Nimmt ein Insolvenzantragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, nachdem der vom Gericht bestellte Gutachter der Insolvenzschuldnerin das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht bescheinigen konnte, hat der Antragsteller die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens zu tragen. Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen komme insoweit nicht in Betracht, auch wenn der Gläubiger beantragt dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen (AG Hamburg, Urteil vom 03.06.2014, 67 g IN 26/14).
Im dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Sozialversicherungsträger den von ihm gestellten Insolvenzantrag zurückgenommen und beantragt dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen nachdem der Sachverständige festgestellt hatte, dass die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO sei, sondern lediglich zahlungsunwillig.
Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, komme nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, wenn aufgrund eines Gutachtens eines vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen feststeht, dass keine Zahlungsunfähigkeit, sondern bloße Zahlungsunwilligkeit vorliegt. Denn in diesem Erkenntnisgewinn liegt ein Wegfall des Klageanlasses im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, da der Antrag aufgrund dieses Erkenntnisgewinns keine Aussicht auf Erfolg mehr bot. Das Massegutachten wurde jedoch erst nach Zustellung des Antrags an den Schuldner erstellt, so dass kein Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit gegeben ist und eine Anwendung von § 269 Abs.3 S. 3 ZPO i. V. m. § 4 InsO ausscheidet.
Zwar ist anerkannt, dass auch bei der Verwendung des Begriffes „Rücknahme“ eines Insolvenzantrages das Insolvenzgericht die Erklärung dahingehend auszulegen hat, ob nicht eine Erledigungserklärung gemeint ist. Für eine Auslegung als Erledigungserklärung spricht dabei zunächst, dass eine Rücknahme des Antrags verbunden mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen, einen Widerspruch gegen die Kostengrundregel im Rahmen einer Klagerücknahme aus § 269 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 4 InsO darstellt, welche besagt, dass die Kosten im Falle einer Antragsrücknahme vom Antragssteller zu tragen sind.
Im Rahmen einer Auslegung ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Eröffnungsantragstellerin um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, der Rechtskundigkeit zu unterstellen ist. Die Erklärung der Eröffnungsantragstellerin ist daher dahingehend auszulegen, dass die Eröffnungsantragstellerin die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 4 InsO für erfüllt hält und deshalb trotz Klagerücknahme beantragt, dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen.