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Auch Schenkungsversprechen, die ein Betreuer auf den Todesfall des Betreuten abgibt, sind betreuungsrechtlich nicht genehmigungsfähig

13. Dezember 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Recht allgemein

Personen die unter rechtliche Betreuung gestellt werden, sind regelmäßig weder geschäfts- noch testierfähig. Von daher greift, wenn nicht zu einer Zeit als die Testierfähigkeit noch bestanden hat, ein Testament errichtet worden ist, beim Ableben des Betreuten die gesetzliche Erbfolge ein. Wegen der Höchstpersönlichkeit der Testamentserrichtung ist insbesondere der Betreuer nicht in der Lage für den Betroffenen ein Testament zu errichten. Dies leuchtet noch ein. Ebenso leuchtet ein, dass der Betreuer keine Schenkungen zulasten des Vermögens des Betreuten vornehmen darf, die über den Wert von Anstandsschenkungen hinausgehen. Was aber ist, wenn der Betreuer lediglich ein Schenkungsversprechen zugunsten einer noch zu errichtende Stiftung auf den Tod des Betreuten abgibt, so dass also lebzeitig das Vermögen des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird? Auch in diesem Fall greift nach einem Beschluss des BGH vom 02.10.2019 (XII ZB 164/19) das Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 S. 1, 1804 BGB.

Vater als Betreuer seiner Tochter möchte nach deren Ableben deren Vermögen in eine noch zu gründende Stiftung schenkweise einbringen

Die Betroffene war schwer geistig behindert. Ihr Vater war zum Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ bestellt. Er wollte nach dem Tod seiner Tochter deren gesamtes Vermögen in eine von ihm noch zu gründende Stiftung einbringen. Zu diesem Zweck wurde vom Betreuungsgericht ein Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Abgabe eines Schenkungsversprechens von Todes wegen“ bestellt. Dieser gab dann ein notarielles Schenkungsversprechen für die Betroffene ab. Nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten sollte der verbliebene Reinnachlass an eine Stiftung gehen, die nach dem Tod des Vaters der Betroffenen gegründet werden sollte. Der Ergänzungspfleger hat dann die betreuungsrechtliche Genehmigung beantragt. Das Betreuungsgericht hat einen Verfahrenspfleger bestellt und dann auf dessen Empfehlung hin die Genehmigung abgelehnt. Da auch die hiergegen gerichtete Beschwerde erfolglos war, erfolgte eine Rechtsbeschwerde zum BGH, die im Ergebnis ebenfalls erfolglos war.

Schenkungsversprechen ist nicht genehmigungsfähig

Die Richter am BGH sind dabei zum Ergebnis gelangt, dass gleichgültig, ob man das Schenkungsversprechen als Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 BGB oder als unbedingtes Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 1 BGB wertet, nicht wirksam zustande gekommen ist und damit nicht genehmigungsfähig war.

Schenkungsversprechen nach § 2301 Abs. 1 BGB scheitert an der mangelnden Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit

Ein Schenkungsversprechen nach § 2301 Abs. 1 BGB setzt die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Schenkenden voraus, denn nach dieser Vorschrift finden auf das Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Da die Betroffene aufgrund ihrer geistigen Behinderung aber weder geschäfts- noch testierfähig gewesen war, konnte sie das Versprechen nicht selbst abgeben. Wegen der Höchstpersönlichkeit des Rechtsgeschäfts scheidet damit auch eine gesetzliche Vertretung aus.

Schenkungsversprechen unter Lebenden scheitert am betreuungsrechtlichen Schenkungsverbot

Weiter haben die Richter ausgeführt, dass aber selbst dann, wenn man ein Schenkungsversprechen unter Lebenden im Sinne von § 518 Abs. 1 BGB annehmen würde, der Wirksamkeit des Schenkungsversprechens und damit der Genehmigungsfähigkeit das betreuungsrechtliche Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1804 BGB entgegensteht. Nach diesen Vorschriften kann der Betreuer in Vertretung der Betroffenen lediglich solche Schenkungen vornehmen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmen Rücksicht entsprochen wird. Dies sind beispielsweise Geschenke zu Weihnachten, Geburtstagen und ähnlichen Jubiläen, wie sie nach dem familiären und finanziellen Zuschnitt in der Familie üblich sind. Da es sich bei § 1804 BGB um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handelt, wäre eine vom Betreuer vorgenommene Schenkung selbst dann nichtig, wenn das Geschäft vom Betreuungsgericht genehmigt worden wäre.

Der Umstand, dass der Anspruch aus dem Schenkungsversprechen erst nach dem Tod der Betroffenen fällig werden sollte, so die Richter, würde daran nichts ändern, denn der Zweck liegt in dem Schutz des Vermögens der Betreuten, aus dem nichts unentgeltlich weggegeben werden soll …

Anmerkung:
Gerade am Ende ist die Entscheidung auf den ersten Blick nicht stimmig. Denn Sinn und Zweck des Schenkungsverbots ist es doch gerade das Vermögen des Betreuten zu erhalten, damit aus diesem weiterhin sein Unterhalt bestritten werden kann. Erfolgt aber, so wie hier, die Schenkung erst auf einen Zeitpunkt, zu dem er selbst bereits verstorben ist, dann entfällt an sich dieser Schutzzweck. Denkt man den Fall zu Ende, dann können sich aus dieser rechtlichen Sichtweise durchaus bedenkliche Konsequenzen ergeben. Gehen wir nämlich vom gewöhnlichen Lauf der Dinge aus, dann wird im vorliegenden Fall die Tochter ihre Eltern überleben, so dass also diese als gesetzliche Erben entfallen. Handelt es sich beispielsweise um ein Einzelkind, dann scheiden auch Geschwister als weitere gesetzliche Erben aus, so dass dann die entfernteren Verwandten als Erben in Betracht kommen. Sind auch solche nicht vorhanden, dann würde am Ende der Nachlass dem Fiskus zufallen … System oder Zufall? Ein Schelm, wer arges dabei denkt.

Aber selbst, wenn man das Philosophieren über Recht und Unrecht beiseitelässt, dann ergeben sich gerade im Betreuungsrecht, gerade dann, wenn es um vermögensrechtliche Angelegenheiten geht, oft Tücken, die der juristische Laie, aber auch der Profi oft auf den ersten Blick nicht zu erkennen vermag. So hatte der Verfasser vor einigen Jahren eine erbrechtliche Auseinandersetzung mit betreuungsrechtlichen Bezug bei der im Nachhinein auch ein im Betreuungsrecht resultierendes Problem aufgetreten war, das so nicht ganz alltäglich und auf den ersten, aber auch auf den zweiten Blick, nicht ganz logisch ist.
Ehegatten hatten in einem Testament ihre beiden Töchter als Erbinnen zu gleichen Teilen eingesetzt und dabei eine der beiden Töchter im Wege eines Vorausvermächtnisses jeweils eine Haushälfte des Familienheims zugewandt. Zugunsten des überlebenden Ehegatten, in diesem Fall der Ehefrau, war dann ein Untervermächtnis zur Einräumung eines Wohnrechts geregelt worden. Soweit so gut. Ganz normal.
Nach Eintritt des ersten Erbfalls, also dem Tod des Ehemannes, ist dann zwischen den Schwestern ein Streit um den Vollzug des Vermächtnisses, also die Übertragung der Haushälfte, entstanden. Dieser wurde dadurch erschwert, dass zwischenzeitlich die Mutter, also die überlebende Ehefrau, dement wurde und unter Betreuung gestellt worden war. Nach langem Hin und Her kam es dann zwischen den Schwestern und dem zwischenzeitlich für die Mutter bestellten Betreuer, einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer, zum Abschluss des Vertrags zur Erfüllung der Vermächtnisse, also der Übertragung der Haushälfte des verstorbenen Vaters auf die eine Schwester und der gleichzeitigen Einräumung des Wohnrechts zugunsten der Mutter. Außerhalb der notariellen Urkunde war dann ein entsprechendes Geldvermächtnis zugunsten der anderen Schwester erfüllt worden. Noch bevor der notarielle Vertrag vollzogen werden konnte, also die Eigentumsumschreibung stattgefunden hat, hat dann auf Betreiben der anderen Schwester ein Betreuerwechsel stattgefunden und es wurde ein mit ihr bekannter Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt. Allein die Vorgänge um diese Rochade waren keine Sternstunde deutscher Jurisprudenz… Dies würde aber den Umfang dieses Beitrags sprengen. Jedenfalls hat dann der neue Betreuer den Vollzug des Vertrags verweigert und stattdessen den Abschluss eines anderen Vertrags, der die andere Schwester bessergestellt hat, verlangt. Nachdem die Schwester, die die Haushälfte bekommen sollte, sich geweigert hatte, einen neuen Vertrag abzuschließen, hat der Betreuer dann sogar geklagt. Er hat sich dabei darauf gestützt, dass der zunächst abgeschlossene Vertrag nicht bindend sei, weil er betreuungsrechtlich nicht genehmigt worden sei und er selbst dem Betreuungsgericht auch die Genehmigung nicht anraten wird. Sie ahnen es schon. Der Rechtsstreit ging dann vom Landgericht München II, zum OLG München und auch zum BGH. Dort wurde dann letztendlich entschieden, dass das Rechtsgeschäft betreuungsrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen wäre. Wenn Sie gut aufgepasst haben oder sich in der Materie auskennen, dann werden Sie sich sicherlich die Augen reiben und fragen warum. Ging es doch letztlich nur darum, dass entsprechend dem Testament die Haushälfte des verstorbenen Vaters auf die eine Tochter übertragen und gleichzeitig der Mutter entsprechend dem Untervermächtnis ein Wohnrecht eingeräumt wird. Sowohl der Notar als auch der erste Berufsbetreuer aber auch alle übrigen Beteiligten, waren unisono von einer Genehmigungsfreiheit ausgegangen, weil die Mutter ja durch die Einräumung des Wohnrechts nicht benachteiligt, sondern nur begünstigt wurde, also etwas erhalten hat. Nachdem aber ein Wohnrecht nur einheitlich an einer Immobilie bestellt werden kann und nicht etwa nur an einer Haushälfte, hatte die Bestellung des Wohnrechts zur Folge, dass damit nicht nur die Haushälfte des verstorbenen Vaters, die nun auf die Tochter übertragen worden ist, „belastet“ wurde, sondern automatisch auch die Haushälfte der Mutter, die bei ihr verblieben ist. Aus der „Mitbelastung“ der eigenen Haushälfte hat dann der BGH die Genehmigungsbedürftigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts hergeleitet. Dass es sich dabei materiell um keine Belastung, sondern um ein Rechtsgeschäft zugunsten der Mutter gehandelt hat, hat die Richter am BGH nicht interessiert. Ebenso wenig, dass die Mutter bzw. der Betreuer jederzeit die Belastung hätten einseitig durch Aufgabe des Wohnrechts wieder beseitigen können. Vielmehr käme es, so die Richter, nur auf die formelle Betrachtung an. Hier wie da lässt sich vortrefflich darüber streiten, ob die Sichtweise, die hier die obersten Zivilrichter an den Tag legen, die richtige Sichtweise ist. Aber wie heißt es so schön: „Vor Gericht und auf hoher See …“. Die Fälle verdeutlichen aber auch, dass Recht und Gerechtigkeit nicht immer identisch sind.

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