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Bewertungserpressung ist kein Kavaliersdelikt

18. März 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: IT-Recht, Recht allgemein

Das Internet hat vieles verändert und viel Positives hervorgebracht. Shopen, Streamen und Informationen aus aller Welt rund um die Uhr, sind neben der E-Mail Kommunikation, nur einige Bereiche, die das moderne Leben grundlegend verändert haben. Wo Licht ist, ist aber meist auch Schatten, denn die Anonymität des Internets führt nicht nur dazu, dass sich die Vorstellungen von Anstand, Recht und Moral verändert haben, sondern auch der Umgangston ist wesentlich rauer als im analogen Leben. Hinzu kommt, dass gerade durch die Anonymität des Internets auch kriminelle jeglicher Couleur auf den Plan gerufen werden. Heute berichten wir von dem Phänomen des Bewertungsmissbrauchs bzw. der sog. Bewertungserpressung. Gemeint sind damit Verhaltensweisen, in denen die Bewertungssysteme, die eBay, Google und Co. zur Verfügung stellen, zu sachfremden Zwecken und meist zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil missbraucht werden.

Licht und Schatten von Bewertungssystemen

Bewertungssysteme sind eine Folgeerscheinung der Anonymisierung im Internet. Während vormals der Erwerb von Waren nur persönlich und durch den Händler oder das Kaufhaus des Vertrauens möglich war, können Sie heute alles, was das Herz begehrt, rund um die Uhr problemlos von zu Hause aus mit wenigen Mausklicks erwerben. Durch den Wegfall des persönlichen Kontakts ist ein Bedürfnis entstanden, sich vor Vertragsschluss über die Seriosität des Vertragspartners anhand von Bewertungen anderer Kunden zu informieren. Deshalb verlassen sich Nutzer auf der Suche nach dem richtigen Produkt, Handwerker oder Dienstleister gerne auf die Ergebnisse, die vorhandene Bewertungssysteme ausspucken. Wer beispielsweise auf der Handelsplattform eBay etwas kauft, der wird regelmäßig geneigt sein, in einem Shop zu kaufen, der mit nahezu 100 % positiv bewertet ist als in einem Shop, bei dem die Bewertungsquote sich unterhalb von 98 % bewegt. Dies deshalb, weil jeder Nutzer glaubt, dass die Wahrscheinlichkeit ohne Ärger zu kaufen, bei einem positiv bewerteten Händler größer ist, als bei einem Händler, der die 100 % nicht halten konnte.

Dass Bewertungssysteme allerdings relativ sind, weil oftmals eine Vielzahl von zufriedenen Kunden, gar nicht bewertet, und eher die unzufriedenen oder querulatorischen veranlagten Kunden bewerten, wird oft übersehen. Was aber kaum einer weiß ist, dass Bewertungssysteme zwischenzeitlich auch missbräuchlich dazu benutzt werden, um Shops, Profile und Internetseiten bewusst zu beschädigen oder sich persönliche Vorteile zu verschaffen. Je mehr Bewertungssysteme ins Bewusstsein der Nutzer geraten, umso häufiger tritt Bewertungsmissbrauch auf, in dem beispielsweise über Scheinkäufer Shops von Mitbewerbern beschädigt werden sollen, oder aber gleich der Bewertende selbst, die Bewertung dazu einzusetzen, um sich eigene wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Da wird die Drohung mit einer negativen Bewertung eingesetzt, um sich nach Vertragsschluss noch eine Zugabe oder einen Preisnachlass zu sichern oder aber die Kostenrechnung zu reduzieren.

Erpresserischen Bewertungen sind strafbar und kann teuer werden

Wer hier allerdings meint, eine Bewertung als Druckmittel einsetzen zu können, um sachfremde Ziele zu erreichen, der spielt mit dem Feuer. Denn unrichtige negative Bewertungen können nicht nur mit gerichtlicher Hilfe angegriffen werden, sondern darüber hinaus kann sich der Bewertende auch schadenersatzpflichtig und sogar strafbar machen.

Erpressung oder Nötigung

Die Drohung mit einer negativen Bewertung, um einen Preisnachlass zu erhalten oder umgekehrt negativ bewertet und in Aussicht stellt, diese zurückzunehmen, wenn ein Preisnachlass gewährt wird, macht sich wegen Erpressung nach § 253 StGB strafbar. Wird nur gedroht, ohne dass damit eine konkrete finanzielle Forderung verbunden ist, so kann dies gleichwohl noch als Nötigung nach § 240 StGB strafbar sein. Dies jedenfalls dann, wenn damit ein bestimmtes Verhalten des zu Bewertenden erreicht werden soll. Werden Sie deshalb von Ihrem Vertragspartner angezeigt, dann führt dies, gleichgültig, ob es zu einer Anklage kommt oder aber das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, jedenfalls dazu, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet. Lassen Sie sich nun anwaltlich vertreten, dann kostet Sie das ganze, je nach Anwalt, selbst bei einer Verfahrenseinstellung schnell 700-800 € oder sogar mehr.

Es ist übrigens nicht nur strafbar mit einer ungerechtfertigten negativen Bewertung zu drohen, sondern umgekehrt ebenso eine positive Bewertung in Aussicht zu stellen, für den Fall, dass der zu Bewertende im Gegenzug etwas gewährt, worauf kein Rechtsanspruch besteht.

Manchmal gibt es sogar „Spezialisten“ die erst schon einmal negativ bewerten und dann in Aussicht stellen, aus den negativen Bewertung eine positive Bewertung zu machen, wenn der Vertragspartner das macht, was verlangt wird, beispielsweise eine Ware trotz bereits abgelaufener Widerspruchsfrist zurückzunehmen.

Auch zivilrechtliche Schritte und Schadenersatz können drohen

Daneben drohen dem Bewertungserpresser aber auch erhebliche wirtschaftliche Risiken, denn wird er gerichtlich auf Unterlassung oder Entfernung in Anspruch genommen und ist das Unternehmen erfolgreich, dann muss er am Ende des Tages die gesamten Anwaltsgebühren und Gerichtskosten übernehmen. Hier entstehen schnell Kosten im oberen 4-stelligen, manchmal aber auch sogar im 5-stelligen Bereich. Kann das Unternehmen dann noch nachweisen, dass durch die unberechtigte Bewertung Umsatzeinbußen entstanden sind, für die die Bewertung ursächlich war, dann kann der „Spaß“ schnell existenzbedrohend werden. Spätestens dann, wenn es Unternehmen zur Rücknahme oder Entfernung der Bewertung auffordert, sollte sich der Bewertende überlegen, ob es sich das, was dann kommt tatsächlich zumuten möchte. Der nächste Schritt ist dann nämlich meist ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, durch das bereits erhebliche Kosten ausgelöst werden. Wer jetzt nicht einlenkt und stattdessen den Kopf in den Sand steckt, dem wird über kurz oder lang Gerichtspost ins Haus flattern.

Um hier nicht Gefahr zu laufen, dass aus einer vorschnellen Verärgerung eine Kostenlawine losgetreten wird, sollte sich jeder, der eine negative Bewertung abgibt, gut überlegen, ob seine Bewertung, aber auch das, wie er seine Bewertung begründet, tatsächlich gerechtfertigt ist und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung auch Bestand haben kann. Wer hier nämlich zu Unrecht falsche Tatsachen behauptet, der hat vor Gericht schon verloren. Es ist sicherer und oft auch effektiver anstatt öffentlich zu schimpfen direkt mit dem Vertragspartner zu kommunizieren.

Händler und andere Betroffene sollten wehrhaft sein

Händlern und anderen Betroffenen sei nur zu empfehlen, sich unter keinen Umständen erpressen zu lassen. Eine weitere Begleitfolge des Internets ist nämlich, dass sich manche Dinge in Windeseile verbreiten und wenn sich erst herumspricht, dass ein Unternehmen erpressbar ist, dann zieht dies unweigerlich Nachahmer an.

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