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Auch der digitale Nachlass geht zweifelsohne auf die Erben über

16. Juli 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Zwei Juristen haben bekanntlich drei Meinungen. Diese alte Weisheit wird durch ein aktuelles Urteil des BGH vom 12.07.2018 (III ZR 183/17) verdeutlicht, in dem der BGH zugunsten der Eltern eines verstorbenen Kindes entschieden hat, dass der Netzwerkbetreiber Facebook Zugang zu dem Konto des verstorbenen Mädchens einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte Zugang gewähren muss. In diesem Sinne hatte bereits zuvor das LG Berlin entschieden, bevor das Kammergericht die Entscheidung gekippt und den Eltern den Zugang versagt hatte.

Minderjähriges Mädchen stirbt bei U-Bahn Unglück

In dem entschiedenen Rechtsstreit war die Erblasserin, die von ihren Eltern beerbt worden ist, mit 15 an den Folgen eines U-Bahn Unglücks, unter ungeklärten Umständen verstorben. Mit 14 Jahren hatte sie sich mit Einverständnis ihrer Eltern bei Facebook registriert und unterhielt dort ein Benutzerkonto.

Ein Zugriff der Mutter des Mädchens auf das Konto, die Teil der Erbengemeinschaft gemeinsam mit dem Vater war, wurde von Facebook dadurch unterbunden, dass es das Konto in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit Benutzerdaten nicht mehr möglich ist, während die Inhalte des Kontos weiter bestehen bleiben.

Da Facebook kein Einsehen zeigte begann für die trauernden Eltern eine unglaubliche Odyssee durch die Instanzen um den digitalen Nachlass ihrer verstorbenen Tochter. Begründet wurde die Klage damit, dass der Nachlass, und dazu zählt auch der digitale Nachlass, als Ganzes auf die Erben, also hier die Eltern, übergehen würde. Insbesondere würde aber der Zugang zum Benutzerkonto benötigt, um zum einen Schadensersatzansprüche des am Tod der Tochter Beteiligten U-Bahnfahrers abzuwehren, aber auch um Aufschluss darüber zu erhalten, ob das Mädchen kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten hatte.

Vertrag zwischen der Nutzerin und Facebook ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Eltern als Erben übergegangen

Das, was an sich jedem, der sich mit Erbrecht befasst einleuchten muss, nämlich dass der Nachlass nach § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht, und damit auch der Vertrag mit Facebook, haben nun die Richter am BGH letztverbindlich festgestellt. Eine solche Vererblichkeit kann auch nicht wirksam durch die Nutzungsbedingungen von Facebook ausgeschlossen werden, auf die sich Facebook zu seiner Verteidigung gerufen hatte. Zum einen wurden diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten aber auch eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und werden daher unwirksam.

Vertrag mit Facebook ist nicht höchstpersönlicher Natur, sondern lediglich kontobezogen

Die Richter haben dabei zunächst festgestellt, dass sich aus dem Wesen des Vertrags den Nutzer mit Facebook abschließen nicht ergibt, dass das Vertragsverhältnis nicht vererblich wäre. Insbesondere ist dieses nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Erbrechtlich keine Differenzierung zwischen analogen und digitalen Inhalten geboten

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Postmortales Persönlichkeitsrecht und Fernmeldegeheimnis hindern keinen Übergang auf den Erben

Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.

Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht ebenfalls dem Zugang der Erben nicht entgegen

Entgegen den Vorinstanzen haben die Richter am BGH sich auch mit den Vorgaben der seit 25.05.2018 geltenden DSGVO auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese dem Zugang der Erben nicht entgegensteht.

Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind, so die Richter, nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).

Ende gut alles gut

Wohl nicht, denn auch wenn das Ergebnis zutreffend und zu begrüßen ist, weil rechtlich schon nicht zu erklären ist, weshalb die Eltern als Erben Tagebuchaufzeichnungen ihrer Tochter in analoger Form problemlos lesen dürfen, wenn ihnen danach ist, während digitale Aufzeichnungen bei Facebook unter Verschluss bleiben. Denn menschlich ist es eine Tragödie und eine Zumutung für trauernde Eltern einen jahrelangen Rechtsstreit durch die Instanzen führen zu müssen, um ihre gesetzlichen Rechte als Erben gegenüber einem Vertragspartner der Erblasserin ausüben zu können.

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