• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

BAG: Unwirksame Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer beendet den Verzugslohnanspruch

24. Mai 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Macht ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend, dann schwebt über dem Arbeitgeber stets das Damoklesschwert des Verzugslohns. Dies bedeutet, dass dann, wenn sich am Ende Kündigung als unwirksam erweist, der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht grundsätzlich nach § 615,1 BGB einen Anspruch auf Verzugslohn hat, also der Arbeitgeber das Gehalt nachbezahlen muss, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings das anrechnen lassen, was er anderweitig erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat.

Um zu verhindern am Ende des Tages den Arbeitnehmer, je nach Dauer des Rechtsstreits, vielleicht für mehrere Jahre Lohn nachbezahlen zu müssen ohne im Gegenzug eine Arbeitsleistung zu erhalten, gibt es das Rechtsinstitut des sog. Prozessarbeitsverhältnisses. Dies bedeutet, dass meistens, wenn sich zeigt, dass im Gütetermin keine Einigung erzielt werden kann, also Beendigung gegen Abfindung, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbietet, ihn für die Dauer des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Lehnt der Arbeitnehmer dann eine zumutbare Weiterbeschäftigung ab, dann ist der Arbeitgeber das Verzugslohnrisiko los, weil sich in § 11 KSchG eine korrespondierende Regelung zu § 615 S. 2 BGB befindet.

Das BAG hat nun mit Urteil vom 19.01.2022 (5 AZR 346/21) entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung mit der Begründung ablehnt, dass er seine Arbeitsleistung wegen bestehender Lohnrückstände zurückbehalte, also ein Zurückbehaltungsrecht ausübt, zur wirksamen Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts eine Bezifferung der nach Auffassung des Arbeitnehmers vorhanden Lohnrückstands erforderlich ist. Er muss dabei insbesondere den Arbeitgeber darüber aufklären, in welcher Höhe Ansprüche auf die Arbeitsagentur wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld übergegangen sind. Wird das Zurückhaltungsrecht nicht wirksam ausgeübt, dann entfällt damit der Anspruch auf Annahmeverzugslohn.

Streit um 63.000 € Verzugslohn nach Kündigungsrechtsstreit

Die Klägerin war bei einem Caterer mit angeschlossener Gastro seit 2016 als Marketing- und Projektmanagerin beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15.08.2017 aus betrieblichen Gründen.

Im Gütetermin verwies die Klägerin darauf, dass die Kündigung bereits wegen des Vorrangs der Änderungskündigung unwirksam sei, denn der Arbeitgeber habe kurz zuvor eine Stelle als Servicekraft ausgeschrieben. Der Arbeitgeber hatte ihr dann diese Stelle ab Oktober angeboten. Sie schlug das Angebot aber aus.

Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit Ende 2018 vor dem LAG München gewonnen hatte bot Arbeitgeber eine weitere Prozessbeschäftigung, diesmal als Frühstücksservicekraft an. Die Klägerin lehnte auch diese mit Verweis auf die vorläufig vollstreckbare Entscheidung ab.

Um die Zwangsvollstreckung abzuwenden bot ihr nun der Arbeitgeber, wiederum als Prozessarbeitsverhältnis, ihren alten Arbeitsplatz zu unveränderten Bedingungen an. Aber auch dies lehnte die Klägerin ab, sondern machte nun unter pauschalen Verweis auf rückständige Vergütungsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung gelten.

Nunmehr einigten sich die Parteien über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kaum, dass diese Vereinbarung abgeschlossen war, machte die Klägerin erneut im Klageweg rückständigen Verzugslohn in Höhe von insgesamt 63.000 € für die Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung bis zum Abschluss des Vergleichs geltend.

Während das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen hat, hatte die Klägerin vor dem LAG München vollumfänglich Erfolg.

Am Ende hat das BAG der Klägerin noch die Zahlung von 22.000 € zugebilligt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen.

Anspruch auf Annahmeverzugslohn bis zur Leistungsverweigerung

Ein Anspruch auf die Zahlung von Annahme Verzugslohn bestand nach Auffassung der obersten Arbeitsrichter nach den §§ 615 S. 1, 611a Abs. 1 i.V.m. § 293 ff BGB für die Zeit des laufenden Kündigungsrechtsstreits, also bis Ende 2018. Soweit der Arbeitgeber als Prozessarbeitsverhältnis unterwertige Beschäftigungen angeboten hatte, genüge dies, so die Richter, nicht den Annahmeverzug des Arbeitgebers zu beenden.

Soweit allerdings der Arbeitgeber danach eine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz angeboten hatte und die Klägerin auch dies unter Verweis auf bestehende Lohnansprüche abgelehnt und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung geltend gemacht hat, sei der Annahmeverzug nach § 297 BGB entfallen. Annahmeverzug könne, so die Richter, nur bestehen, so lange auf Seiten des Arbeitnehmers auch ein Leistungswille vorhanden sei. Diese sei aber durch die unwirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB entfallen. Die Arbeitnehmerin hätte vielmehr zur wirksamen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dem Betrag, der ihr nach ihrer Auffassung zusteht, gegenüber dem Arbeitgeber beziffern müssen, damit dieser auch in der Lage sei, den Lohnanspruch in dem hier noch zustehenden Umfang zu erfüllen. Dies deshalb, weil die Arbeitnehmerin unstreitig Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) bezogen hatte und aufgrund des damit verbundenen Forderungsübergangs der Arbeitgeber, soweit die Leistung aufdeckender übergegangen ist, gar nicht an die Arbeitnehmerin bezahlen darf.

Weitere Kürzung wegen böswilliger Ablehnung der Beschäftigung als Servicekraft

Eine weitere Kürzung nahmen die Richter nach § 11 Nr. 2 KSchG vor, in dem sich die Klägerin den anderweitigen Verdienst als Servicekraft anrechnen lassen musste. Auch, wenn es sich dabei grundsätzlich um eine unterwertige Tätigkeit handelt, die nicht geeignet ist, den Annahmeverzug zu beenden, so sei hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Gütetermin diese Tätigkeit als zumutbar bezeichnet hatte. Die Tätigkeit dann, als sie angeboten worden ist, ohne weitere Begründung als unzumutbar abzulehnen, sei böswillig, so die Richter. Dies erst recht, da es sich nicht um eine dauerhafte Änderung des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich um eine Prozessbeschäftigung gehandelt habe.

Anmerkung:
Der Fall verdeutlicht, dass gerade dann, wenn ein Kündigungsrechtsstreit nicht im Gütetermin durch Abschluss eines Vergleichs erledigt werden kann, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wohlüberlegt taktieren müssen, um nicht Rechtsnachteilen zu haben. So hätte der Arbeitgeber, wenn er das Verzugslohnrisiko hätte beenden wollen, eine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz anbieten müssen. Letztlich hatte er dann Glück, dass die Arbeitnehmerin einerseits so unüberlegt war, die unterwertige Tätigkeit als Servicekraft im Gütetermin als zumutbar zu bezeichnen und vor allen Dingen, dass das Arbeitsgericht dies auch noch protokolliert hat, so dass die Richter am BAG daran anknüpfen können. Glück deshalb, weil für gewöhnlich Äußerungen im Gütetermin, die nicht unmittelbar in den Abschluss eines Vergleichs münden nicht protokolliert werden, so dass das, was im Gütetermin gesagt oder gemacht wurde, regelmäßig in die Entscheidungsfindung des Arbeitsgerichts, insbesondere aber auch der Folgeninstanzen, nicht mehr einfließen kann. Von daher ist stets empfehlenswert, dass dann, wenn eine Äußerung erfolgt, die später von Belang sein kann, Rechtsvertreter darauf bestehen, dass das Gericht diese Äußerungen auch zu Protokoll nimmt und damit aktenkundig macht.

Dass der Arbeitgeber nicht sofort eine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits angeboten hat, hat wiederum damit zu tun, dass der Arbeitgeber damit Gefahr läuft, seiner eigenen Kündigung den Boden zu entziehen. Wenn er nämlich einerseits aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, andererseits aber dann die Arbeitnehmerin während eines mehrjährigen Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz weiter beschäftigen kann, der gibt damit eine Steilvorlage für die Argumentation, dass hierdurch die behauptete, der Arbeitsplatz sei ersatzlos entfallen, widerlegt sei …

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Unwirksame sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen vorgeschalteter Schulung
  2. Arbeitnehmer haben bei einer Befreiung von der Arbeitspflicht keinen Urlaubsanspruch
  3. Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf hitzefrei?
  4. Eigenart der Arbeitsleistung kann Sachgrund für Befristung des Arbeitsverhältnisses sein
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch vom Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt