmissbräuchlich, kann er sich nicht auf den Schutz seiner Daten berufen. Weiter haben die Richter ausgeführt, dass der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt habe, welche Daten von ihm unter Verstoß gegen die DSGVO durch die Beklagte verarbeitet worden sein sollen. In dem angegriffenen Privatarchiv sei er nicht namentlich genannt, so dass schon unklar geblieben sei, welche Daten überhaupt von ihm stammen würden, die er geschützt wissen will. Hinzu komme, dass eigene Ermittlungen der Beklagten ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zugrunde liege, denn das Interesse der Beklagten an weitere Nachforschungen über gezieltes rechtsmissbräuchlich Verhalten des Klägers sei, wie das vorliegende Verfahren bereits zeige, als berechtigt anzusehen.

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