Wenn zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer die Chemie nicht mehr stimmt, dann bleibt regelmäßig nur eine Abberufung verbunden mit einer Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags. Folge daraus sind oft langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten. Der Aufhebungsvertrag ist ein zentrales Instrument, um das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einvernehmlich zu beenden, ohne auf eine Kündigung zurückgreifen zu müssen. Dieses Verfahren bietet sowohl der Gesellschaft als auch dem Geschäftsführer die Möglichkeit, individuelle und flexible Lösungen zu gestalten und unschöne Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft zu vermeiden.
I. Beendigung von Organstellung und Anstellungsvertrag
Zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft bestehen zwei getrennte Rechtsverhältnisse:
- Organstellung: Diese entsteht durch die Bestellung zum Geschäftsführer. Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG kann die Gesellschafterversammlung die Bestellung jederzeit widerrufen. Der Geschäftsführer kann seinerseits das Amt niederlegen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Amtsniederlegung nicht zur Unzeit erfolgen darf und unter Umständen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist.
- Anstellungsvertrag: Neben der Organstellung besteht ein schuldrechtliches Anstellungsverhältnis, meist in Form eines Dienstvertrags. Dessen Beendigung kann durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag erfolgen. Es ist essenziell sicherzustellen, dass beide Rechtsverhältnisse wirksam beendet werden, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
II. Formale Aspekte beim Abschluss des Aufhebungsvertrags
Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags sind folgende formale Punkte zu beachten:
- Vertretung der Gesellschaft: Die Gesellschaft wird gegenüber dem Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung vertreten (§ 46 Nr. 5 GmbHG).n mitbestimmten Gesellschaften ist der Aufsichtsrat zuständig (§ 31 Abs. 1 Satz 1 MitbestG).
- Formvorschriften: Für Aufhebungsverträge mit Geschäftsführern gelten grundsätzlich nicht die strengen Formvorschriften des § 623 BGB, da es sich nicht um Arbeitsverträge im klassischen Sinne handelt.
Dennoch sollte aus Gründen der Rechtssicherheit stets die Schriftform gewählt werden.
III. Inhaltliche Schwerpunkte des Aufhebungsvertrags
Bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrags sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Abfindungsregelungen: Die Vereinbarung einer Abfindung ist häufig Gegenstand von Verhandlungen. Deren Höhe kann variieren und sollte individuell festgelegt werden.
- Haftungsfreistellung: Es empfiehlt sich, eine Klausel aufzunehmen, die den Geschäftsführer von potenziellen Haftungsansprüchen freistellt, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
- Wettbewerbsverbote: Soll ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden, ist eine angemessene Karenzentschädigung vorzusehen.ie Höhe dieser Entschädigung kann frei vereinbart werden, sollte jedoch angemessen sein.
- Urlaubsabgeltung: Offene Urlaubsansprüche sollten geregelt werden. Je nach Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) kann eine finanzielle Abgeltung oder die Gewährung von Resturlaub während einer Freistellungsphase vereinbart werden.
- D&O-Versicherung: Es ist ratsam, Regelungen zur Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) zu treffen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz auch nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers für zurückliegende Handlungen besteht.
Fazit
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem Geschäftsführer erfordert eine sorgfältige und umfassende Betrachtung sowohl der formalen als auch der inhaltlichen Aspekte. Es ist unerlässlich, beide bestehenden Rechtsverhältnisse – die Organstellung und das Anstellungsverhältnis – wirksam zu beenden. Zudem sollten im Aufhebungsvertrag klare Regelungen zu Abfindung, Haftungsfreistellung, Wettbewerbsverboten und weiteren relevanten Punkten getroffen werden. Angesichts der Komplexität und der potenziellen rechtlichen Fallstricke ist es empfehlenswert, bei der Ausarbeitung und Verhandlung des Aufhebungsvertrags die Expertise eines spezialisierten Rechtsanwalts hinzuzuziehen.
Gleichgültig, ob Sie Gesellschafter oder Geschäftsführer sind. Wir beraten und unterstützen Sie gerne, bundesweit.