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BGH: Bei Parkverstößen auf Besucher- und Kundenparkplätzen trifft den Halter eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass er nicht zugleich der Fahrer war

2. Januar 2020 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Vertragsrecht, Zivilprozessrecht

Viele Supermärkte, aber auch Krankenhäuser, übertragen die Bewirtschaftung ihrer Kunden- bzw. Besucherparkplätze privaten Unternehmen. Dabei ist meist geregelt, dass für die Dauer des Besuchs, oft 1 Stunde, bei Verwendung einer Parkscheibe, kostenlos geparkt werden darf. Wer dagegen verstößt, wird dagegen mit einer Vertragsstrafe belegt. Problem aus Sicht der Parkplatzbetreiber war bislang stets, dass ein Nutzungsvertrag nicht mit dem Halter des Fahrzeugs, sondern ausschließlich mit dem Fahrzeugführer zustande gekommen ist, der mit dem Abstellen des Fahrzeugs stillschweigend die Bedingungen des Betreibers zum Abstellen des Fahrzeugs akzeptiert hat, so dass ein Leihvertrag zustande gekommen ist. Wurde dann gegen die Vertragsbedingungen verstoßen und hat der Parkplatzbetreiber deshalb die in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzte Vertragsstrafe geltend gemacht, dann hatte er regelmäßig ein Problem, wenn der Halter, den er über das Kfz-Kennzeichen ausfindig machen konnte, sich damit verteidigt hat, er sei nicht Vertragspartner und deswegen auch nicht Schuldner der Vertragsstrafe, weil er nicht Fahrer des Kfz gewesen sei. Dieser „Verteidigungsstrategie“ hat nun der BGH in seinem Urteil vom 18.12.2019 (XII ZR 13/19) einen Riegel vorgeschoben, indem er festgelegt hat, dass das einfache Bestreiten der Fahrereigenschaft nicht genügt, um einer Haftung zu entgehen. Vielmehr trifft den Halter eine sog. sekundäre Darlegungslast. Dies bedeutet, er muss offenlegen, wer außer ihm selbst im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug genutzt hat (sog. qualifiziertes Bestreiten). Kommt er dem nicht ausreichend nach, dann liegt darin ein ungenügendes Bestreiten der Fahrereigenschaft, so dass vermutet wird, dass der Halter zugleich der Fahrer gewesen sei.

Fahrzeug mehrfach regelwidrig auf Krankenhausparkplatz abgestellt

In dem jetzt entschiedenen Rechtsstreit war das Fahrzeug der Beklagten mehrfach regelwidrig auf einem Krankenhausparkplatz, der von der Klägerin als Privatunternehmen bewirtschaftet wird, abgestellt worden. Der Krankenhausparkplatz ist dabei durch entsprechende Hinweisschilder als Privatparkplatz ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit einer Parkscheibe grundsätzlich kostenlos. Darüber hinaus gibt es gesonderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder wurde auf dem Parkplatz darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 € erhoben wird. Das Fahrzeug der Beklagten war dabei einmal unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie zweimal unberechtigt auf Mitarbeiterparkplätzen abgestellt worden. Da die jeweils am Fahrzeug hinterlassen Aufforderungen zur Zahlung eines erhöhten Parkentgelts unbeachtet geblieben sind, hat die Klägerin die Beklagte als Halterin des betroffenen Fahrzeugs ermittelt und zur Zahlung aufgefordert. Diese verweigerte jedoch die Zahlung stets mit der Begründung, sie sei an den maßgeblichen Tagen nicht Fahrerin des Fahrzeugs gewesen.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Schuldner des erhöhten Parkentgelts nicht der Fahrzeughalter, sondern nur der Fahrer und die Beklagte ihre Fahrereigenschaft bestritten habe, sodass die Klägerin beweisfällig geblieben sei.

Sekundäre Darlegungslast des Halters nicht beachtet

Die Revision des Parkplatzbetreibers zum BGH war dann in der Sache erfolgreich und hat zur Zurückverweisung der Klage an das Landgericht geführt.

Die Richter am BGH haben zwar zunächst bestätigt, dass das Landgericht eine Haftung der Beklagten für die Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft zu Recht abgelehnt habe und diese insbesondere keinen Schadenersatz wegen der Weigerung den Fahrzeugführer zu benennen schulden würde, weil sie insoweit keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Parkplatzbetreiber habe. Die Zurückverweisung an das Landgericht hat der BGH dann allerdings damit begründet, dass die Beklagte ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten habe. Zwar bestehe, so die Richter, kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter auch der Fahrer des Fahrzeugs sei, weil die Haltereigenschaft und die Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen würden. Gleichwohl könne sich der Halter, jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Parkplatzüberlassung unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgen würde, sich nicht auf das einfache Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr müsse er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast vortragen, wer als Nutzer des Pkw im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.

Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren.

Danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen. Diese Voraussetzungen hat der BGH für den vorliegenden Fall bejaht.

Denn beim Parken auf einem privaten Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – Nutzung angeboten wird. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es regelmäßig nicht. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Verleiher die Person des Fahrzeugführers als des Entleihers nicht bekannt ist. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts und liegt im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit. Er hat keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner letztlich aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen.

Selbst, wenn er – mittels gesteigerten Personalaufwands – den Fahrer bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug anhalten würde, könnte er dessen Personalien ebenso wenig ohne weiteres feststellen wie auf der Grundlage etwa von Videoaufnahmen. Jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann auch nicht die Errichtung technischer Anlagen (etwa eines Schrankensystems) gefordert werden, die letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dieses Angebots dienen.

Im Gegensatz dazu ist es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er das Fahrzeug überlässt.

Das Landgericht muss vor diesem Hintergrund nunmehr der Beklagten die Möglichkeit einräumen, ihre Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer zu den maßgeblichen Zeitpunkten in Betracht kommenden Personen qualifiziert zu bestreiten.

Anmerkung:
Der Gedankengang der Richter am BGH ist nicht neu. Letztendlich wird hier genau das angewendet, was bereits seit Jahren in den sog. Filesharingfällen, also bei Urheberrechtsverletzungen über Internetanschlüsse, entschieden wird. Auch dort genügt es nicht aus, dass der Inhaber des Internetanschlusses bestreitet selbst die Rechtsverletzung begangen zu haben, sondern auch hier muss er konkret darlegen, welche anderen Personen als mögliche Täter in Betracht kommen. Hier wie da statuieren die Richter eine „Mitwirkungspflicht“ desjenigen, der die Gefahr (des Falschparkens oder aber der Urheberrechtsverletzungen) durch Zurverfügungstellung des Kfz bzw. des Internetanschlusses ermöglicht hat.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen taucht das Problem übrigens nicht auf, weil dort die Regelung ohnehin so ist, dass bei Parkverstößen der Halter haftet.

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