• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Befangenheit eines Richters wegen vertraulicher Passwort-Anfrage

16. Januar 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Besteht gegen einen Richter die Besorgnis der Befangenheit, so kann dieser nicht nur in Strafverfahren, sondern auch im Zivilverfahren abgelehnt werden. Eine solche Besorgnis ist immer dann gegeben, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Regelungen (§ 24 StPO bzw. § 42 ZPO) sind fachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und er die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Es kommt also im Einzelfall darauf an, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Soweit zur Theorie. In der Praxis ist es natürlich so, dass Verfahrensbeteiligte, jedenfalls dann, wenn sich ein Richter, um beispielsweise eine Partei zum Vergleich zu bewegen, in ihre Richtung einschließt, schnell den Eindruck haben kann, dass der Richter befangen ist. Dass ein Richter dann aber auch tatsächlich wegen Befangenheit vom Verfahren abgezogen wird, ist aber die absolute Ausnahme. Da muss es schon sehr massiv sein, oder der Richter sich einfach ungeschickt verhalten haben. Weist beispielsweise ein Richter den Beklagten darauf hin, dass die Forderung ohnehin verjährt ist und rät ihm dazu die Einrede der Verjährung zu erheben,, ohne dass dieser selbst die Einrede der Verjährung erhoben hat, dann kann dies sicherlich die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dann die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, wenn der Ehepartner des Richters, sei es selbst als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder Sekretärin in der Kanzlei eines Parteivertreters arbeitet.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt in seinem Beschluss vom 21.11.2018 (1 BvR 436/17) in einem eher ungewöhnlichen Fall die Besorgnis der Befangenheit einer Richterin am Sozialgericht deshalb angenommen, weil diese sich das Passwort für die CD einer von der Klägerin vertraulich übersandten Strafermittlungsakte besorgt, von dem Passwort aber noch nicht Gebrauch gemacht hatte.

Krankenkasse verlangt von Arzt wegen Abrechnungsbetrug rund 49.000 € zurück

Im Ausgangsverfahren hatte eine Krankenkasse gegen einen Kassenarzt auf Rückzahlung von rund 49.000 € an Honorar geklagt, weil dieser gemeinsam mit einem ihrer Versicherten einen Abrechnungsbetrug begangen haben soll. Zu diesem Zweck hat die klagende Krankenkasse dem Gericht eine passwortgeschützte CD, auf der sich die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte befand, übersandt und darauf hingewiesen, dass der Inhalt nur für das Gericht, nicht aber für die Beklagten bestimmt sei.

Die mit der Angelegenheit befasste Richterin ließ daraufhin von ihrer Geschäftsstelle telefonisch das Passwort bei der Krankenkasse erfragen

Beklagter stellt Befangenheitsantrag, der allerdings vom Sozialgericht abgelehnt wurde

Als der Beklagte davon Kenntnis erlangt hat, lehnte er die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Antrag wurde allerdings vom Sozialgericht abgelehnt, weil die Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme, die nach einem Befangenheitsantrag obligatorisch ist, angegeben hatte, sie hätte von dem Passwort nicht Gebrauch gemacht und würde auch gar nicht beabsichtigen, ihre Entscheidung Akten zugrunde zu legen, die die Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dies reichte den Richtern aus, um die Besorgnis der Befangenheit gegen ihre Kollegin zu verneinen.

Beklagter rügt vor dem Bundesverfassungsgericht Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Damit wollte sich der Beklagte aber nicht zufriedengeben, sondern zog vors Bundesverfassungsgericht.

Er war dabei der Auffassung, dass durch das Sozialgericht seien grundrechtsgleiches Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt sei. Zweifel an die Unvoreingenommenheit der Richterin bestünden bereits deshalb, weil diese sich unstreitig das Passwort, das ihr einen Zugriff auf die CD ermöglicht hätte, besorgt hatte.

Besorgnis der Befangenheit bereits durch Vorbereitungshandlung begründet

Die Verfassungsrichter gaben dem Beklagten Recht, denn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiere jedem Rechtsuchenden, dass der Richter unabhängig und unparteilich entscheidet und den Verfahrensbeteiligten neutral und unvoreingenommen gegenübertritt. Im Einzelfall könnten auch bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen den Eindruck der Voreingenommenheit entstehen lassen. Dies habe das SG nicht beachtet.

Die Verfassungsrichter haben dabei klargestellt, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht bereits mit der Übersendung der CD begründet worden sei, wohl aber mit der Anforderung des Passworts. Auch, wenn die Richterin nach ihrer Stellungnahme von dem Passwort (bislang) keinen Gebrauch gemacht hatte und auch angegeben hatte, keinen Gebrauch machen zu wollen, entsteht jedenfalls mit Eingang des Passworts und der damit verbundenen Möglichkeit, jederzeit auf den Inhalt der CD zuzugreifen, bei vernünftiger Würdigung der Eindruck einer einseitigen Verfahrensführung.

Wie hätten Sie entschieden?

Im Ergebnis ist dies natürlich nachvollziehbar und zutreffend. Andererseits ist das Dilemma aber auch nur deshalb aufgetreten, weil aus nicht bekannten Gründen die Krankenkasse den Inhalt der Strafakte vor dem Beklagten geheim halten wollte. Wenn dieser aber davon Kenntnis hatte, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft, was spätestens dann der Fall ist, wenn er von der Polizei vernommen wird, dann hätte er ohnehin die Möglichkeit gehabt, durch ein Akteneinsichtsgesuch selbst Einsicht in die Strafakte zu erhalten. Hinzu kommt, dass Strafakten, wenn sie als Beweismittel angeboten werden, von Gerichten jederzeit hinzugezogen werden können. Der einzige Unterschied zum hiesigen Rechtsstreit besteht dann darin, dass dann beide Parteien davon Kenntnis haben, dass das Gericht auch den Inhalt der Strafakte kennt und nicht, so wie hier, eine Partei darüber nicht aufgeklärt werden soll. Wer selbst schon einmal ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt hat und weiß, dass Wartezeiten von mehreren Jahren üblich sind, der kann sich nur verwundert die Augen reiben, womit sich das Bundesverfassungsgericht befassen muss.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Teilt Richter in einem Rechtsstreit um die Mangelhaftigkeit eines Elektroautos seine Erfahrungen mit dem Modell mit, dann rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit
  2. Die Ankündigung eines Richters die einschlägige BGH-Rechtsprechung bei seiner Entscheidung zu ignorieren rechtfertigt einerseits nicht die Besorgnis der Befangenheit kann aber andererseits zur Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung führen
  3. Betreiber eines WLAN muss vom Hersteller voreingestelltes Passwort des Routers grundsätzlich nicht verändern
  4. BGH bestätigt Verurteilung eines (zu milden) Richters wegen Rechtsbeugung
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt