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Behauptung einer bestehenden Demenz genügt nicht, um von Amts wegen Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung der Testierunfähigkeit zu veranlassen

30. Dezember 2013 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

 

Demenz ist ein gesellschaftliches Problem, das immer stärker das Erbrecht beeinflussen wird. Nach statistischen Erhebungen ist bereits jeder zehnte Sechzigjährige dement; bei den über 90-jährigen soll es bereits jeder Dritte sein. Testiert also ein älterer Erblasser zum Nachteil seiner engsten Verwandten, dann meinen diese oft, das lag nur daran, dass der Erblasser dement und damit testierfähig gewesen wäre. Ein solcher Vortrag reicht aber regelmäßig nicht aus, wenn er nur ins Blaue hinein erfolgt und nicht konkrete Umstände, aus denen sich die Testierunfähigkeit ergeben soll, dargelegt werden, insbesondere aber derartige Behauptungen auch nicht durch Stellungnahmen der behandelnden Ärzte gestützt werden können. Das OLG Düsseldorf hat insoweit in seinem Beschluss vom 04.11.2013 (I-3 Wx 98/13) entschieden, dass dann, wenn kein Anhalt dafür besteht, dass beim Erblasser von ärztlicher Seite eine geistige Erkrankung (hier: Demenz) festgestellt worden oder er wegen in diese Richtung weisender Krankheitssymptome jemals behandelt worden ist, so für amtswegige Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aus einer solchen Erkrankung (Demenz) herzuleitende Testierunfähigkeit des Erblassers kein Raum sei.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine kinderlos verstorbene Erblasserin hatte mit notariellem Ehegattentestament gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann eine Stiftung bedacht. Dies wollten sich die Geschwister der Erblasserin, nachdem die Stiftung einen Alleinerbschein beantragt hatte, nicht bieten lassen und haben die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 04.05.2011 geltend gemacht, weil die Erblasserin nach „drei Aneurysmen… in den letzten 20 Jahren in die Demenz abgedriftet, seit gut zwei Jahren ein Pflegefall und zur Zeit der Unterschrift des Testaments nicht geschäftsfähig, seit März 2012 eine Kommunikation gar nicht mehr möglich“ gewesen sei.

Das Nachlassgericht hatte daraufhin den beurkundenden Notar befragt, der in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, dass die Erblasserin am Tage der Beurkundung des Testaments am 04.05.2011 altersbedingt beeinträchtigt gewesen sei und im Rollstuhl gesessen habe. Sie habe ihn, den Notar aber sofort erkannt; aus dem Gespräch habe sich deutlich ergeben, dass sie über den Sachverhalt, insbesondere die Stiftung informiert gewesen sei, deren Errichtung die Eheleute schon seit Jahren betrieben hätten. Es sei der erkennbare Wille beider Eheleute gewesen, dass das gesamte Vermögen mangels Vorhandenseins von Abkömmlingen an die Stiftung gehen sollte; dies habe die Erblasserin auch verstanden.

Das Nachlassgericht teilt im Weiteren mit, dass weitere Ermittlungen zur Testierfähigkeit nicht veranlasst seien. Die Beteiligten zu 1 und 2 hätten trotz Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 14.01.2013 weder die behandelnden Ärzte mitgeteilt, noch sonstige Anhaltspunkte für die behauptete Testierunfähigkeit darlegt. Allein der Hinweis auf das Alter und die Pflegebedürftigkeit der Erblasserin sowie der allgemeine gehaltene, nicht durch Tatsachen gestützte Hinweis auf ein Abdriften in die Demenz reichten hierfür nicht aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Das Gesetz verbindet nicht mit jeder Geisteskrankheit oder –schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an, § 2229 Abs. 4 BGB. Eine geistige Erkrankung steht der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist.

Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder –schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben (vgl. BayObLG ZEV 2005, 345).

Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser hier zur Zeit der Errichtung des Testaments am 04.05.2011 gegeben waren, verlangt vom Gericht die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. Palandt-Weidlich § 2229 Rn 11). Bestehen dann weitere Zweifel an der Testierfähigkeit, sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsicht- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066, OLG Düsseldorf NJW RR 2012, 1100).

Vorliegend fehlt es bereits an jeglichen Anhaltspunkten für konkrete auffällige Verhaltensweisen der Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung, insbesondere an solchen, die darauf hindeuten könnten, dass die Erblasserin nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zeitnahe seelisch geistige Ausfallerscheinungen der Erblasserin sind weder beschrieben noch sonst ersichtlich. Die angeführten Zweifel an der Testierfähigkeit beruhen allein auf der Vermutung bzw. der persönlichen Bewertung eines Zustands der Erblasserin als Demenz, wofür es allerdings der Anknüpfung an fallbezogene, nachprüfbare Tatsachen oder Indizien z.B. auffälliges symptomatisches Verhalten, ermangelt. Dass die Erblasserin drei oder vier Aneurysmen gehabt habe, seit 2 Jahren Pflegestufe 3 und seit 2012 kein Gespräch mehr mit ihr möglich gewesen sein soll, lässt Rückschlüsse auf den geistig seelischen Zustand der Erblasserin, sprich ihre Testierfähigkeit, im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurkundung, 04.05.2011, nicht zu. Aus Pflegebedürftigkeit der Stufe 3, Skoliose (Deformation der Wirbelsäule), der Notwendigkeit der Rollstuhlbenutzung, drei oder vier nicht näher beschriebene Aneurysmen sowie der Behauptung, die Erblasserin sei in den letzten 20 Jahren „in die Demenz abgedriftet“ lassen sich auf objektivierbare Tatsachen oder Hilfstatsachen gegründete Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht herleiten, die Anlass geben könnten, sie durch Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen zu klären (vgl. KG FamRZ 2000, 912).

Die Beteiligten 1 und 2 haben trotz des vom Nachlassgericht gegebenen, zuletzt in seinem Nichtabhilfebschluss erläuterten Hinweises die Objektivierung der geltend gemachten Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin weder durch Vorlage ärztlicher Dokumente noch durch die Benennung behandelnder Ärzte unterstützt, § 27 Abs. 1 FamFG. Es besteht nicht einmal Anhalt dafür, dass bei der Erblasserin von ärztlicher Seite Demenz überhaupt festgestellt oder die Erblasserin wegen in diese Richtung weisender Krankheitssymptome jemals behandelt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen ist für amtswegige Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aus einer Demenzerkrankung herzuleitenden Testierunfähigkeit der Erblasserin kein Raum.“

Anmerkung:
Ein formgültig errichtetes Testament mit der Behauptung, der Erblasser sei nicht testierfähig gewesen anzugreifen ist eine schwierige Spezialmaterie, die genaueste Kenntnisse der Rechtsprechung voraussetzt. Wer, wie hier die Beteiligten zu 1 und 2, selbst oder schlecht beraten, vorträgt, kann schon mangels schlüssigen Vortrag keinen Erfolg haben. Aber selbst, wenn richtig vorgetragen worden wäre, liegen die Hürden hoch, wenn – wie im vorliegenden Fall – überhaupt kein ärztlicher Befund zur Verfügung steht.

Wer also bemerkt, dass nahe Angehörige einem rapiden geistigen Verfall unterliegen, der sollte versuchen darauf hinzuwirken, dass diese sich entsprechend untersuchen und ärztlich behandeln lassen. Ist dies nicht möglich, so besteht die Möglichkeit – zum Schutz des Betroffenen und seines Vermögens – beim zuständigen Amtsgericht formlos die Bestellung einer Betreuung anzuregen. In einem solchen Verfahren ist das Gericht von Amts wegen gehalten der Frage nachzugehen, ob eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegt. Gelangt das Gericht nach einer Anhörung des Betroffenen zu der Überzeugung, dass eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegen kann, wird es bereits hier, bevor eine Betreuung angeordnet, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einholen, in dem der Geisteszustand des Betroffenen dokumentiert wird. Es kommt nämlich leider immer wieder vor, dass gerade bei vermögenden ältere Menschen der geistige Verfall aus deren Umfeld, nicht nur durch Kinder, manchmal sogar durch Anwälte, Ärzte oder Pflegepersonal ausgenutzt wird, um eigene Vermögensvorteile zu verschaffen. Es gibt Krankheitsformen in denen die Betroffenen jedes Schriftstück unterzeichnen, das ihnen zur Unterzeichnung vorgelegt wird, ohne überhaupt den Inhalt des Schreibens erfasst zu haben.

Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.

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