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zu deutsch:
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(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

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BGH ändert seine Rechtsprechung zur (wirksamen) Vereinbarung eines Erfolgshonorars

1. Juli 2014 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Nach deutschem Recht ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwischen Rechtsanwalt und Mandant nur in eng geregelten Ausnahmefällen zulässig. Der BGH hat nunmehr in seinem von unserer Kanzlei angestoßen Urteil vom 05.06.2014 (IX ZR 137/12) in einem Grundsatzurteil – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 und 2 RVG verstößt, wirksam ist. Die vereinbarte Vergütung kann aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren gefordert werden. Der BGH differenziert dabei danach, ob die gesetzliche Gebühr überschritten oder unterschritten wird. Im erstgenannten Fall bildet die gesetzliche Gebühr die Obergrenze. Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren wird diese jedoch nicht vollständig, sondern lediglich bis zur Höhe des Vereinbarten geschuldet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht eines Rechtsanwalts restliches Anwaltshonorar in Höhe von 90.292,20 €.

Der Beklagte hatte 2006 in München ein Hotel gemietet und wollte dieses sodann aufgrund einer Kaufoption im Mietvertrag für 8 Mio. € kaufen. Zur Finanzierung verhandelte er mit der HypoVereinsbank, die ihm zur Zinssicherung zunächst zwei Zinsswaps und Anteile an einem Rentenfonds verkaufte, anschließend aber die Finanzierung ablehnte. Deshalb schaltete der Beklagte Rechtsanwalt … ein, um mit dessen Hilfe die Finanzierung doch noch zu erreichen. Für die Abfassung eines Aufforderungsschreibens erhielt der Rechtsanwalt aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vom 17. November 2009 auf Stundenhonorarbasis 3.888 €. Nachdem die Bank ein Gespräch in Aussicht gestellt hatte, schlossen der Rechtsanwalt und der Beklagte am 15. Dezember 2009 eine weitere Vergütungsvereinbarung. Danach sollte Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren 20.000 € zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sowie im Falle des Abschlusses eines Finanzierungsvertrages weitere 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte zahlte 20.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gespräch mit der Bank unter Mitwirkung von Rechtsanwalt .. blieb ohne Erfolg, wobei zwischen den Beteiligten streitig war, ob der Beklagte den Rechtsanwalt beauftragte, eine Klage auf Schadensersatz wegen der Zinsswaps und der Anteile an dem Rentenfonds vorzubereiten oder aber er auf eine weitere Mitwirkung des Rechtsanwalts verzichten wollte. Letzteres deshalb, weil der Anwalt 2 Stunden zu spät zur Besprechung mit der Bank gekommen war und auch dann seine Beteiligung am Gespräch nach Meinung des Beklagten mehr schädlich den nützlich war. Der Rechtsanwalt hatte in seiner Zeugeneinvernahme eingeräumt, dass zwischen ihm und dem Beklagten mündlich vereinbart wurde, dass die Pauschalvergütung, die sich zunächst nur auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr auch die erste Instanz eines Klageverfahrens gegen die HypoVereinsbank abdecken sollte.

Rechtsanwalt … erstellte den Klageentwurf. Dieser wurde aber nicht mehr eingereicht, weil sich der Beklagte mit der Bank in einem weiteren Gespräch ohne Beteiligung von Rechtsanwalt auf eine Finanzierung einigte.

Der Beklagte, der der Meinung war, dass die bereits bezahlten 20.000 € Pauschalhonorar völlig außer Verhältnis zur Leistung des Rechtsanwalts gestanden haben, setzte diesen davon in Kenntnis, dass es ihm nunmehr doch noch alleine gelungen war, die Bank zur Auszahlung des Darlehens zu bewegen. Gleichzeitig wollte er erreichen, dass dieser zur Kompensation für die erhaltene Zahlung weitere Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Hotel übernehme. Der Rechtsanwalt dachte aber gar nicht daran, sondern trat nunmehr den vertraglich vereinbarten Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars in Höhe von 10.000 € an die Verrechnungsstelle ab, die daraufhin vom Beklagten Zahlung verlangte.

Als der Beklagte einwandte, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unwirksam sei, berechnete die Verrechnungsstelle die Gebühren nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und rechnete nunmehr ein Honorar von 64.274,28 € für außergerichtliche Tätigkeit und von 49.817,92 € einschließlich einer Vergleichsgebühr für gerichtliche Tätigkeit erster Instanz. Hiervon brachte diese die Zahlung von 23.800 € Pauschalhonorar in Abzug und verlangte als Differenz 90.292,20 €, die der Beklagte nicht zahlte.

Das erhöhte Zahlungsverlangen erfolgte Im Ergebnis zu Unrecht. Wie bereits zuvor das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München hat der BGH nunmehr letztinstanzlich bestätigt, dass eine Zahlung nur in Höhe von 10.000 € geschuldet sei. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen, die – im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH – von einer Unwirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung ausgegangen waren und einen Rückgriff auf die gesetzlichen Gebühren in Fällen einer Gebührenunterschreitung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, gedeckelt haben, ist der BGH zwar zum Ergebnis gelangt, dass die Vereinbarung trotz Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RVG wirksam sei, jedoch die vereinbarte Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren gefordert werden kann.

Anmerkung:
Unsere Kanzlei hatte dem Beklagten in erster und zweiter Instanz erfolgreich vor dem Landgericht München I und Oberlandesgericht München gegen die überzogenen Gebührenforderungen vertreten.

Konsequenz aus der Rechtsprechung ist, dass ein gegen die Vorgaben des Gesetzes vereinbartes Erfolgshonorar auch verlangt werden kann, ohne dass der Erfolg eingetreten ist, wenn dieses nur unterhalb der gesetzlichen Gebühren bleibt. Im vorliegenden Fall war nämlich die Ausreichung des Darlehens zum Hotelkauf nicht unter Mitwirkung des Rechtsanwalts erfolgt, so dass nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gebührenrechtlich keine Einigungsgebühr entstanden ist. Es kam darauf aber nicht maßgeblich an, weil jedenfalls die gesetzlichen Gebühren für die bloße außergerichtliche Tätigkeit bereits höher waren, als das vereinbarte Erfolgshonorar.
Zu Ende gedacht bedeutet dies, dass Rechtsanwälte bei Mandanten, bei denen Sie wissen, dass sie einerseits zwar zahlungsfähig sind, sich andererseits aber zu den gesetzlichen Gebühren den Rechtsstreit nicht leisten wollen bedenkenlos ein Erfolgshonorar unterschieben können, weil jedenfalls dann, wenn die gesetzlichen Gebühren höher sind, dieser Betrag stets geschuldet wird. Es findet hier, sei es bewusst oder unbewusst, eine Risikoverlagerung zu Gunsten der Anwälte auf den Klienten statt.

 

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