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Betrieb verschenken oder vererben? – Unternehmensnachfolge richtig planen

30. September 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Steuerrecht

Wer einen Betrieb, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer GmbH aufgebaut hat, steht bei der Nachfolge vor einer grundlegenden Entscheidung: Soll das Unternehmen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen oder erst im Erbfall weitergegeben werden?

Anders als bei gewöhnlichem Privatvermögen geht es dabei nicht nur um Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine Unternehmensnachfolge berührt zugleich Gesellschaftsrecht, Einkommensteuer, Pflichtteilsrecht, die wirtschaftliche Absicherung des bisherigen Unternehmers und nicht zuletzt die Frage, wer das Unternehmen künftig tatsächlich führen soll.

Eine frühzeitige Schenkung kann erhebliche Vorteile haben. Der Nachfolger kann schrittweise an Verantwortung herangeführt werden, die Übergabe lässt sich vertraglich gestalten und steuerliche Begünstigungen können gezielt genutzt werden. Eine zu frühe Übertragung kann dem Unternehmer aber auch Kontrolle nehmen oder steuerliche Vorteile gefährden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Betriebsvermögensverschonung später nicht eingehalten werden.

Die richtige Entscheidung lautet deshalb nicht pauschal „Schenken ist besser“ oder „Vererben ist besser“. Entscheidend ist ein auf den konkreten Betrieb und die Familie abgestimmtes Nachfolgekonzept.

Schenkung und Vererbung unterliegen grundsätzlich demselben Erbschaftsteuersystem

Sowohl der Erwerb von Todes wegen als auch die Schenkung unter Lebenden unterliegen nach § 1 ErbStG grundsätzlich der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer. Der Erwerb von Todes wegen wird insbesondere in § 3 ErbStG, die freigebige Zuwendung unter Lebenden in § 7 ErbStG geregelt.

Für Betriebsvermögen bestehen allerdings besondere und teilweise sehr weitreichende steuerliche Vergünstigungen. Sie können grundsätzlich sowohl bei einer Schenkung als auch im Erbfall genutzt werden. Ob sie tatsächlich greifen, hängt aber von der Art des Unternehmens, der Beteiligungshöhe, der Zusammensetzung des Betriebsvermögens und der weiteren Unternehmensentwicklung nach der Übertragung ab.

85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens können steuerfrei bleiben

Die zentrale Vorschrift für die Übertragung von Betriebsvermögen ist § 13a ErbStG. Danach bleiben grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Diese sogenannte Regelverschonung gilt grundsätzlich bis zu einem Erwerb begünstigten Vermögens von 26 Millionen Euro.

Für den nach dem Verschonungsabschlag verbleibenden Teil kann nach § 13a Abs. 2 ErbStG zusätzlich ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro in Betracht kommen.

Unter strengeren Voraussetzungen kann anstelle der 85-prozentigen Regelverschonung sogar eine vollständige Steuerbefreiung gewählt werden. Die sogenannte Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG ermöglicht eine Steuerbefreiung von 100 Prozent. Sie setzt allerdings insbesondere voraus, dass das begünstigungsfähige Vermögen zu höchstens 20 Prozent aus dem dort maßgeblichen Verwaltungsvermögen besteht.

Die Aussage „Betriebsvermögen kann steuerfrei verschenkt werden“ ist deshalb zwar im Ausgangspunkt richtig, aber ohne Prüfung der konkreten Unternehmensstruktur gefährlich verkürzt.

Welche Unternehmen und Beteiligungen sind überhaupt begünstigt?

Welche Vermögenswerte unter die Betriebsvermögensverschonung fallen können, bestimmt § 13b ErbStG.

Begünstigungsfähig sind insbesondere:

  • ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb,
  • Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften wie einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG und
  • Anteile an Kapitalgesellschaften wie einer GmbH, wenn der Erblasser oder Schenker grundsätzlich unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt war.

Bei GmbH-Beteiligungen von 25 Prozent oder weniger kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine rechtlich verbindliche Poolvereinbarung dennoch die erforderliche Mindestbeteiligung erreicht werden. Auch dies ergibt sich aus § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

Gerade bei Minderheitsbeteiligungen sollte deshalb lange vor einer geplanten Übertragung geprüft werden, ob die Beteiligungsstruktur für die steuerliche Verschonung überhaupt geeignet ist.

Verwaltungsvermögen kann die Steuerbegünstigung erheblich reduzieren

Nicht alles, was sich bilanziell im Betriebsvermögen befindet, wird für Zwecke der Erbschaftsteuer automatisch wie produktives Unternehmensvermögen behandelt.

§ 13b ErbStG unterscheidet zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und sogenanntem Verwaltungsvermögen. Zum Verwaltungsvermögen können beispielsweise bestimmte an Dritte überlassene Grundstücke, Wertpapiere, bestimmte Minderheitsbeteiligungen sowie übermäßige Finanzmittel gehören.

Besonders wichtig ist der sogenannte 90-%-Einstiegstest. Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nach den gesetzlichen Berechnungsregeln zu mindestens 90 Prozent aus Verwaltungsvermögen, entfällt die Begünstigung grundsätzlich vollständig.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings mit Urteil vom 13.09.2023 – II R 49/21 für Handelsunternehmen klargestellt, dass bei diesem 90-%-Test betrieblich veranlasste Schulden unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen von den Finanzmitteln abzuziehen sind. Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen mit hohen Forderungs- und Liquiditätsbeständen bedeutsam.

Vor einer Unternehmensübertragung sollte deshalb nicht lediglich der Unternehmenswert ermittelt werden. Ebenso wichtig ist eine genaue Analyse, aus welchen Vermögenspositionen dieser Wert besteht.

Lohnsummen und Behaltensfristen können noch Jahre nach der Übertragung entscheidend werden

Die Steuerbegünstigung wird nicht allein danach beurteilt, wie der Betrieb am Tag der Schenkung oder des Erbfalls aussieht. Das Gesetz verlangt in vielen Fällen eine Fortführung über mehrere Jahre.

Bei der Regelverschonung gilt nach § 13a Abs. 3 ErbStG grundsätzlich eine fünfjährige Lohnsummenfrist. Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten muss die Summe der maßgeblichen Löhne innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen. Für kleinere Betriebe bestehen abgestufte Erleichterungen; bei nicht mehr als fünf Beschäftigten findet die Lohnsummenregelung grundsätzlich keine Anwendung.

Hinzu kommt eine fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG. Bestimmte Veräußerungen, Betriebsaufgaben oder andere schädliche Maßnahmen können dazu führen, dass die Steuervergünstigung rückwirkend ganz oder teilweise verloren geht.

Wer die 100-prozentige Optionsverschonung wählt, bindet sich noch stärker: Nach § 13a Abs. 10 ErbStG beträgt die Lohnsummen- und Behaltensfrist grundsätzlich sieben Jahre; für größere Betriebe gilt grundsätzlich eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent.

Eine steuerlich begünstigte Unternehmensübertragung ist deshalb kein abgeschlossener Vorgang am Tag der Vertragsunterzeichnung. Die weitere Entwicklung des Unternehmens muss mitgeplant werden.

Bei Unternehmenswerten über 26 Millionen Euro gelten besondere Regeln

Übersteigt der Erwerb begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro, ist eine vollständige Anwendung der allgemeinen Verschonungsregelungen nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Nach § 13c ErbStG kann der Verschonungsabschlag auf Antrag schrittweise abgeschmolzen werden. Alternativ kommt unter den Voraussetzungen des § 28a ErbStG eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung in Betracht. Dabei wird geprüft, in welchem Umfang dem Erwerber anderes verfügbares Vermögen zur Begleichung der Steuer zur Verfügung steht.

Wichtig ist auch hier die Zehnjahresbetrachtung: Mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 13a Abs. 1 ErbStG für die 26-Millionen-Euro-Grenze zusammengerechnet. Ein sehr großes Unternehmen lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres dadurch unter die Wertgrenze bringen, dass innerhalb weniger Jahre mehrere Teilübertragungen vorgenommen werden.

Auch der steuerliche Unternehmenswert sollte vor der Übertragung bekannt sein

Familienunternehmer unterschätzen häufig den steuerlichen Wert ihres Unternehmens. Dieser entspricht weder zwingend dem Buchwert noch dem Stammkapital einer GmbH.

Betriebsvermögen wird nach § 109 BewG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt. Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften richtet sich die Bewertung nach § 11 Abs. 2 BewG. Ist kein geeigneter zeitnaher Verkaufspreis vorhanden, ist der Wert insbesondere unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten Bewertungsmethode zu bestimmen.

Unter den Voraussetzungen des § 199 BewG kann das vereinfachte Ertragswertverfahren verwendet werden, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Eine belastbare Unternehmensbewertung sollte deshalb am Anfang und nicht erst am Ende der Nachfolgeplanung stehen.

Bei einer Schenkung muss zusätzlich die Einkommensteuer mitgedacht werden

Neben der Schenkungsteuer ist insbesondere bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Einkommensteuer von erheblicher Bedeutung.

Nach § 6 Abs. 3 EStG kann ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unter den gesetzlichen Voraussetzungen unentgeltlich zu Buchwerten übertragen werden. Die im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven müssen dann nicht allein wegen der Übertragung sofort versteuert werden.

Diese Begünstigung ist jedoch an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Besonders sorgfältig sind Gestaltungen zu prüfen, bei denen nur Teile eines Mitunternehmeranteils übertragen, Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten, Gegenleistungen vereinbart oder einzelne Wirtschaftsgüter vor oder nach der Übertragung umstrukturiert werden.

Eine zivilrechtlich gut gemeinte Übergabe kann deshalb einkommensteuerlich erhebliche Folgen auslösen, wenn Übertragungsvertrag, Unternehmensstruktur und Steuerplanung nicht aufeinander abgestimmt sind.

Was spricht für eine lebzeitige Unternehmensübertragung?

Die Schenkung bietet gegenüber einer ausschließlich testamentarischen Nachfolge einen entscheidenden praktischen Vorteil: Die Übergabe kann geplant, begleitet und bei Bedarf in mehreren Schritten vollzogen werden.

Der bisherige Unternehmer kann beispielsweise zunächst eine Beteiligung übertragen, den Nachfolger in die Geschäftsführung einbinden und beobachten, wie dieser mit der neuen Verantwortung umgeht. Zugleich lassen sich Gesellschaftsvertrag, Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte und Rückforderungsrechte gezielt gestalten.

Auch die persönlichen Freibeträge des Erbschaftsteuerrechts können bei langfristiger Planung eine Rolle spielen. Mehrere Erwerbe von derselben Person werden nach § 14 ErbStG nur innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG können deshalb nach Ablauf des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums erneut nutzbar werden.

Dies darf allerdings nicht mit der bereits dargestellten besonderen 26-Millionen-Euro-Grenze für begünstigtes Betriebsvermögen verwechselt werden. Auch dort enthält das Gesetz eine eigene Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb von zehn Jahren.

Wer zu Lebzeiten überträgt, muss seine eigene wirtschaftliche Stellung absichern

Mit der Schenkung geht Eigentum verloren. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen jahrzehntelang selbst aufgebaut wurde.

Deshalb sollte vor einer Übertragung geklärt werden, welche Rechte der Seniorunternehmer künftig behalten soll. In Betracht kommen beispielsweise Gewinnbezugsrechte, Nießbrauchsgestaltungen, Stimmrechtsregelungen, Beiratsrechte, Versorgungsleistungen und vertragliche Rückforderungsrechte.

Bei GmbH-Anteilen kommt hinzu, dass ihre rechtsgeschäftliche Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden muss. Der Gesellschaftsvertrag kann nach § 15 Abs. 5 GmbHG weitere Voraussetzungen für eine Übertragung vorsehen.

Gestaltungen zur Absicherung des Übergebers dürfen allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Sie können Auswirkungen auf Steuerrecht und Pflichtteilsrecht haben.

Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen: Absicherung mit Nebenwirkungen

Ein Nießbrauch oder Quotennießbrauch an Gesellschaftsanteilen kann interessant sein, wenn die nächste Generation bereits Eigentümer werden soll, der bisherige Unternehmer aber weiterhin an den Erträgen beteiligt bleiben möchte.

Pflichtteilsrechtlich kann eine sehr weitgehende Gestaltung jedoch das Gegenteil dessen bewirken, was mit einer frühzeitigen Übertragung erreicht werden sollte.

Nach § 2325 Abs. 3 BGB werden Schenkungen für die Pflichtteilsergänzung grundsätzlich mit jedem abgelaufenen Jahr um ein weiteres Zehntel weniger berücksichtigt. Nach zehn Jahren bleibt eine Schenkung grundsätzlich außer Betracht.

Diese Frist beginnt aber nicht zuverlässig zu laufen, wenn der Schenker den übertragenen Vermögenswert wirtschaftlich im Wesentlichen weiterhin selbst nutzt.

Das OLG München hat mit Urteil vom 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e entschieden, dass bei übertragenen Gesellschaftsanteilen jedenfalls ein vorbehaltener Quotennießbrauch von 95 Prozent den Beginn der Abschmelzungsfrist hindern kann, wenn dadurch keine ausreichende wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen des Übergebers erfolgt.

Ausführlicher haben wir diese Entscheidung in unserem Beitrag „Quotennießbrauch und Pflichtteilsergänzung – was Betroffene wissen müssen“ dargestellt.

Beim Vererben behält der Unternehmer bis zuletzt die Kontrolle

Wird der Betrieb nicht zu Lebzeiten übertragen, verbleiben Eigentum und Entscheidungsbefugnisse grundsätzlich bis zum Tod beim Unternehmer. Das kann ein wesentlicher Vorteil sein, wenn der künftige Nachfolger noch nicht feststeht oder die persönliche wirtschaftliche Absicherung Vorrang hat.

Mit dem Erbfall geht das Vermögen nach § 1922 BGB grundsätzlich als Ganzes auf den oder die Erben über.

Bei Unternehmen reicht dieser erbrechtliche Grundsatz allein jedoch nicht aus. Entscheidend ist zusätzlich die Rechtsform des Unternehmens und – bei Gesellschaften – der Gesellschaftsvertrag.

Gesellschaftsvertrag und Testament müssen zusammenpassen

Eine der wichtigsten Regeln der Unternehmensnachfolge lautet: Das Testament darf nicht losgelöst vom Gesellschaftsvertrag gestaltet werden.

Bei einer GmbH sind Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich vererblich. Fällt ein Geschäftsanteil mehreren Personen gemeinsam zu, können sie die Rechte daraus nach § 18 GmbHG grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausüben. Das kann gerade bei zerstrittenen Miterben erhebliche praktische Schwierigkeiten verursachen.

Bei Personengesellschaften gelten andere Regeln. Bei einer GbR führt der Tod eines Gesellschafters nach § 723 BGB grundsätzlich zu dessen Ausscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nicht die Auflösung vorsieht. Soll der Anteil unmittelbar auf einen Erben übergehen, muss dies gesellschaftsvertraglich entsprechend vorgesehen sein; § 711 Abs. 2 BGB regelt den Übergang bei einer vereinbarten Fortsetzung mit dem Erben.

Auch bei der OHG führt der Tod eines Gesellschafters nach § 130 HGB grundsätzlich zum Ausscheiden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Beim Tod eines Kommanditisten wird die KG dagegen nach § 177 HGB mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung mit dessen Erben fortgesetzt.

Ein Testament, das einem Kind „den Betrieb“ zuweist, kann deshalb völlig andere Folgen haben als beabsichtigt, wenn die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel hierzu nicht passt.

Zu den zentralen Gestaltungspunkten eines Unternehmertestaments lesen Sie auch unseren Beitrag „Das Unternehmertestament – Unternehmensnachfolge rechtssicher regeln“.

Pflichtteilsansprüche können den Betrieb finanziell gefährden

Eine Unternehmensnachfolge kann zivilrechtlich und steuerlich perfekt vorbereitet sein und trotzdem scheitern, wenn nach dem Erbfall hohe Pflichtteilsansprüche fällig werden.

Nach § 2303 BGB können insbesondere enterbte Kinder und Ehegatten einen Pflichtteil verlangen. Dieser besteht nicht in einem Anteil am Unternehmen, sondern in einem Geldanspruch.

Bei einem wertvollen, aber liquiditätsarmen Familienbetrieb kann dies zu erheblichen Problemen führen. Der Unternehmensnachfolger besitzt möglicherweise einen Betrieb im Millionenwert, verfügt aber nicht über die Liquidität, um Geschwister oder andere Pflichtteilsberechtigte auszuzahlen.

Zwar ermöglicht § 2331a BGB unter besonderen Voraussetzungen eine Stundung des Pflichtteils, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Darauf sollte eine Unternehmensnachfolge aber nicht aufgebaut werden.

Pflichtteilsverzicht, Ausgleichszahlungen, lebzeitige Übertragungen und ausreichende Liquiditätsvorsorge sollten deshalb frühzeitig in das Gesamtkonzept einbezogen werden. Vertiefend hierzu finden Sie unseren Beitrag „Unternehmensnachfolge und Pflichtteilsrecht“.

Ein steuerlicher Vorteil des Erbfalls wird häufig übersehen

Obwohl die Betriebsvermögensverschonung grundsätzlich sowohl bei Schenkungen als auch bei Erbschaften zur Verfügung steht, sind beide Übertragungswege nicht in jeder Einzelheit identisch.

So enthält § 13b Abs. 5 ErbStG speziell für Erwerbe von Todes wegen eine Investitionsregelung. Unter engen Voraussetzungen können bestimmte beim Erbfall vorhandene Verwaltungsvermögensgegenstände rückwirkend aus dem Verwaltungsvermögen herausfallen, wenn der Erbe innerhalb von zwei Jahren einen bereits vom Erblasser vorgefassten Investitionsplan umsetzt.

Auch dieser Sonderfall zeigt: Es gibt keine allgemeine Regel, nach der die lebzeitige Schenkung steuerlich stets günstiger wäre.

Wann kann eine Schenkung des Betriebs sinnvoll sein?

Für eine lebzeitige Übertragung kann insbesondere sprechen, wenn:

  • der Unternehmensnachfolger bereits feststeht und unternehmerisch geeignet ist,
  • der Generationenwechsel schrittweise erprobt werden soll,
  • Gesellschaftsanteile und Geschäftsführungsverantwortung zeitlich gestaffelt übertragen werden sollen,
  • der Unternehmer auch nach der Übergabe wirtschaftlich ausreichend abgesichert werden kann,
  • Pflichtteilsrisiken langfristig reduziert werden sollen,
  • steuerliche Freibeträge und Begünstigungen im Rahmen einer langfristigen Planung genutzt werden können und
  • Unternehmenswert und Verwaltungsvermögensquote derzeit günstig für eine Übertragung sind.

Wann kann eine Übertragung erst im Erbfall sinnvoller sein?

Für eine Vererbung kann insbesondere sprechen, wenn:

  • noch nicht feststeht, welches Kind oder welcher Nachfolger das Unternehmen übernehmen soll,
  • der Unternehmer die uneingeschränkte Kontrolle noch benötigt,
  • eine lebzeitige Übertragung die eigene Altersversorgung gefährden würde,
  • der künftige Nachfolger noch nicht ausreichend vorbereitet ist,
  • der Gesellschaftsvertrag zunächst grundlegend angepasst werden muss oder
  • besondere steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Gründe gegen eine sofortige Übertragung sprechen.

Wer die Nachfolge erst für den Todesfall regeln möchte, sollte sie jedoch keinesfalls der gesetzlichen Erbfolge überlassen. Ein auf Gesellschaftsvertrag, Familienverhältnisse und Steuerrecht abgestimmtes Unternehmertestament ist regelmäßig unverzichtbar.

Diese Fragen sollten vor jeder Unternehmensübertragung geklärt werden

  • Wer soll das Unternehmen langfristig führen?
  • Soll nur Eigentum oder zugleich Geschäftsführungsverantwortung übertragen werden?
  • Welchen steuerlichen Wert hat der Betrieb?
  • Wie hoch ist das begünstigte Betriebsvermögen?
  • Wie hoch ist der Anteil des Verwaltungsvermögens?
  • Sind die Voraussetzungen der 85-%- oder 100-%-Verschonung realistisch einzuhalten?
  • Welche Folgen haben Lohnsummen- und Behaltensfristen?
  • Kann die Übertragung einkommensteuerlich zu Buchwerten erfolgen?
  • Welche Rechte soll sich der bisherige Unternehmer vorbehalten?
  • Sind Testament und Gesellschaftsvertrag aufeinander abgestimmt?
  • Welche Pflichtteilsansprüche können entstehen?
  • Wie werden Kinder ausgeglichen, die den Betrieb nicht erhalten?
  • Ist genügend Liquidität für Steuern, Pflichtteile und Abfindungen vorhanden?
  • Welche Rückforderungsrechte sollen für Insolvenz, Scheidung, Vorversterben oder Fehlentwicklungen des Nachfolgers vereinbart werden?

Weitere Informationen zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie auch auf unserer Seite zur Unternehmensnachfolge.

Fazit

Ob ein Betrieb besser zu Lebzeiten verschenkt oder erst im Erbfall übertragen werden sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Erbschaftsteuerrecht bietet für begünstigtes Betriebsvermögen mit der 85-prozentigen Regelverschonung und der unter strengeren Voraussetzungen möglichen 100-prozentigen Optionsverschonung erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese Vorteile stehen jedoch unter Bedingungen, die noch Jahre nach der Übertragung eingehalten werden müssen.

Eine lebzeitige Schenkung bietet vor allem die Möglichkeit, den Generationenwechsel kontrolliert und schrittweise zu gestalten. Der Nachfolger kann aufgebaut und erprobt werden, während sich der Seniorunternehmer bestimmte Rechte vorbehält. Solche Vorbehalte müssen allerdings sorgfältig austariert werden, weil sie steuerliche und pflichtteilsrechtliche Nebenwirkungen haben können.

Die Vererbung erhält dagegen die vollständige Verfügungsgewalt des Unternehmers bis zum Lebensende. Sie setzt aber voraus, dass Testament und Gesellschaftsvertrag präzise aufeinander abgestimmt sind. Andernfalls können Erbengemeinschaften, gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln oder Pflichtteilsansprüche genau die Zersplitterung und Liquiditätsbelastung auslösen, die eine gute Nachfolgeplanung eigentlich verhindern soll.

Bei der Unternehmensnachfolge sollte deshalb nicht mit dem Schenkungsvertrag oder Testament begonnen werden. Am Anfang stehen die Unternehmensbewertung, die Prüfung der steuerlichen Begünstigung, die gesellschaftsrechtliche Nachfolgesituation und die familiären Ziele. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob eine sofortige Übertragung, eine schrittweise vorweggenommene Erbfolge oder eine Übertragung erst im Todesfall die passende Gestaltung ist.

Ansprechpartner zum Erbrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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