• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

BGH: Zu den rechtlichen Anforderungen an die Beurteilung einer Geschäftsunfähigkeit

3. Februar 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Die Menschen werden immer älter und Demenz zur Volkskrankheit Nr. 1. Fragen der Geschäftsfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit werden deshalb die Gerichte künftig immer stärker beschäftigen.

In einem nun vom BGH letztinstanzlich entschieden Rechtsstreit (Beschluss vom 12.11.2015, V ZR 66/15) ging es um die Frage, ob die Klägerin und spätere Erblasserin zum Zeitpunkt einer Grundstücksübertragung bereits geschäftsunfähig gewesen ist. Diese hatte mit notariellem Vertrag vom 15.03.2011 dem Beklagten, ihrem Nachbarn, ein Grundstück verkauft und am 17.03.2011 eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nach einem Krankenhausaufenthalt im Juli 2011 wurde für die Erblasserin mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 31.08.2011 eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.08.2011 hatte der Erblasserin dann eine Betreuungsbedürftigkeit u.a. wegen fortgeschrittener Demenz bescheinigt und zugleich die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht wegen einer seit mindestens Anfang 2011 bestehenden Geschäftsunfähigkeit festgestellt.

Der Betreuer hatte dann vor dem Landgericht erfolgreich auf Grundbuchberichtigung geklagt. Während des Berufungsverfahrens ist die Klägerin verstorben und ein vom Gericht bestellter Nachlasspfleger hat den Rechtsstreit für die unbekannten Erben fortgeführt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten unter Verweis auf das Sachverständigengutachten zurückgewiesen. Einer Vernehmung des vom Beklagten zum Beweis der Geschäftsfähigkeit angebotenen Zeugen, nämlich des Notars sowie der Krankenhausärzte, ist das Gericht nicht nachgekommen. Es hat den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten für unbeachtlich gehalten, weil er sich nicht zu konkreten Wahrnehmungen von Wortäußerungen oder Verhaltensweisen der Klägerin vorgetragen hatte.

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich.

Nach Auffassung der BGH Richter war das Urteil aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. So verhält es sich, wenn ein Beweisantritt wegen Ungeeignetheit des Beweismittels für die zu beweisende Tatsache zurückgewiesen wird, obwohl er Sachdienliches ergeben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann.

So ist es hier. Bei der Beurteilung, ob sich jemand in einem bestimmten Zeitpunkt in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, kann auch die Einschätzung von Personen von Bedeutung sein, die keine medizinische Ausbildung haben oder die den Betroffenen nicht gezielt auf seinen Geisteszustand untersucht haben.

Vorliegend beruht die Feststellung des Sachverständigen zu der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin auf deren Zustand bei der Begutachtung im August 2011 und fremdanamnestischen Angaben. Daraus hat der Sachverständige Rückschlüsse auf die Betreuungsbedürftigkeit und die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht gezogen. Dem gegenüber beruft sich der Beklagte auf die Einschätzung der von ihm benannten Zeugen, nach der die Erblasserin bis zu ihrer Einlieferung in das Krankenhaus geschäftsfähig gewesen sei. Der beurkundende Notar war gemäß § § 11, 17 BeurkG verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin festzustellen und sich darüber zu vergewissern, dass der Vertrag auch ihrem Willen entspricht. Die die Erblasserin behandelnden Krankenhausärzte haben den Zustand und das Verhalten der Erblasserin nach deren Einlieferung beobachtet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich für das Berufungsgericht bei der gebotenen Gesamtwürdigung nach Vernehmung der Zeugen ein anderes oder differenzierteres Bild hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit der Erblasserin ergibt, das Zweifel an deren Geschäftsunfähigkeit im März 2011 entstehen lässt. Diese gingen zu Lasten der Klägerin, da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmetatbestand ansieht (vgl. BGH Urteil vom 20.11.2013, XII ZR 19/11).

Der Beklagte ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Neu ist ein Vorbringen nicht, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlich oder erläutert wird. Hieran gemessen war das Vorbringen des Beklagten nicht neu. Er hat bereits in erster Instanz behauptet, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung geschäftsfähig war. Er hat die Eindrücke des Notars sowie die Einschätzung der behandelnden Krankenhausärzte geschildert und dargelegt, dass sich der Zu-stand der Erblasserin erst nach Einlieferung in das Krankenhaus im Juli 2011 in Folge der Operation und Medikation verschlechtert hat. Mehr musste und konnte der Beklagte mangels eigener Wahrnehmung nicht vortragen. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Darlegungslast, wenn es den Vortrag deswegen für unbeachtlich hält, weil er sich nicht zu konkreten Wahrnehmungen von Wortäußerungen oder Verhaltensweisen der Erblasserin verhält. Seinen Sachvortrag hat der Beklagte sodann in der Berufungsinstanz weiter konkretisiert und seine Beweisanträge wiederholt.“

Anmerkung:
Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt und gelangt das Betreuungsgericht dabei zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits Geschäftsunfähigkeit vorgelegen hat, dann wird es regelmäßig den Betreuer beauftragen die Urkunde einzuziehen. Gibt der Bevollmächtigte dann die Urkunde nicht freiwillig heraus, dann muss der Betreuer auf Herausgabe klagen.

In einem von unserer Kanzlei begleiteten langjährigen und höchst komplexen Erbrechtsstreit hatten Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament verfügt, dass eine ihrer Töchter im Wege des Vorausvermächtnisses das Familienheim, eine Villa in Icking, erhält und die 2. Tochter, ebenfalls im Wege eines Vorausvermächtnisses, vorhandenes Geld- und Wertpapiervermögen, um einen Ausgleich zu schaffen und dies jeweils in 2 Erbfällen. Kurz nachdem der Vater verstorben war wurde die Mutter dement. Diejenige Tochter, die nach dem Willen der Eltern nicht die Immobilie, sondern lediglich das Geld- und Wertpapiervermögen erhalten sollte, hatte sich dann kurzerhand von der dementen Mutter eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilen lassen, die sie auch dazu ermächtigt hätte, über die Immobilie zu verfügen und damit das Vorausvermächtnis zu Gunsten ihrer Schwester leerlaufen zu lassen. In dieser Situation blieb als einzige rechtliche Reaktionsmöglichkeit dies (sowie weiteren unkontrollierten Vermögensabfluss) zu verhindern, die Einrichtung einer Betreuung für die Mutter beim zuständigen Betreuungsgericht anzuregen. Das Betreuungsgericht hat dann auch, nachdem das Gericht bereits erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Mutter hatte, und ein eingeholtes Gutachten auch eine fortgeschrittene Demenz mit krankhafter Drittbeeinflussbarkeit bestätigt hatte, eine Betreuung eingerichtet und dem Betreuer aufgegeben die erteilte Vorsorgevollmacht einzuziehen, was übrigens im Klageweg erfolgen musste, weil die Tochter die Vollmacht nicht freiwillig herausgeben wollte. Wer nun glaubt, dass damit die Angelegenheit erledigt gewesen wäre, der irrt. Um die Geltung Ihrer Vorsorgevollmacht zu erhalten hat die Tochter drei ärztliche „Expertisen“ vorgelegt, die der Mutter volle Geschäftsfähigkeit bescheinigt hatten. Besonders kurios war dabei, dass eine Stellungnahme von einem Professor aus München mit dem Fachbereich Hals-Nasen-Ohren zur Betreuungsakte gelangte, der die Demenz als altersbedingte Schwerhörigkeit abtun wollte, so das eine professionelle Reinigung der Gehörgänge ein probates Mittel wäre, um die Geschäftsfähigkeit wieder herbeizuführen. Mit diesem war die Tochter seinerzeit eng befreundet. Ebenso kurios war, dass ein am Starnberger See ansässiger Hausarzt, bei dem die Mutter zuvor nie Patientin war, ebenfalls meinte eine Expertise zur Frage der Geschäftsfähigkeit abgeben zu müssen und „seiner Patientin“ volle Geschäftsfähigkeit bescheinigt hat. Bevor die Betreuung angeregt worden ist, war übrigens die Mutter von einem Facharzt für Neurologie und Psychologie, der vormals lange Zeit Gerichtsgutachter und Oberarzt im Bezirkskrankenhaus Haar gewesen war, untersucht. Dieser hatte die Einrichtung einer Betreuung unterstützt, weil er eine völlig hilflose und des orientierte Person vorgefunden hatte.

Die Geschichte zeigt, dass wenn es ums Geld geht mit harten Bandagen gekämpft wird. Dies ist hinlänglich bekannt. Weniger bekannt ist, dass sich in solchen Fällen auch der eine oder andere Arzt nicht zu schade ist, sich aus Gefälligkeit oder gegen Bezahlung zu kuriosen Expertisen herzugeben.

Übrigens: Eine Betreuung kann von jedermann angeregt werden, der Meinung ist, ein dritter sei so hilfsbedürftig, dass er nicht mehr die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Tragweite seiner Entscheidungen hat. Eine verwandtschaftliche Beziehung ist dafür nicht erforderlich. Hier kann jedermann tätig werden.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Vorsicht Erbschleicher – Teil 1: Die Ehefrau des rechtlichen Betreuers als Alleinerbin
  2. Einseitige Änderung der Schlusserbeneinsetzung eines Erbvertrags bei eingetretener Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten und Änderungsvorbehalt?
  3. Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
  4. AG München: Für Beurteilung der Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Starnberg bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt