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Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen unberechtigter Einsichtnahme in Personalakten

20. März 2013 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Moderne Computertechnik erleichtert das Arbeitsleben und beschleunigt die Prozesse. Längst werden in vielen Betrieben deshalb auch die Personalakten elektronisch geführt. Da Neugier bekanntlich in der Natur des Menschen liegt, besteht hier eine besondere Verpflichtung des Arbeitgebers diese sensiblen Daten vor Zugriffen Unberechtigter zu schützen. Wer hier zu neugierig ist und unberechtigt in die Personalakten seiner Kollegen schaut, der riskiert nicht nur den Verlust des Arbeitsplatzes. Wenn er Betriebsrat ist, kann dies auch den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen. Dies hat nunmehr das LArbG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12.11.2012 (17 TaBV 1318/12) in einem Fall entschieden, in dem ein Betriebsratsmitglied in einer Vielzahl von Fällen fortgesetzt unberechtigt Einblick in die elektronisch geführten Personalakten genommen hat.

 Aus den Entscheidungsgründen:

 „1. Die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats bedarf nach § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Wird diese Zustimmung verweigert, hat sie das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers zu ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist, § 103 Abs. 2 BetrVG; hierzu muss insbesondere ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegen. Es ist zunächst festzustellen, ob dem Betriebsratsmitglied eine reine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird oder ob (auch) eine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Verpflichtungen gegeben ist. Liegt lediglich eine Amtspflichtverletzung vor, kann der Arbeitgeber ausschließlich ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG betreiben; wird dem Betriebsratsmitglied zugleich eine schwere Arbeitspflichtverletzung vorgeworfen, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dabei ist allerdings bei der Prüfung eines wichtigen Grundes ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil ein Arbeitnehmer, der nicht dem Betriebsrat angehört, nicht der gleichen Konfliktsituation ausgesetzt ist wie ein Betriebsratsmitglied, der im Rahmen seiner Amtstätigkeit seine Arbeitsvertragspflichten verletzt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16. Oktober 1986 – 2 ABR 71/85 – AP Nr. 95 zu § 626 BGB; Richardi, BetrVG, 13. Auflage 2012, Anhang zu § 103, Rn. 21 m.w.N.).

2. Der Ausschlussantrag des Arbeitgebers erweist sich bei Anwendung dieser Grundsätze als begründet.

Der Beteiligte zu 3) hat seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten grob verletzt, indem er allein in der gegenwärtigen Amtszeit in 61 Fällen unberechtigt auf das elektronische Personalinformationssystem zugriff; ob die in vergangenen Amtszeiten erfolgten Zugriffe noch berücksichtigt werden können, kann daher letztlich dahinstehen. Er hat mit diesem Verhalten als Mitglied des Betriebsrats jeweils gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen, anstatt darüber zu wachen, dass es eingehalten wird. Er hat ferner die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer verletzt, die zu schützen er ebenfalls berufen war; insoweit kann auf die Ausführungen zu B. I. 2 b) aa) der Gründe verwiesen werden. Das genannte Verhalten des Beteiligten zu 3) war auf Dauer angelegt, was sich bereits an der großen Zahl der Zugriffe zeigt. Auch spricht nichts dafür, dass der Beteiligte zu 3) zukünftig keinen Einblick mehr in die elektronisch geführten Personalakten genommen hätte, wenn sein Verhalten nicht entdeckt worden wäre. Vielmehr ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Beteiligte zu 3) ein angenommenes Informationsbedürfnis des Betriebsrats weiterhin durch Zugriffe auf das Personalinformationssystem gedeckt hätte.

Dem Beteiligten zu 3) war ferner bewusst, dass er keinen Einblick in das Personal-informationssystem nehmen durfte. Dies wird bereits an dem Verhalten deutlich, dass der Beteiligten zu 3) gegenüber dem Mitarbeiter der Personalabteilung an den Tag gelegt hat, nachdem dieser den Aufruf von Mitarbeiterstammdaten auf einem Computer im Betriebsratsbüro bemerkt hatte. Dass ihm das Passwort bei der Einführung des Systems überlassen wurde, konnte der Beteiligte zu 3) unter keinen Umständen dahingehend verstehen, er dürfe auf unbestimmte Zeit auf das System zugreifen. Vielmehr zeigen die Worte bei Übergabe des Passwortes, dass es lediglich darum ging, den Betriebsrat allgemein von der Arbeitsweise des geplanten Systems zu unterrichten; nach der Einführung des Systems entfiel daher jede Zugangsberechtigung des Betriebsrats. Letztlich stellt auch der Beteiligte zu 3) nicht in Abrede, dass er zu Unrecht Zugriff auf das System genommen hat.

Es liegen keine Umstände vor, die den gegenüber dem Beteiligten zu 3) zu erhebende Vorwurf entscheidend abmildern könnten. So entlastet es den Beteiligten zu 3) nicht, dass der Arbeitgeber oder das eingeschaltete Softwareunternehmen ihm im Zusammenhang mit der Einführung des Systems den Zugang ermöglichte und auch in der Folgezeit offenbar unberechtigte Zugriffe nicht hinreichend verhindert wurden. Es war vielmehr Sache des Beteiligten zu 3), von sich aus das überlassene Passwort nicht mehr zu nutzen und den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass das Passwort geändert werden müsse, um so jeden Missbrauch des bisherigen, bei Einführung des Systems möglicherweise einem breiteren Personenkreis zugänglich gemachten Passworts zu verhindern. Der Beteiligte zu 3) kann sich auch nicht darauf berufen, der Arbeitgeber hätte die durch Zugriff auf das System erhaltenen Informationen ohnehin dem Betriebsrat zur Verfügung stellen müssen. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats (§ 80 Abs. 2 BetrVG) bezieht sich nicht auf sämtliche Personalakten der Arbeitnehmer des Betriebs, sondern besteht nur auf die zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen Angaben. Dabei kann der Betriebsrat nicht selbst entscheiden, welche Informationen ihm zugänglich gemacht werden, sondern dies obliegt im Streitfall letztlich den Gerichten für Arbeitssachen. Auch steht es dem Betriebsrat nicht zu, einen – einmal angenommenen – Informationsanspruch selbst durchsetzen, indem er – unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften – Einblick in die elektronisch geführten Personalakten nimmt.

Das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Beteiligten zu 3) hat die zukünftige Tätigkeit des Betriebsrats erheblich beeinträchtigt. Der Betriebsrat kann seine Aufgaben letztlich nur erfolgreich wahrnehmen, wenn er das Vertrauen der von ihm vertretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießt; ohne deren Rückhalt ist eine sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht möglich. Der vielfache und auf Dauer angelegte Verstoß des Beteiligten zu 3) gegen das gesetzlich geschützte Datengeheimnis diskreditiert demgegenüber den Betriebsrat bei der Belegschaft. Diese muss nicht nur annehmen, dass der Betriebsrat in Bezug auf das Bundesdatenschutzgesetz seine Überwachungsaufgabe nicht wahrnimmt. Sie muss darüber hinaus feststellen, dass aus dem Bereich des Betriebsrats – in Person des Vorsitzenden und EDV-Beauftragten des Betriebsrats – die zum Schutze der Arbeitnehmer bestehenden Datenschutzbestimmungen vorsätzlich verletzt wurden, ohne dass ein Ende dieses Verhalten absehbar war. Jeder Beschäftigte muss zudem damit rechnen, dass der Betriebsrat seine personenbezogenen Daten eingesehen hat, ohne dass die hierzu erforderliche Erlaubnis vorlag. Dies alles führt zu einem berechtigten Misstrauen der Belegschaft gegenüber dem Betriebsrat. Das Verhalten des Beteiligten zu 3) ist zudem geeignet, die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betriebsparteien (§ 2 Abs. 1 BetrVG) zu beeinträchtigen. Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass der Betriebsratsvorsitzende bei der Ausübung seines Amtes nicht vorsätzlich zum Schutze der Arbeitnehmer bestehende Rechtsvorschriften verletzt, für deren Einhaltung auch er – der Arbeitgeber – verantwortlich ist. Nur auf dieser Grundlage ist es möglich, „vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs“ zusammen zu arbeiten; sie wurde durch das Verhalten des Beteiligten zu 3) nachhaltig beeinträchtigt. Dabei ist erneut von Bedeutung, dass es sich nicht um einen einzelnen Vorfall, sondern um ein auf Dauer angelegtes Verhalten des Beteiligten zu 3) handelt, dass – wäre es nicht zufällig entdeckt worden – fortgesetzt worden wäre.

Nach alledem ist festzustellen, dass der Beteiligte zu 3) vorsätzlich über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat; sein weiteres Verbleiben in dem Betriebsrat ist im Hinblick auf die Auswirkungen dieses Verhaltens untragbar. Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) können hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, den Amtspflichtverletzungen könne mit einer „betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung“ begegnet und von einem Ausschluss aus dem Betriebsrat abgesehen werden. Nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist ein Ausschluss aus dem Betriebsrat ohnehin nur bei groben Verstößen gegen die Amtspflichten möglich, während weniger gewichtige Amtspflichtverletzungen ohne rechtliche Folgen bleiben. Es besteht deshalb kein Bedürfnis, schwerwiegende Pflichtverletzungen, zu denen sich regelmäßig niemand berechtigt fühlen darf und bei denen mit einem Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG gerechnet werden muss, zum Gegenstand einer Abmahnung zu machen.“

Hinweis:
Das neugierige Betriebsratsmitglied hatte Glück im Unglück. Der Arbeitgeber hatte gleichzeitig auch die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Einen fristlosen Kündigungsgrund vermochten die Richter aber (ausnahmsweise) nicht zu erkennen, weil das Betriebsratsmitglied, ohne dass dies der Arbeitgeber widerlegen konnte, vorgetragen hatte, das Kennwort  sei ihm im Rahmen einer Schulung zugänglich gemacht worden, damit er sich einen Überblick über das Personalsystem verschaffen könne und der Arbeitgeber habe es hinterher versäumt das Kennwort wieder zu ändern.

 

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