Das Berliner Testament gehört zu den beliebtesten Formen der testamentarischen Nachlassregelung unter Ehegatten. Der Gedanke dahinter ist einfach und nachvollziehbar: Stirbt ein Ehepartner, soll zunächst der überlebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert sein. Die gemeinsamen Kinder sollen das Familienvermögen erst erhalten, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.
Was aus familiärer Sicht sinnvoll erscheint, kann sich allerdings bei größeren Vermögen als erhebliche Steuerfalle erweisen. Denn die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung führt regelmäßig dazu, dass die Kinder beim ersten Erbfall leer ausgehen und damit auch ihre erbschaftsteuerlichen Freibeträge gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt bleiben. Beim zweiten Erbfall konzentriert sich dagegen das gesamte verbliebene Familienvermögen auf die Kinder. Die Folge können erhebliche Erbschaftsteuerforderungen sein, die sich bei vorausschauender Nachlassgestaltung zumindest teilweise vermeiden ließen.
Besonders betroffen sind Familien mit Immobilienvermögen. Bereits ein selbst genutztes Eigenheim und eine weitere Immobilie können zusammen mit Ersparnissen und Kapitalanlagen ausreichen, um die persönlichen Freibeträge der Kinder deutlich zu überschreiten.
Was ist ein Berliner Testament?
Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Gleichzeitig bestimmen sie ihre Kinder oder andere Personen zu Erben desjenigen Ehegatten, der zuletzt verstirbt. Diese Gestaltung ist in § 2269 Abs. 1 BGB geregelt.
Verstirbt beispielsweise der Ehemann zuerst, wird seine Ehefrau Alleinerbin seines Vermögens. Die Kinder erhalten zunächst keine Erbschaft. Erst nach dem Tod der Mutter werden sie als sogenannte Schlusserben deren Erben.
Juristisch handelt es sich bei dieser klassischen Gestaltung um die sogenannte Einheitslösung. Das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten geht vollständig auf den Überlebenden über und vereinigt sich mit dessen eigenem Vermögen. Die Kinder erben beim zweiten Erbfall rechtlich vom zuletzt verstorbenen Elternteil und nicht nochmals unmittelbar vom Erstverstorbenen.
Ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament kann gemäß § 2267 BGB grundsätzlich dadurch errichtet werden, dass ein Ehegatte den vollständigen Testamentstext handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung ebenfalls eigenhändig unterzeichnet. Gerade bei größeren Vermögen ist allerdings eine individuelle juristische Gestaltung empfehlenswert.
Welcher Gedanke steckt hinter dem Berliner Testament?
Der entscheidende Beweggrund ist regelmäßig der Wunsch, den länger lebenden Ehegatten vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu schützen.
Ohne entsprechende testamentarische Regelung würden bei gesetzlicher Erbfolge neben dem überlebenden Ehegatten auch die Kinder unmittelbar Miterben. Es entstünde eine Erbengemeinschaft, die das Nachlassvermögen grundsätzlich gemeinsam verwalten und auseinandersetzen müsste.
Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien, kann dies erhebliche Schwierigkeiten verursachen. Die Kinder könnten beispielsweise an Entscheidungen über die Verwaltung oder Veräußerung einer Immobilie beteiligt sein. Auch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann für den überlebenden Ehegatten belastend werden.
Das Berliner Testament soll solche Probleme vermeiden. Der länger lebende Ehepartner soll weiterhin im Familienheim wohnen, über Konten und Vermögenswerte verfügen und seinen Lebensstandard möglichst unverändert fortsetzen können.
Der Schutzgedanke ist deshalb durchaus berechtigt. Problematisch wird die Gestaltung erst dann, wenn ausschließlich die zivilrechtliche Absicherung berücksichtigt wird, während die steuerlichen Folgen für die nächste Generation außer Betracht bleiben.
Das Pflichtteilsrecht der Kinder: Eine Schwachstelle des Berliner Testaments
Die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung bedeutet nicht, dass die Kinder beim ersten Erbfall vollständig rechtlos wären.
Nach § 2303 Abs. 1 BGB steht einem durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossenen Kind grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hinterlassen sie zwei gemeinsame Kinder, würde der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge regelmäßig die Hälfte des Nachlasses erhalten. Die beiden Kinder würden jeweils ein Viertel erben. Dies ergibt sich aus § 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB.
Werden die Kinder durch das Berliner Testament beim ersten Erbfall enterbt, beträgt ihr Pflichtteil folglich jeweils ein Achtel des maßgeblichen Nachlasswertes.
Bei einem Nachlass von 600.000 Euro könnte damit jedes der beiden Kinder grundsätzlich einen Pflichtteil von 75.000 Euro verlangen.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Der überlebende Ehegatte muss ihn grundsätzlich erfüllen, obwohl das Vermögen möglicherweise überwiegend in einer Immobilie gebunden ist. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 2331a BGB kommt zwar eine Stundung in Betracht. Darauf sollte sich die Nachlassplanung jedoch nicht verlassen.
Die Pflichtteilsstrafklausel: Wie soll der überlebende Ehegatte geschützt werden?
Um zu verhindern, dass Kinder unmittelbar nach dem ersten Todesfall Geld verlangen, enthalten Berliner Testamente häufig eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel.
Eine typische Regelung sieht vor, dass ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nicht mehr als Schlusserbe am Nachlass beteiligt sein soll. Es erhält dann grundsätzlich auch beim zweiten Erbfall nur noch seinen Pflichtteil.
Die Klausel soll einen wirtschaftlichen Anreiz schaffen, den Pflichtteil beim ersten Erbfall nicht geltend zu machen. Denn das Kind läuft andernfalls Gefahr, seinen ursprünglich vorgesehenen Erbteil beim zweiten Erbfall zu verlieren.
Die Pflichtteilsstrafklausel beseitigt den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch allerdings nicht. Sie entfaltet lediglich eine abschreckende Wirkung. Ob und durch welches Verhalten sie ausgelöst wird, hängt von ihrer konkreten Formulierung und Auslegung ab.
Wer Pflichtteilsansprüche rechtlich verbindlich ausschließen möchte, benötigt grundsätzlich einen entsprechenden Pflichtteilsverzichtsvertrag nach § 2346 Abs. 2 BGB, der gemäß § 2348 BGB notariell beurkundet werden muss.
Mit der praktischen Bedeutung von Pflichtteilsstrafklauseln und ihren Auswirkungen auf den Nachweis der Erbfolge haben wir uns bereits in unserem Beitrag „Pflichtteilsstrafklausel im Testament: Reicht das gemeinschaftliche Testament als Erbnachweis aus?“ beschäftigt.
Die Pflichtteilsstrafklausel kann den überlebenden Ehegatten wirksam vor wirtschaftlichem Druck schützen. Steuerlich verstärkt sie jedoch häufig gerade das Problem des Berliner Testaments: Die Kinder machen beim ersten Erbfall keine Ansprüche geltend und erhalten deshalb auch keine Vermögenswerte, auf die sie ihren persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag anwenden könnten.
Die eigentliche Steuerfalle: Die Freibeträge der Kinder werden beim ersten Erbfall nicht genutzt
Welche Erbschaftsteuerfreibeträge gelten für Ehegatten und Kinder?
Nach § 16 Abs. 1 ErbStG gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht insbesondere folgende persönliche Freibeträge:
- Ehegatten: 500.000 Euro.
- Kinder: 400.000 Euro je Kind und Elternteil.
- Enkel: grundsätzlich 200.000 Euro, unter bestimmten Voraussetzungen 400.000 Euro.
Entscheidend ist, dass jedes Kind einen eigenen Freibetrag gegenüber jedem Elternteil besitzt. Ein Kind kann daher grundsätzlich von seinem Vater 400.000 Euro und von seiner Mutter weitere 400.000 Euro steuerfrei erwerben, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bei zwei Kindern stehen damit im Verhältnis zu beiden Elternteilen insgesamt persönliche Freibeträge von theoretisch 1,6 Millionen Euro zur Verfügung. Bei drei Kindern sind es bereits 2,4 Millionen Euro.
Diese Beträge können allerdings nur genutzt werden, soweit tatsächlich entsprechende steuerlich begünstigte Erwerbe von den jeweiligen Elternteilen stattfinden. Zudem werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Warum gehen beim klassischen Berliner Testament steuerliche Vorteile verloren?
Beim ersten Erbfall erhält nach dem klassischen Berliner Testament ausschließlich der überlebende Ehegatte das Vermögen des Verstorbenen. Die Kinder erwerben zunächst nichts, sofern sie weder Vermächtnisse noch Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Damit können sie auch ihre Freibeträge gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil nicht nutzen.
Verstirbt später der zweite Elternteil, fällt den Kindern das gesamte dann noch vorhandene Vermögen zu. Für diesen Erbfall steht jedem Kind grundsätzlich lediglich der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber dem zuletzt verstorbenen Elternteil zur Verfügung.
Ein nicht genutzter Freibetrag aus dem ersten Erbfall wird nicht automatisch auf den zweiten Erbfall übertragen oder dort zusätzlich gewährt.
Das kann dazu führen, dass Vermögen besteuert wird, das bei einer anderen Gestaltung der Erbfolge unter Ausnutzung der Freibeträge beider Elternteile steuerfrei auf die Kinder hätte übergehen können.
Hinzu kommt, dass der überlebende Ehegatte beim ersten Erbfall seinerseits erbschaftsteuerpflichtig werden kann, wenn sein Erwerb die einschlägigen Freibeträge und Steuerbefreiungen überschreitet.
Die besonderen Regelungen für den Ehegattenerwerb, insbesondere der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG sowie die steuerliche Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs nach § 5 ErbStG, können diese Belastung vermindern oder vermeiden. Sie ändern aber nichts an der grundlegenden Problematik der ungenutzten Kinderfreibeträge.
Rechenbeispiel: Wie aus einem Berliner Testament 44.000 Euro Erbschaftsteuer entstehen können
Die steuerlichen Auswirkungen lassen sich anhand eines vereinfachten Beispiels verdeutlichen.
Ein Ehepaar hat zwei erwachsene Kinder. Das gemeinsame Familienvermögen beträgt 1,2 Millionen Euro. Davon gehören jedem Ehegatten 600.000 Euro. Das Vermögen besteht aus Kapitalanlagen und sonstigen nicht besonders steuerbegünstigten Vermögenswerten.
Zur besseren Vergleichbarkeit werden Wertveränderungen, Verbrauch des Vermögens, frühere Schenkungen, Nachlasskosten und weitere steuerliche Abzugsposten ausgeblendet. Es handelt sich um eine Modellrechnung und nicht um die vollständige Steuerberechnung eines konkreten Erbfalls.
Variante 1: Klassisches Berliner Testament
Der Ehemann verstirbt zuerst. Seine Ehefrau wird Alleinerbin und erhält dessen Vermögen von 600.000 Euro.
Zusammen mit ihrem eigenen Vermögen verfügt sie nun über 1,2 Millionen Euro. Die Kinder erhalten zunächst nichts. Ihre Freibeträge gegenüber dem Vater von jeweils 400.000 Euro bleiben ungenutzt.
Nach dem Tod der Mutter erben die beiden Kinder jeweils die Hälfte des verbliebenen Vermögens, also 600.000 Euro.
Die vereinfachte Erbschaftsteuerberechnung sieht wie folgt aus:
Erwerb je Kind: 600.000 Euro.
Abzüglich persönlicher Freibetrag: 400.000 Euro.
Steuerpflichtiger Erwerb je Kind: 200.000 Euro.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG beträgt der Steuersatz in Steuerklasse I bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 300.000 Euro 11 Prozent. Damit ergibt sich in dieser Modellrechnung eine Erbschaftsteuer von 22.000 Euro je Kind, insgesamt also 44.000 Euro.
Eine möglicherweise bereits beim ersten Erbfall entstandene Erbschaftsteuer der Mutter ist darin noch nicht berücksichtigt.
Variante 2: Steuerlich optimierte Beteiligung der Kinder bereits beim ersten Erbfall
Die Ehegatten hätten ihre Nachlassregelung alternativ so gestalten können, dass die Kinder bereits beim Tod des Vaters jeweils 200.000 Euro erhalten, beispielsweise durch entsprechend ausgestaltete Vermächtnisse.
Die beiden Kinder erwerben damit insgesamt 400.000 Euro aus dem Nachlass des Vaters. Der Ehefrau verbleiben aus dessen Nachlass 200.000 Euro. Zusammen mit ihrem eigenen Vermögen verfügt sie weiterhin über 800.000 Euro.
Beim ersten Erbfall bleiben die Erwerbe der Kinder mit jeweils 200.000 Euro vollständig innerhalb ihrer Freibeträge gegenüber dem Vater. Auch der Erwerb der Ehefrau von 200.000 Euro überschreitet ihren persönlichen Freibetrag nicht.
Verstirbt später die Mutter und ist das verbliebene Vermögen weiterhin 800.000 Euro wert, erhält jedes Kind weitere 400.000 Euro.
Auch dieser Erwerb bleibt innerhalb des persönlichen Freibetrags gegenüber der Mutter.
Ergebnis der Modellrechnung: Keine Erbschaftsteuer bei den Kindern – gegenüber 44.000 Euro bei der klassischen Gestaltung.
Dieses Beispiel zeigt, dass die steuerliche Belastung nicht allein von der Höhe des Familienvermögens abhängt. Ebenso entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt welches Familienmitglied von welchem Elternteil Vermögen erhält.
Die alternative Gestaltung setzt allerdings voraus, dass der überlebende Ehegatte die Zuwendungen wirtschaftlich tragen kann. Bei einem überwiegend aus Immobilien bestehenden Nachlass muss deshalb sorgfältig geprüft werden, wie die Ansprüche der Kinder erfüllt werden können, ohne den länger lebenden Ehepartner zu gefährden.
Besonders problematisch: Immobilienvermögen und steigende Grundstückswerte
Die Steuerfalle des Berliner Testaments betrifft längst nicht nur besonders vermögende Unternehmerfamilien.
Ein selbst genutztes Eigenheim, eine vermietete Eigentumswohnung und vorhandene Ersparnisse können bereits ausreichen, um ein Familienvermögen von deutlich über einer Million Euro zu begründen.
Gerade im Großraum München und in wirtschaftlich attraktiven Regionen können Immobilien erhebliche Werte erreichen, ohne dass die Eigentümer über entsprechend hohe liquide Mittel verfügen.
Durch das Berliner Testament wird dieses Vermögen zunächst beim überlebenden Ehegatten konzentriert. Steigen die Immobilienwerte bis zum zweiten Erbfall weiter an, kann sich auch die spätere steuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen.
Für die Kinder entsteht dann unter Umständen ein doppeltes Problem: Sie müssen erhebliche Erbschaftsteuer zahlen, verfügen aber möglicherweise nicht über genügend liquide Mittel, um die Steuerforderung ohne Verkauf oder Beleihung einer Immobilie zu erfüllen.
Ist das selbst genutzte Familienheim nicht steuerfrei?
Das Erbschaftsteuerrecht sieht für das Familienheim besondere Steuerbefreiungen vor. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kann der Erwerb des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei bleiben. Dafür müssen insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen zur Selbstnutzung erfüllt sein. Eine Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen lassen, sofern keine zwingenden Gründe vorliegen.
Auch Kinder können beim Erwerb eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigt sein. Hier gelten jedoch zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere zur unverzüglichen eigenen Nutzung und zur begünstigten Wohnfläche von höchstens 200 Quadratmetern.
Die Befreiung greift deshalb nicht automatisch bei jeder geerbten Immobilie. Insbesondere vermietete Immobilien oder ein Familienheim, das die Kinder nicht selbst beziehen, sind grundsätzlich anders zu beurteilen.
Ob und in welchem Umfang diese oder andere Steuerbefreiungen greifen, muss stets anhand der konkreten Vermögensstruktur geprüft werden.
Eine besondere Gefahr: Die Jastrowsche Klausel und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Manche Berliner Testamente enthalten neben einer Pflichtteilsstrafklausel zusätzlich eine sogenannte Jastrowsche Klausel. Sie soll die Kinder belohnen, die nach dem ersten Erbfall auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils verzichten, während andere Kinder Pflichtteilsansprüche erheben.
Dazu kann vorgesehen werden, dass die pflichtteilstreuen Kinder bereits beim ersten Erbfall einen Vermächtnisanspruch erwerben, der allerdings erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten fällig wird.
Eine solche Gestaltung kann erbschaftsteuerlich problematisch sein, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Oktober 2023 – II R 34/20 entschieden hat.
Nach dieser Entscheidung kann der überlebende Ehegatte ein solches erst mit seinem eigenen Tod fälliges Vermächtnis beim ersten Erbfall nicht als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd abziehen.
Für den Vermächtnisnehmer erfolgt die Besteuerung grundsätzlich erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten. Das Vermächtnis gilt insoweit steuerrechtlich als Erwerb von diesem. Ist das Kind zugleich Schlusserbe, kann es die fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit bei seinem Erwerb als Erbe abziehen; der Vermächtniserwerb ist jedoch seinerseits steuerlich zu erfassen.
Die gesetzliche Grundlage für die besondere Behandlung solcher Vermächtnisse findet sich insbesondere in § 6 Abs. 4 ErbStG.
Das Urteil zeigt, dass eine zivilrechtlich sinnvolle Konstruktion nicht zwangsläufig zu einer günstigen erbschaftsteuerlichen Behandlung führt. Insbesondere reicht es nicht aus, Kindern auf dem Papier bereits beim ersten Erbfall Ansprüche einzuräumen, deren wirtschaftliche und steuerliche Wirkung erst beim Tod des zweiten Elternteils eintreten soll.
Kann der Freibetrag des zuerst verstorbenen Elternteils beim zweiten Erbfall nachträglich genutzt werden?
Gelegentlich wird angenommen, dass die Kinder beim zweiten Erbfall neben ihrem Freibetrag gegenüber dem zuletzt verstorbenen Elternteil auch den zuvor nicht genutzten Freibetrag gegenüber dem Erstverstorbenen beanspruchen könnten.
So einfach ist es jedoch nicht.
Zwar enthält § 15 Abs. 3 ErbStG für Schlusserben beim Berliner Testament unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Regelung zur Berücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses zum zuerst verstorbenen Ehegatten.
Hieraus folgt aber gerade keine automatische Verdoppelung der persönlichen Freibeträge beim zweiten Erbfall. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2023 – II R 34/20 ausdrücklich die gesetzlichen Beschränkungen für die Gewährung des Freibetrags hervorgehoben.
Der bloße Umstand, dass Teile des Nachlasses ursprünglich vom zuerst verstorbenen Elternteil stammen, führt deshalb nicht dazu, dass die Kinder beim zweiten Erbfall ihre Freibeträge gegenüber beiden Elternteilen vollständig nebeneinander geltend machen könnten.
Ist die nachträgliche Geltendmachung des Pflichtteils eine Lösung?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Geltendmachung eines noch bestehenden Pflichtteilsanspruchs aus dem ersten Erbfall erbschaftsteuerliche Auswirkungen haben.
Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch stellt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG einen Erwerb von Todes wegen dar. Korrespondierend können Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
Verstirbt auch der pflichtteilsverpflichtete Ehegatte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Geltendmachung steuerlich noch relevant sein, selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte zugleich Erbe des Verpflichteten geworden ist.
Entscheidend sind jedoch die Verjährung und die konkrete rechtliche Situation.
Pflichtteilsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Der Fristbeginn richtet sich insbesondere nach § 199 BGB und hängt unter anderem von der maßgeblichen Kenntnis ab.
Mit Urteil vom 5. Februar 2020 – II R 1/16 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein aufgrund der Vereinigung von Forderung und Schuld zivilrechtlich erloschener Pflichtteilsanspruch nicht mehr nachträglich steuerwirksam gegen sich selbst geltend gemacht werden kann, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits verjährt war.
Die Vorstellung, auch lange nach dem ersten Erbfall ließen sich ungenutzte Freibeträge durch eine bloße Erklärung gegenüber dem Finanzamt nachträglich aktivieren, ist deshalb unzutreffend.
Hinzu kommt, dass der gesetzliche Pflichtteil regelmäßig erheblich geringer ausfällt als der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro. Selbst eine erfolgreiche Geltendmachung führt daher keineswegs zwangsläufig zur vollständigen steuerlichen Nutzung dieses Freibetrags.
Wie lässt sich die Steuerfalle beim Berliner Testament vermeiden?
Wer ein größeres Familienvermögen besitzt, muss nicht zwangsläufig auf den Schutzgedanken des Berliner Testaments verzichten. Vielmehr sollte die testamentarische Regelung so ausgestaltet werden, dass die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten und die steuerlichen Interessen der nächsten Generation miteinander in Einklang gebracht werden.
1. Freibetragsvermächtnisse bereits beim ersten Erbfall
Eine Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, den überlebenden Ehegatten weiterhin als Alleinerben einzusetzen, den Kindern jedoch bereits beim ersten Erbfall bestimmte Geld- oder Sachvermächtnisse zuzuwenden.
Die Höhe dieser Vermächtnisse kann sich an den persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibeträgen orientieren. Der überlebende Ehegatte bleibt dann zwar Alleinerbe, wird aber mit entsprechenden Vermächtnisansprüchen belastet.
Besonders sorgfältig muss geregelt werden, wann die Ansprüche entstehen und fällig werden, ob und wie sie erfüllt werden können und welche steuerlichen Folgen ein Zahlungsaufschub hat.
Gerade die Rechtsprechung zu betagten Vermächtnissen zeigt, dass eine Auszahlung erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten die gewünschte Nutzung des Freibetrags beim ersten Erbfall vereiteln kann. Eine bloße Standardklausel genügt deshalb nicht.
2. Beteiligung der Kinder unter Absicherung des Ehegatten
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Kinder bereits beim ersten Erbfall teilweise als Erben einzusetzen.
Um den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich abzusichern, kommen je nach Vermögensart beispielsweise Wohnrechte, Nießbrauchsrechte oder andere Versorgungsregelungen in Betracht.
Solche Gestaltungen können eine frühzeitige Vermögensübertragung ermöglichen, ohne dem überlebenden Ehegatten sämtliche Nutzungsmöglichkeiten zu nehmen. Allerdings müssen die rechtlichen Beschränkungen, die Bewertung der vorbehaltenen Rechte sowie mögliche Pflichtteilsfolgen berücksichtigt werden.
3. Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Häufig lässt sich die steuerliche Belastung bereits durch eine rechtzeitige vorweggenommene Erbfolge reduzieren.
Eltern können ihren Kindern grundsätzlich innerhalb der persönlichen Freibeträge Vermögen zuwenden. Weil die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG auf Erwerbe innerhalb von zehn Jahren von derselben Person abstellt, können bei ausreichend langfristiger Planung unter Umständen Freibeträge mehrfach genutzt werden.
Bei Immobilienübertragungen kann beispielsweise geprüft werden, ob sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht vorbehält. Dabei sind neben den steuerlichen Auswirkungen insbesondere die wirtschaftliche Absicherung der Eltern, Rückforderungsrechte und mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beachten.
Wichtig ist außerdem, wem die jeweiligen Vermögenswerte tatsächlich gehören. Nicht jeder Elternteil kann allein deshalb Vermögen steuerlich wirksam übertragen, weil es wirtschaftlich als gemeinsames Familienvermögen angesehen wird.
4. Flexible testamentarische Regelungen statt starrer Bindung
Ein weiteres Problem des Berliner Testaments liegt in seiner möglichen Bindungswirkung.
Nach § 2270 BGB können testamentarische Verfügungen der Ehegatten wechselbezüglich sein. Für solche Verfügungen ergeben sich aus § 2271 BGB erhebliche Beschränkungen der späteren Änderungsmöglichkeiten.
Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Überlebende daher unter Umständen nicht mehr frei bestimmen, wer das Vermögen letztlich erhalten soll.
Bei entsprechender Gestaltung können Änderungs- oder Freistellungsvorbehalte sinnvoll sein. Auch sie müssen allerdings auf die konkrete familiäre Situation abgestimmt werden.
Ein Berliner Testament, das vor vielen Jahren bei vergleichsweise geringem Vermögen errichtet wurde, kann sich deshalb später als unpassend erweisen, wenn Immobilienwerte erheblich gestiegen sind oder sich die familiären Verhältnisse verändert haben.
Wann sollte ein bestehendes Berliner Testament überprüft werden?
Eine Überprüfung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn das Familienvermögen so hoch ist, dass die Kinder beim zweiten Erbfall voraussichtlich mehr als ihre persönlichen Freibeträge erhalten werden.
Ebenso besteht Beratungsbedarf, wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien besteht, eines oder mehrere Kinder bereits erhebliche Schenkungen erhalten haben, Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen vorhanden sind oder Unternehmensvermögen zur Familie gehört.
Entscheidend ist dabei nicht allein der Gesamtwert des Familienvermögens. Für eine belastbare steuerliche Beurteilung müssen insbesondere die Eigentumsverhältnisse beider Ehegatten, bestehende Verbindlichkeiten, der Güterstand, bereits erfolgte Vermögensübertragungen und mögliche Steuerbefreiungen berücksichtigt werden.
Auf dieser Grundlage lässt sich ermitteln, welche steuerlichen Folgen bei einem ersten und einem zweiten Erbfall voraussichtlich entstehen und ob durch eine alternative Nachlassgestaltung ein günstigeres Ergebnis erreicht werden kann.
Die erbrechtliche Gestaltung sollte dabei mit einer individuellen erbschaftsteuerlichen Berechnung und gegebenenfalls einer steuerberaterlichen Beratung abgestimmt werden.
Fazit
Das Berliner Testament verfolgt einen nachvollziehbaren und wichtigen Zweck: Der überlebende Ehegatte soll wirtschaftlich abgesichert werden und das Familienvermögen möglichst ungestört weiter nutzen können.
Gerade bei größeren Nachlässen kann die klassische gegenseitige Alleinerbeneinsetzung jedoch erhebliche steuerliche Nachteile haben. Weil die Kinder beim ersten Erbfall regelmäßig nichts erwerben, bleiben ihre persönlichen Freibeträge gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt. Beim zweiten Erbfall konzentriert sich dagegen das gesamte verbliebene Vermögen auf die Kinder, wodurch Erbschaftsteuer entstehen kann, die bei einer anderen Gestaltung vermeidbar gewesen wäre.
Das Berliner Testament ist deshalb nicht grundsätzlich falsch. Falsch kann es aber sein, ein solches Testament ohne Prüfung der Vermögensverhältnisse und der steuerlichen Folgen zu errichten oder über Jahrzehnte unverändert bestehen zu lassen.
Eine vorausschauende Nachlassplanung sollte beide Ziele miteinander verbinden: den überlebenden Ehegatten zuverlässig absichern und zugleich die vorhandenen erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder möglichst sinnvoll nutzen.
GRAF-DETZER Rechtsanwälte beraten Sie bei der Erstellung und Überprüfung von Testamenten sowie bei der rechtlichen Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge. Besteht bereits ein Berliner Testament, empfiehlt es sich, dessen zivilrechtliche Bindungswirkung und mögliche steuerliche Nachteile rechtzeitig prüfen zu lassen – möglichst bevor der erste Erbfall eintritt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.


