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Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich

5. September 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen. So verklagen beispielsweise Prominente regelmäßig die Boulevardpresse, wenn sie durch die Veröffentlichung von intimen Bildern oder ehrverletzend Berichten eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts sehen. Mit Urteil vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) hatte der BGH bereits entschieden, dass ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung jedenfalls dann nicht vererblich ist, wenn der Anspruch noch nicht rechtshängig war, also die Klage zwar eingereicht war, aber noch keine Zustellung der Klageschrift stattgefunden hatte.

In einem weiteren Urteil vom 23.05.2017 (VI ZR 261/16) hat der BGH nunmehr seine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass ein solcher Anspruch selbst dann nicht vererblich ist, wenn er zu Lebzeiten des Geschädigten rechtshängig geworden ist, also die Klage zugestellt und er Prozess bereits geführt worden ist.

Ehefrau des Erblassers übernimmt laufenden Rechtsstreit auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der Erblasser hatte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.100 € wegen der Veröffentlichung mehrerer Artikel im Internet geklagt, durch die er sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Da er während des laufenden Rechtsstreits verstorben war übernahm dessen Ehefrau als Erbin den Rechtsstreit und führte den Prozess weiter.

Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung trotz Rechtshängigkeit nicht auf Erben übergegangen

Nachdem die nun klagende Ehefrau bereits beim Landgericht und Oberlandesgericht unterlegen war, hat nun auch der BGH letztinstanzlich entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Geldentschädigung ist nicht im Erbwege auf die Klägerin übergangen ist, denn auch die Rechtshängigkeit rechtfertigt keine Ausnahme von der grundsätzlichen Unvererblichkeit dieses Anspruchs.

Es lässt sich, so die Richter, kein Wille des Gesetzgebers feststellen, dass ein grundsätzlich unvererblicher Anspruch im Falle seiner Rechtshängigkeit entsprechend § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ausnahmsweise vererblich sein solle. Die Rechtsordnung enthält keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem die Vererblichkeit rechtshängig gemachter Ansprüche ableitbar wäre. Mit der Streichung des § 847 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB hat der Gesetzgeber nicht das Ziel verfolgt, einen grundsätzlich unvererblichen Anspruch ausnahmsweise vererblich auszugestalten. Vielmehr schuf der historische Gesetzgeber diese Norm, weil er es als etwas Anstößiges ansah, den Erben die Verfolgung eines Anspruchs zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletze vielleicht nicht dachte, sei es, weil er den betreffenden Schaden gar nicht empfunden hatte, sei es, weil er aus persönlichen Rücksichten die Angelegenheit auf sich beruhen lassen wünschte.

Für die Frage, ob der Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich vererblich ist, ist deshalb sowohl vor als auch nach der Rechtshängigkeit allein dessen Funktion maßgebend. Der BGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht, während der Präventionsgedanke die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag. Der Senat hat deshalb für die Frage der Vererblichkeit eines bereits anhängigen Entschädigungsanspruchs ausgeführt, dass die Anhängigkeit einer auf Geldentschädigung gerichteten Klage nichts daran ändert, dass die von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert. Aus dem Gedanken der Genugtuung folgt weiter, so das Gericht, dass auch ein rechtshängiger Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich ist. Denn ebensowenig wie der Erblasser Genugtuung bereits mit der Einreichung der Klage erlangt, erlangt er sie mit deren Zustellung. Sie tritt erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung ein. Nur wenn der Erblasser nach Rechtskraft der Entscheidung verstirbt, geht der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf seine Erben über.

Entscheidung überzeugt nicht

Bereits die Entscheidung des BGH, nach der die bloße Anhängigkeit nicht ausreichend sei, sondern Rechtshängigkeit erforderlich wäre, hat nicht wirklich überzeugt. Gleiches gilt für die nunmehr weitere Einengung in dem nun selbst vom Erblasser rechtshängig gemachte Ansprüche vom Erben nicht weiter verfolgt werden können. Dies deshalb, weil damit nicht nur Zufall Tür und Tor geöffnet ist. Der Erblasser als ursprünglicher Kläger hat nämlich keinerlei Einfluss darauf, wie schnell das Verfahren bei Gericht zum Abschluss gebracht wird. Es gibt schnelle Richter und Richter, die entweder nicht terminieren, oder aber terminieren und dann kein Urteil verfassen, so dass sich ein Verfahren über Jahr hinziehen kann. Ebenso hat es der Beklagte in der Hand durch Verzögerungstaktik den Rechtsstreit in die Länge zu ziehen. Gerade dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass der Gesundheitszustand des Klägers angegriffen und mit einem baldigen Ableben zu rechnen ist, kann er mit Fristverlängerungsanträgen, Terminverlegungsanträgen oder aber Befangenheitsanträgen gegen das Gericht selbst den Rechtsstreit verzögern und so einem begründeten Zahlungsanspruch entgehen. Der BGH verkennt auch, dass es gerade dem Willen des Erblassers entsprochen hat, den Rechtsverletzer  für die Verletzung zur Rechenschaft zu ziehen. Sonst hätte er nämlich nicht Kosten und Mühen auf sich genommen, um vor Gericht zu ziehen.

Der Erbe hat dann, selbst wenn der Anspruch gegeben gewesen wäre, das Nachsehen, weil dem Nachlass nicht nur die vom Erblasser gezahlten Gerichtskosten, sondern auch die Anwaltsgebühren entzogen worden sind. Er steht damit finanziell schlechter als wenn der Erblasser untätig geblieben wäre.

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