• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

BGH verneint Entschädigungsanspruch für Selbstständige wegen Betriebsschließungen im Lockdown

18. Mai 2023 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Zivilprozessrecht

Während Beamte im Lockdown weiter vom Staat alimentiert wurden und Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht beschäftigt werden konnten, weiter Anspruch auf Lohn oder jedenfalls Kurzarbeitergeld hatten, standen Selbstständige, deren Betrieb ohne eigenes Verschulden und ohne eigene Erkrankung durch staatliche Anordnung präventiv zwangsweise geschlossen wurde, erst einmal vor dem Problem, nicht nur von einem Tag auf den anderen keine Einnahmen mehr zu haben, sondern gleichzeitig, neben den eigenen Kosten der privaten Lebensführung auch fortlaufende Betriebskosten, wie Miete, Lohnkosten, Versicherungen, etc. bezahlen zu müssen. Um hier erhitzte Gemüter zu beruhigen und zu verhindern, dass aufgebrachte Selbstständige auf die Straße gehen, wurden großzügig Coronahilfen angekündigt und nach dem Gießkannenprinzip auch ohne größere Prüfung ausgezahlt.

Was viele dabei allerdings nicht bedacht haben, die in den Genuss dieser Hilfen kamen ist, dass der Staat, jedenfalls an seine steuerzahlenden Bürger, grundsätzlich nichts verschenkt und die Hilfszahlungen nicht dazu gedacht waren, das Überleben der Selbstständigen im Privatbereich zu finanzieren, sondern dass nur Betriebskosten abgedeckt werden sollte. Gerade kleinere Selbständige, insbesondere Soloselbständige, die oft keine oder keine nennenswerten Betriebsausgaben haben, gerade wenn sie im Dienstleistungsbereich oder künstlerisch tätig sind, erleben derzeit gerade, dass der Staat keineswegs so großzügig ist, wie es den Anschein hatte, weil landauf und landab Rückforderungsbescheide versandt werden, die die Empfänger nun ein 2. Mal in existenzielle Bedrängnis bringen, weil oft das Geld ausgegeben wurde und die Einnahmen nicht so üppig sind, dass daraus problemlos das Rückforderungsverlangen bedient werden könnte. Das ist aber eine andere Geschichte.

Präventive Betriebsschließung geht ausschließlich zulasten der Selbstständigen

Wer nun aber meint, dass der Staat, wenn er einen Betrieb schließt, ohne dass der Betreiber selbst eine Ursache für die Schließung gesetzt hat, für dadurch entstandene Schäden aufkommen müsste, der hat die Rechnung ohne die Justiz gemacht, denn der BGH hat nun mit Urteil vom 11.05.2023 (III ZR 41/22) entschieden, dass eine 6-wöchige Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 (1. Lockdown) verhältnismäßig gewesen sei und der Staat auch nicht verpflichtet gewesen sei Regelungen für Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche zu treffen, sondern es zum Unternehmerrisiko gehöre, die Verluste, die mit einer solchen Betriebsschließung einhergehen, entschädigungslos hinzunehmen.

Friseurin klagt erfolgsos auf Schadenersatz

Geklagt hatte die Betreiberin eines Friseurgeschäfts, deren Laden vom 23.03. bis zum 04.05.2020 aufgrund einer Coronaschutzverordnung des Landes Baden-Württemberg zwangsweise geschlossen worden war und die die 9.000 € Corona Soforthilfe, die sie erhalten hatte, zwischenzeitlich wieder zurückzahlen musste. Im Klageweg hatte sie nun vom Land eine Entschädigung in Höhe von 8.000 € verlangt und dies mit den durch die unverschuldete Betriebsschließungen verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen begründet und damit argumentiert, dass so weit reichende Maßnahmen, insbesondere die Betriebsschließungen ihres Friseurladens, zum Schutze der Allgemeinheit gar nicht erforderlich gewesen wäre.

Betriebsschließungen waren verhältnismäßig

Zunächst haben die obersten deutschen Bundesrichter klargestellt, dass auch unter dem Blickwinkel der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch der Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG, staatlich angeordnete Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen verhältnismäßig gewesen seien. Die landesrechtlichen Regelungen, die Betriebsschließungen anordneten, so die Richter, verfolgten das Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Gefahren, insbesondere auch die der Überlastung des Gesundheitssystems, zu bekämpfen. Schutzpflichten für Leben und Gesundheit der Bürger, die der Staat verfolgt hat, seien damit ein legitimer Zweck.

Sodann hatte das Gericht damit argumentiert, dass der Verordnungsgeber von Anfang an eine „Ausstiegsstrategie“ im Blick gehabt habe, also ein schrittweises Öffnungskonzept verfolgt hätte, aber auch die Corona Soforthilfe, die ab dem 25.03.2020 zur Verfügung stand und die für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten bis zu 9.000 € vorsah in Baden-Württemberg zur Auszahlung von 2.100.000.000 Finanzhilfen geführt habe. Dass es sich dabei um eine politische „Mogelpackung“ gehandelt hat, weil die Auszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestanden hat und viele, so auch die Klägerin, das erhaltene Geld wieder zurückzahlen musste, hat dabei nach Ansicht des Gerichts offensichtlich keine Rolle gespielt. Unklar ist, ob dies übersehen wurde, im Verfahren nicht hinreichend thematisiert wurde oder es für den BGH nur auf die Auszahlung ankam und die Rückforderung, die zeitlich versetzt folgte, komplett ausgeblendet wurde.

Gesetzgeber muss keine Ausgleichspflicht regeln

Es sei auch gerade im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die zu Betriebsschließungen geführt hätten, weder Schadenersatz- noch Entschädigungsregelungen enthalten waren, weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei für Belastungen, die innerhalb der Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Absatz ein S. 2 GG legen, Ausgleichsansprüche zu regeln. Vielmehr sei eine Betriebsschließung von 6 Wochen angesichts der gesamtwirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der Pandemie und auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin zu tragen Unternehmensrisikos nicht als unzumutbar einzustufen. Da die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates begrenzt sein müsste er sich in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalspflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken.

Anmerkung:
Vermieter haben ihre Miete erhalten, Banken ihre Zinsen, Versicherungen ihre Versicherungsprämien …
Reduziert man die Argumentation des BGH auf den wesentlichen Kern, dann heißt dies nichts anderes, als dass derjenige, der selbstständig ist, der Angeschmierte ist, weil er am Ende, im Vergleich mit anderen Bevölkerungsgruppen, wie Beamten oder Arbeitnehmern, alleingelassen wird und die Zeche der staatlichen Regelungswut zu bezahlen hat. Nicht nur, dass hier, wie im Fall der Friseurin, die Coronahilfe vollständig zurückgezahlt werden musste, weil sie im Restjahr 2020 offensichtlich noch so viel Umsatz gemacht hat, dass sie als nicht förderungswürdig gegolten hat, sondern sie musste auch im maßgeblichen Zeitraum ihren vollständigen privaten Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, also entweder Erspartem oder über Schulden, finanzieren. Dies jedenfalls dann, wenn sie nicht gleich in dieser Zeit Arbeitslosengeld II, jetzt Bürgergeld, in Anspruch nehmen musste. Der markige Spruch von Kanzler Scholz, „You never walk alone“, der zugegebenermaßen erst später getroffen wurde, bekommt hier gleich eine andere Bedeutung und müsste ergänzt werden, „unless you are self employd“. Wie pflegte einer unserer Ausbilder während des Jurastudiums immer zu predigen: „wenn Sie Richter werden wollen, dann müssen sich eingewöhnen in ihren Klausuren immer staatstragend zu argumentieren. Dann liegen sie auf der richtigen Seite“. Anders als „staatstragend argumentiert“ lässt sich das Urteil des BGH kaum rechtfertigen.

Gerichte waren übrigens im Lockdown auch teilweise geschlossen, nicht aber, weil dies angeordnet gewesen wäre, sondern weil einzelne Richter und Richterinnen sich im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit geweigert habe in dieser Zeit zu terminieren. Mit Gehaltseinbußen war dies allerdings nicht verbunden, sondern allenfalls mit einem Zugewinn an Freizeit …ein „Unternehmerrisiko“, dass hier bemüht worden ist, um den Schaden bei der klagenden Friseurin zu belassen, tragen Richter natürlich nicht.

Nachdem wir zwischenzeitlich von einer Krise in die nächste Krise schlittern, also die Corona Pandemie bereits zum alten Eisen zählt, die jetzt nur noch juristisch aufgearbeitet werden muss, und das nächste Ungemach durch die Klimakrise droht, lässt sich bereits unschwer prognostizieren, was die Versprechungen im Hinblick Heizungstausch, die die Gemüter besänftigen sollen, wert sind. Wohl im Einzelfall nicht allzu viel. Aber das ist dann wieder ein anderes Thema.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. BGH: Mietanpassungen bei coronabedingten Betriebsschließungen unterliegen hohen Hürden
  2. Corona Spezial: OLG Karlsruhe stärkt Rechte der Gewerbevermieter bei angeordneten Betriebsschließungen
  3. Corona Spezial: C&A muss trotz Betriebsschließung im Lockdown Miete für April nachzahlen
  4. Corona Spezial: Geschäftsöffnung trotz Lockdown?
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch vom Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt