• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Bewertungsportal jameda muss Daten einer Hautärztin (nicht) löschen

20. Februar 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: IT-Recht

Die in München ansässige jameda GmbH, eine 100-prozentige Tochter der Burda Digital GmbH, wirbt damit für sich Deutschlands größte Arztempfehlung zu sein. Patienten könnten, so die Werbung, unter allen niedergelassenen Ärzten Deutschlands den passenden Arzt für ihre Bedürfnisse finden. Dabei würden die Empfehlungen anderer Patienten, aber auch die von Ärzten bereitgestellten Informationen, helfen. Das, was auf den ersten Blick aus Patientensicht verlockend und vielversprechend klingt, ist auf den zweiten Blick nichts anderes als ein Geschäftsmodell, weil derjenige Arzt, der besonders hervorgehoben werden möchte einen kostenpflichtigen Premiumeintrag, für den er monatlich einen bestimmten Betrag bezahlt, buchen muss. Die Preise dafür liegen derzeit monatlich zwischen 59 € für den Silbereintrag und 139 € für den Platineintrag. Es wird auch damit geworben, dass sich ein solcher Eintrag ab der Stufe Gold auch positiv auf die Google-Positionierung der einzelnen Arztpraxis auswirken soll.

Das Geschäftsmodell besteht aber nicht nur darin, dass sich zahlende Ärzte mit einem erweiterten Profil zukünftigen Patienten darstellen können, sondern beim Aufruf eines Profils eines nicht zahlenden Arztes werden zugleich mit als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.

Eine Dermatologin aus Köln, die in dem Portal ohne ihr Zutun gelistet war, sah darin ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und klagte auf vollständige Löschung. Während noch die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hat sie nun vor dem BGH mit Urteil vom 20.02.2018 (VI ZR 30/17) Recht bekommen.

Wettbewerbsverzerrung unter niedergelassenen Ärzten durch Bewertungsportal jameda

Niedergelassene Ärzte sind nicht nur Halbgötter in Weiß, sondern auch Unternehmer. Der Kampf um Patienten, insbesondere Privatpatienten, ist daher groß und wird mit harten Bandagen geführt. Zur Patientenbindung bezahlen manche Ärzte ihren Arzthelferinnen pro Privatpatient quartalsweise Prämien, damit diese die Privatpatienten besonders höflich und zuvorkommend behandeln, so dass sie dauerhaft in der Praxis verbleiben. Aber auch der Kampf um neue Patienten ist hart. Die Klägerin sah deshalb eine Verzerrung des Wettbewerbs dadurch, dass zahlende Ärzte nicht nur besser behandelt wurden, sondern sogar noch die unfreiwilligen Einträge der nichtzahlenden Ärzte dazu verwendet wurden, Premium Mitglieder möglichen Patienten besonders anzupreisen und so den Patientenverkehr umzuleiten. Bereits im Jahr 2015 hatte sie insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf ja Mieder beanstandet. Nachdem diese gelöscht worden waren, war ihre Gesamtnote von 4,7 auf 1,5 angestiegen.

Mit der hier verfolgten Klage wollte sie nicht länger „Steigbügelhalter“ für die zahlende Konkurrenz sein. Sie verlangte daher von jameda vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite. Da jameda dem Verlangen nicht nachkam, landete der Rechtsstreit vor Gericht und die Klägerin unterlag sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht.

jameda hat Daten unzulässig gespeichert

Obwohl der 6. Senat des BGH bereits mit Urteil vom 23.09.2014 (VI ZR 358/13) im Grundsatz entschieden hatte, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig sei, ist der Senat im vorliegenden Fall von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen und hat einen Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG bejaht.

Dies deshalb, weil sich nach Auffassung der Richter der nunmehr zur Entscheidung anstehende Rechtsstreit in einem ganz entscheidenden Punkt von dem Verfahren aus dem Jahr 2014 unterschieden hat. jameda hat nämlich dadurch, dass Ärzte, die einen Premiumeintrag gebucht haben, anders behandelt wurden als die nichtzahlenden Ärzte mit bloßen Basisdaten seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlassen.

Während jameda bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen, so die Richter. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

jameda hat bereits reagiert

Wer nun meint Ende gut alles gut, der irrt, denn jameda hatte sich offensichtlich schon hinreichend darauf vorbereitet in diesem Verfahren zu unterliegen. Da der BGH nämlich in seiner Pressemitteilung unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Rechtsprechung im Grundsatz den Informationsanspruch des Patienten bestätigt hat, also nunmehr nur die bisherige Geschäftspraxis von jameda beanstandet wurde, ist dem Urteil bereits entsprochen, wenn die beanstandeten Anzeigen der konkurrierenden, zahlenden Ärzte gelöscht werden. Dann würde nach den Vorgaben des BGH eine Grundrechtsabwägung wohl wieder zugunsten von jameda ausfallen.

Deshalb hat das Bewertungsportal auch rasch seine Einträge entsprechend angepasst, sodass eine Löschung unterbleiben konnte. Solange sich aus dem bislang noch nicht vorliegenden Urteilsgründen nichts anderes ergibt, kann also jameda weiter damit werben, dass Patienten dort alle in Deutschland niedergelassenen Ärzte finden, weil diese sich nach wie vor nicht aus dem Portal löschen lassen können.

Das, was also auf den ersten Blick als Sieg für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aussieht, ist auf den zweiten Blick ein zahnloser Papiertiger, da nunmehr ein Gericht wieder in jedem Einzelfall prüfen muss, ob die Veröffentlichung zulässig ist. An Rechtssicherheit ist damit nichts gewonnen.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Ärztebewertungsportal Jameda erleidet erneute Schlappe vor Gericht
  2. BVerfG: Partnerschaft ist auch zwischen Anwälten, Ärzten und Apothekern zulässig
  3. Kein wirksamer Vertragsschluss bei Anmeldung mit falschen persönlichen Daten bei eBay
  4. BGH: Arzt hat keinen Anspruch auf Löschung seines Profils in Bewertungsportal
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt