Geschäftsführer einer GmbH genießen grundsätzlich keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Doch was gilt, wenn die Gesellschafter den Geschäftsführer zunächst abberufen und erst einige Monate später seinen Anstellungsvertrag kündigen? Kann sich der ehemalige Geschäftsführer dann auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen, obwohl er zuvor zur Unternehmensleitung gehörte?
Mit Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 89/25 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese für die Praxis wichtige Frage geklärt. Entscheidend ist, ob die Organstellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht. Ist der Geschäftsführer bereits wirksam abberufen worden, steht seine frühere Organstellung der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nicht mehr entgegen.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder abberufene Geschäftsführer automatisch Kündigungsschutz genießt. Eine weitere entscheidende Voraussetzung ist, dass dem Anstellungsverhältnis überhaupt ein Arbeitsvertrag zugrunde liegt. Gerade diese Unterscheidung ist sowohl für Geschäftsführer als auch für Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Warum Geschäftsführer grundsätzlich keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießen
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz nicht für Mitglieder eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist. Hierzu gehören insbesondere die Geschäftsführer einer GmbH.
Der Hintergrund dieser gesetzlichen Ausnahme liegt in der besonderen Stellung des Geschäftsführers. Als gesetzlicher Vertreter handelt er für die Gesellschaft und nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr. Der Gesetzgeber behandelt ihn deshalb kündigungsschutzrechtlich anders als gewöhnliche Arbeitnehmer.
Die Ausnahme gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Geschäftsführer im Innenverhältnis weitreichenden Weisungen unterliegt oder sein Anstellungsverhältnis arbeitsvertraglich ausgestaltet ist. Solange er tatsächlich die Organstellung innehat, greift der gesetzliche Ausschluss.
Das hatte das BAG bereits mit Urteil vom 21. September 2017 – 2 AZR 865/16 klargestellt. Über diese Entscheidung hatten wir bereits in unserem Beitrag „Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH?“ berichtet.
Die nunmehrige Entscheidung des BAG betrifft die umgekehrte Konstellation: Die Organstellung war bereits beendet, als die Gesellschaft den Anstellungsvertrag kündigte.
Der Fall: Erst Abberufung, dann Kündigung
Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zwischen einer GmbH und ihrem ehemaligen Geschäftsführer zugrunde.
Der Kläger war aufgrund eines Vertrags vom 31. März 2021 seit dem 1. April 2021 bei der Gesellschaft beschäftigt. Der Vertrag bezeichnete das Rechtsverhältnis ausdrücklich als Arbeitsverhältnis und enthielt Regelungen, nach denen der Kläger auch andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten übernehmen musste.
Die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit war im Vertrag gesondert vorgesehen. Ein dauerhafter Anspruch auf eine Geschäftsführerposition bestand nicht.
Am 21. Mai 2021 wurde der Kläger zum Geschäftsführer bestellt. Bereits im November 2022 kündigte die Gesellschaft seine bevorstehende Abberufung an. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. Februar 2023 wurde die Geschäftsführerbestellung schließlich mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Erst rund fünf Monate später, mit Schreiben vom 28. Juni 2023, kündigte die Gesellschaft den Anstellungsvertrag ordentlich zum 31. Dezember 2023.
Der ehemalige Geschäftsführer erhob Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, dass er zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs längst nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei. Deshalb müsse die Kündigung nach den allgemeinen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein.
Die Gesellschaft vertrat dagegen die Auffassung, der Ausschluss des Kündigungsschutzes gelte weiterhin. Schließlich betreffe die Kündigung den Anstellungsvertrag, der ursprünglich mit der Geschäftsführerposition verbunden gewesen sei.
Das Hessische Landesarbeitsgericht gab dem Kläger mit Urteil vom 28. Februar 2025 – 14 SLa 578/24 recht. Über diese Entscheidung hatten wir bereits im Mai 2025 berichtet.
Die Revision der Gesellschaft blieb nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Die Entscheidung des BAG: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Kündigungszugangs
Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und stellte in seinem amtlichen Leitsatz klar:
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG findet keine Anwendung, wenn die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht mehr besteht.
Damit kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Arbeitnehmer früher einmal Geschäftsführer gewesen ist oder ob die Kündigung einen ursprünglich mit der Geschäftsführerbestellung verbundenen Vertrag betrifft.
Der Ausschluss vom Kündigungsschutz knüpft an die Person und nicht an den Vertrag an
Das BAG begründet seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen Regelung.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nimmt eine bestimmte Personengruppe vom allgemeinen Kündigungsschutz aus: diejenigen, die zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufen sind.
Die Vorschrift knüpft damit nicht an die frühere Tätigkeit als Geschäftsführer oder an den Inhalt eines bestimmten Anstellungsvertrags an, sondern an das gegenwärtige Bestehen der Organstellung.
Das Gesetz spricht ausdrücklich von Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft „berufen sind“. Nach Auffassung des BAG spricht diese Formulierung dafür, dass die Ausnahme nur während des tatsächlichen Bestehens der Organstellung eingreift.
Mit deren wirksamer Beendigung entfällt auch der besondere Status, der den gesetzlichen Ausschluss vom Kündigungsschutz rechtfertigt.
Keine dauerhafte Fortwirkung der früheren Geschäftsführerstellung
Besonders bedeutsam ist die Zurückweisung des Arguments, der Kündigungsschutz müsse auch nach der Abberufung ausgeschlossen bleiben, wenn die Kündigung noch im Zusammenhang mit der früheren Geschäftsführertätigkeit steht.
Eine solche vertragsbezogene Betrachtung lehnt das BAG ab. Der gesetzliche Ausschluss betrifft nicht bestimmte Vertragsverhältnisse, sondern Personen mit einer bestehenden Organstellung.
Eine einmal ausgeübte Geschäftsführerfunktion führt deshalb nicht dazu, dass der Betroffene dauerhaft vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgeschlossen bleibt.
Das BAG betont außerdem, dass es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahmebestimmung handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist. Für eine Ausdehnung auf bereits abberufene Geschäftsführer besteht kein Anlass.
Unternehmen können den zeitlichen Ablauf selbst gestalten
Das BAG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gesellschaft den zeitlichen Ablauf von Abberufung und Kündigung regelmäßig selbst bestimmen kann.
Für den Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG reicht es nach den Ausführungen des Gerichts aus, dass die Kündigungserklärung dem noch zur Vertretung berufenen Organmitglied spätestens zeitgleich mit der Abberufungserklärung zugeht.
Wird dagegen zunächst die Organstellung wirksam beendet und erst später das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis gekündigt, kann sich die Gesellschaft bei dieser Kündigung nicht mehr auf die frühere Geschäftsführerstellung berufen.
Entscheidend sind dabei die rechtliche Wirksamkeit der Abberufung und der Zugang der jeweiligen Erklärungen. Die spätere Eintragung der Abberufung in das Handelsregister ist grundsätzlich nicht konstitutiv. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BAG im Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 10 AZB 46/14.
Aber Vorsicht: Nicht jeder abberufene Geschäftsführer wird automatisch Arbeitnehmer
Die Entscheidung darf nicht dahin missverstanden werden, dass jeder ehemalige GmbH-Geschäftsführer nach seiner Abberufung automatisch Kündigungsschutz genießt.
Vielmehr muss zwischen zwei rechtlich selbstständigen Ebenen unterschieden werden:
- Organstellung: Die Bestellung zum Geschäftsführer begründet die gesellschaftsrechtliche Stellung als gesetzlicher Vertreter der GmbH. Sie kann nach Maßgabe von § 38 GmbHG grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, soweit der Gesellschaftsvertrag keine zulässigen Beschränkungen vorsieht.
- Anstellungsverhältnis: Die vertragliche Beziehung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft kann entweder als freier Dienstvertrag nach § 611 BGB oder als Arbeitsvertrag im Sinne von § 611a BGB ausgestaltet sein.
Die Abberufung beendet nicht automatisch das Anstellungsverhältnis. Ebenso wenig verwandelt sie einen freien Geschäftsführer-Dienstvertrag allein durch den Wegfall der Organstellung in einen Arbeitsvertrag.
Gerade bei Fremdgeschäftsführern liegt häufig ein freier Dienstvertrag vor. In diesem Fall findet der allgemeine Kündigungsschutz auch nach der Abberufung grundsätzlich keine Anwendung.
Anders kann es liegen, wenn bereits vor der Geschäftsführerbestellung ein Arbeitsverhältnis bestand, dieses während der Geschäftsführertätigkeit fortgeführt wurde oder das Anstellungsverhältnis selbst als Arbeitsvertrag einzuordnen ist.
Für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung des Rechtsverhältnisses maßgeblich. Die bloße Bezeichnung als Arbeitsvertrag ist ein wichtiges Indiz, aber nicht in jedem Fall allein entscheidend.
Im vorliegenden Rechtsstreit war das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Feststellung für das weitere Verfahren bindend. Das BAG verwies ergänzend darauf, dass der Vertrag die Begriffe Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis und Arbeitnehmer ausdrücklich verwendete.
Die Entscheidung stellt deshalb keine generelle Vermutung auf, dass ein abberufener Geschäftsführer Arbeitnehmer ist. Sie beseitigt vielmehr den besonderen kündigungsschutzrechtlichen Ausschluss, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.
Welche Voraussetzungen müssen für den allgemeinen Kündigungsschutz erfüllt sein?
Ist die Organstellung beendet und liegt ein Arbeitsverhältnis vor, gelten für den allgemeinen Kündigungsschutz die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen.
Hierzu gehört zunächst, dass das Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 KSchG länger als sechs Monate ununterbrochen in demselben Betrieb oder Unternehmen bestanden hat.
Außerdem muss der betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet sein. Nach § 23 Abs. 1 KSchG ist dafür bei nach dem 31. Dezember 2003 begonnenen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich erforderlich, dass im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt; für ältere Arbeitsverhältnisse gelten Übergangsregelungen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nur wirksam, wenn sie durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe sozial gerechtfertigt ist.
Die bloße Abberufung als Geschäftsführer ersetzt einen solchen Kündigungsgrund nicht. Auch der Umstand, dass die Gesellschaft den Betroffenen nicht mehr in der Geschäftsführung einsetzen möchte, rechtfertigt für sich genommen nicht automatisch die Beendigung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Vielmehr muss geprüft werden, ob eine vertragsgemäße anderweitige Beschäftigung möglich ist und ob die weiteren Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Kündigungsgrundes vorliegen.
Bei ehemaligen Geschäftsführern, die nach ihrer Abberufung als leitende Angestellte tätig sind, können zudem die Besonderheiten des § 14 Abs. 2 KSchG relevant werden. Diese Vorschrift schließt den allgemeinen Kündigungsschutz nicht aus, sieht aber bei entsprechend einstellungs- oder entlassungsbefugten leitenden Angestellten besondere Möglichkeiten der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor.
Warum die Kündigung im entschiedenen Fall unwirksam war
Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes vor. Der Kläger war bei Zugang der Kündigung nicht mehr Geschäftsführer. Zudem bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis.
Die Gesellschaft hätte deshalb eine soziale Rechtfertigung für die Kündigung darlegen müssen.
Genau daran fehlte es.
Die Arbeitgeberin hatte sich nicht auf einen tragfähigen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund berufen.
Das BAG bestätigte deshalb die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG. Die Revision der Gesellschaft wurde auf deren Kosten zurückgewiesen.
Auf weitere vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeitsgründe musste das Gericht nicht mehr eingehen.
Was Unternehmen und abberufene Geschäftsführer jetzt beachten sollten
Konsequenzen für Unternehmen
Für Unternehmen zeigt die Entscheidung, dass bei der Trennung von einem Geschäftsführer nicht allein auf die gesellschaftsrechtliche Abberufung geachtet werden darf.
Besonders sorgfältig müssen die Vertragsgrundlage und die zeitliche Abfolge der einzelnen Maßnahmen geprüft werden. Besteht ein Arbeitsverhältnis, kann die Frage, ob eine Kündigung vor, gleichzeitig mit oder nach der Abberufung zugeht, über die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes entscheiden.
Unternehmen sollten deshalb bereits bei der Bestellung eines bisherigen Arbeitnehmers zum Geschäftsführer eindeutig regeln, ob dessen bisheriger Arbeitsvertrag beendet, fortgeführt oder lediglich ruhend gestellt wird und welches Rechtsverhältnis künftig gelten soll.
Bei der späteren Trennung sind die gesellschaftsrechtliche Abberufung und die vertragliche Beendigung getrennt zu beurteilen. Eine unbedachte zeitliche Gestaltung kann dazu führen, dass die Kündigung plötzlich an den strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes gemessen wird.
Besteht allgemeiner Kündigungsschutz, sollte vor Ausspruch der Kündigung insbesondere geprüft werden, ob ein tragfähiger Kündigungsgrund vorliegt und ob eine anderweitige Beschäftigung möglich ist.
Konsequenzen für abberufene Geschäftsführer
Für abberufene Geschäftsführer eröffnet die Entscheidung wichtige Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine anschließende Kündigung.
Entscheidend ist, dass der ursprüngliche Anstellungsvertrag, gegebenenfalls frühere Arbeitsverträge und sämtliche Vereinbarungen zur Übernahme und Beendigung der Geschäftsführerfunktion sorgfältig geprüft werden.
Ein besonderes Augenmerk verdient die Frage, ob ein früheres Arbeitsverhältnis fortbestanden hat oder ob durch die späteren Vereinbarungen ein eigenständiger freier Dienstvertrag begründet wurde.
Bei der Prüfung des Kündigungsschutzes müssen außerdem die Zugangsdaten der Abberufungs- und Kündigungserklärungen genau festgestellt werden.
Wichtig ist vor allem die Klagefrist: Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, § 4 KSchG.
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam. Gerade bei abberufenen Geschäftsführern sollte deshalb nicht erst das Ergebnis längerer Verhandlungen über eine Abfindung abgewartet werden.
Auch der richtige Rechtsweg ist sorgfältig zu bestimmen. Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zuständig. Bei einem fortbestehenden freien Geschäftsführer-Dienstvertrag kann dagegen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein. Die Abberufung allein entscheidet nicht über die Rechtsnatur des Vertrags.
Fazit
Mit seinem Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 89/25 schafft das Bundesarbeitsgericht wichtige Klarheit für die Trennung von Geschäftsführern.
Der Ausschluss vom allgemeinen Kündigungsschutz ist an die bestehende Organstellung gebunden. Ist diese bei Zugang der Kündigung bereits wirksam beendet, kann sich der ehemalige Geschäftsführer auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, sofern sein Anstellungsverhältnis arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass die rechtliche Gestaltung und zeitliche Koordination von Abberufung und Kündigung erhebliche Bedeutung haben. Wer einen Geschäftsführer zunächst abberuft und erst später dessen Arbeitsvertrag kündigt, muss gegebenenfalls eine sozial gerechtfertigte Kündigung aussprechen können.
Für betroffene Geschäftsführer bedeutet die Entscheidung dagegen, dass die frühere Organstellung nicht zwangsläufig das Ende aller arbeitsrechtlichen Schutzmöglichkeiten bedeutet.
Ob Kündigungsschutz besteht, entscheidet sich letztlich nicht am früheren Titel, sondern am Zusammenspiel von Organstellung, Vertragsgestaltung und dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Eine sorgfältige Prüfung kann hier über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit auch über die Verhandlungsposition bei einer möglichen einvernehmlichen Beendigung entscheiden.


