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Auskunftsanspruch eines Miterben nach § 666 BGB gegen bevollmächtigten Miterben

22. Mai 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Erben mehrere Personen gemeinschaftlich, bilden sie also eine Erbengemeinschaft, dann führt allein dieser Umstand oft zu Streit. Noch schlimmer aber wird es, wenn bereits lebzeitig einem der Miterben eine Generalvollmacht, Bankvollmacht oder aber Vorsorgevollmacht erteilt worden ist und dieser Rechtsgeschäfte für den Erblasser oder die Erblasserin vorgenommen hat. In derartigen Fällen argwöhnen die Miterben dann oft (manchmal auch zu Recht), dass der Bevollmächtigte sich bereits lebzeitig Vermögensvorteile verschafft hat. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 02.04.2019 (3 O 39/18) entschieden, dass in derartigen Fällen den Miterben ein auf § 666 BGB gestützte umfassende Auskunftsanspruch gegen den bevollmächtigten Miterben zusteht. Dieser im Auftragsrecht wurzelnde Anspruch ist im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB von Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen und kann von jedem einzelnen Miterben gegen den bevollmächtigten Miterben geltend gemacht werden.

Streitigkeit zwischen Brüdern um Auskunft zum Nachlass der Tante

Im entschiedenen Rechtsstreit hatten der Kläger und der Beklagte, 2 Brüder, ihre im Jahr 2016 verstorbene Tante gemeinschaftlich beerbt. Bereits im Jahr 2006 hatte sie ihren beiden Neffen jeweils einzeln eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Dem Beklagten hat sie zusätzlich im Februar 2009 Kontovollmachten über sämtliche Konten erteilt. Von diesen Vollmachten hat der Beklagte dann auch rege Gebrauch gemacht und zwar so rege, dass er wegen Abhebungen vom Konto der Erblasserin im Zeitraum vom 03.04.2014 bis zum 21.08.2014 wegen Betrugs in 11 Fällen rechtskräftig verurteilt worden war.

Von daher argwöhnte der Kläger zu Recht seinem Bruder und verlangte Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens und der Einkünfte sowie der Vollmachtsgeschäfte der Erblasserin zu geben über den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2015 und ihm eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, nebst Vorlage entsprechender Belege und Urkunden.

Auskunftsanspruch ergibt sich aus dem Auftragsrecht nach § 666 BGB

Während der Kläger noch vor dem Landgericht unterlegen war, war seine Berufung erfolgreich. Die Richter am OLG haben das Urteil des Landgerichts aufgehoben und dem Beklagten zur Auskunft und Rechenschaftsablegung gestützt auf § 666 BGB verurteilt.

Auskunftsanspruch der Erblasserin geht nach § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft über

Ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung einer (Konto)vollmacht kann ein Miterbe nach § 666 BGB gegen einen anderen Miterben dann geltend machen, wenn zwischen dem Erblasser und dem bevollmächtigten Miterben im Innenverhältnis ein Auftragsverhältnis i.S.v. § 662 BGB bestand. Diese Ansprüche (des Erblassers), so die Richter, gehen nach § 1922 BGB nach dem Ableben des bevollmächtigenden Erblassers im Wege der Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft über und können nach § 2039 BGB von jedem Miterben auch gegen einen anderen Miterben geltend gemacht werden.

Möglichkeit über fremdes Vermögen zu verfügen regelmäßig kein reines Gefälligkeitsverhältnis

So sich der Beklagte damit zu verteidigen versucht hat, dass zwischen ihm und seiner Tante kein Auftragsverhältnis, sondern ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorgelegen habe, fand dies bei Gericht kein Gehör. Die Abgrenzung von einem Auftrag zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, welches keine rechtlichen Pflichten auslöst, so die Richter, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hat, ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leis-tungsempfänger, also den Auftraggeber, wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt.

Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag i.S.v. § 662 BGB. Denn ein „besonderes Vertrauensverhältnis“ zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrags mit rechtlichen Verpflichtungen. Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt – im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags – wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen. Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen.

Unstreitig hatte der Beklagte Kenntnis, dass zu seinen Gunsten eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt war. Darüber hinaus wurden ihm umfassende Kontovollmachten über sämtliche Konten der Verstorbenen erteilt. Unter diesen Umständen war für den Beklagten aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten erkennbar, dass für die Bevollmächtigende wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen. Dass sich der Beklagte um die Verstorbene gekümmert hat und ein Vertrauensverhältnis zwischen beiden bestand, reicht nicht dafür aus, dass der Beklagte daraus hätte schließen können, dass mit der Erteilung der Vollmacht keinerlei Informations- oder Rechenschaftspflichten verbunden sein sollten.

Dass Erblasserin selbst auch Rechtsgeschäfte vorgenommen hat, ist unschädlich

Der Einwand des Beklagten, dass die Erblasserin selbst im fraglichen Zeitraum noch Rechtsgeschäfte getätigt hat, spielt dagegen nach Auffassung der Richter keine Rolle, denn die Vorsorgevollmacht wird in der Regel oft schon weit im Voraus für den Fall erteilt, dass in der Zukunft zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt der Einsatz der Vollmacht erforderlich wird, weil die Geschäfte nicht mehr selbst ausgeführt werden können. Wie lange dies nach Erteilung der Vollmacht noch möglich ist, hat aber keinen Einfluss auf die Frage, ob mit dieser ein Rechtsbindungswille einhergeht und für den Fall, dass mit der Vollmacht Geschäfte getätigt werden, eine Rechenschaftspflicht verbunden sein soll. Insofern besteht der Anspruch für den gesamten, hier geltend gemachten Zeitraum, in dem die Vollmacht Bestand hatte. Wenn der Beklagte für einen gewissen Zeitraum von der Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, kann er dies zum Gegenstand seiner Auskunft machen.

Aufgrund der einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung kommt auch kein stillschweigender Verzicht auf Auskunftsanspruch in Betracht

Zwar kann ein stillschweigender Verzicht auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung u.U. dann angenommen werden, wenn der Auftraggeber während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt hat. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass die Nachholung der Rechnungslegung aber dann verlangt werden kann, wenn sich im Nachhinein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten aufdrängen. Der Beklagte ist hier verurteilt worden wegen Betrugs zum Nachteil der Erblasserin für den Zeitraum vom 03.04.2014 bis 21.08.2014. Es widerspricht Treu und Glauben, sich auf den Verzicht zu berufen, wenn der Beklagte bereits wegen eines Betrugs zum Nachteil der Vollmachtgeberin verurteilt worden ist, der gerade durch die Vollmacht möglich wurde und den er unter Ausnutzung dieser Stellung begangen hat, so das Gericht.

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