Ein plötzlicher Stromausfall in einer Metropole wie Berlin ist kein bloßes Gedankenspiel mehr. Angriffe auf kritische Infrastruktur, klimabedingte Extremwetterereignisse oder Netzüberlastungen können dazu führen, dass ganze Stadtteile oder sogar die gesamte Hauptstadt über Stunden oder Tage ohne Strom bleiben. Im Januar 2026 erlebte Berlin bereits einen mehrtägigen Stromausfall, der Tausende Haushalte, Betriebe und Institutionen betraf. Die Folgen reichen weit über bloßen Lichtausfall hinaus: Heizung, Telekommunikation, Verkehr und Notversorgung brechen zusammen. Doch welche rechtlichen Folgen hat ein solcher Blackout? Wer haftet für Schäden? Welche Rechte haben Betroffene? Der folgende Artikel beleuchtet die wichtigsten Fragen aus arbeitsrechtlicher, mietrechtlicher, versicherungsrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Perspektive.
1. Arbeitsrecht: Lohnfortzahlung trotz Stillstand?
Fällt der Strom aus und können Arbeitnehmer ihre Tätigkeit deshalb nicht ausüben, stellt sich die Frage, ob gleichwohl ein Anspruch auf Vergütung besteht. Nach § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das sog. Betriebsrisiko. Kommt es zu einem Stromausfall im Betrieb und können die Mitarbeiter ihre Arbeit nicht ausführen, behalten sie ihren Vergütungsanspruch. Gleiches gilt bei Homeoffice, wenn die Arbeit mangels Strom unmöglich wird, etwa weil der Router oder PC nicht funktionieren.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer gar nicht erst zur Arbeit erscheinen können, z. B. wegen ausgefallener öffentlicher Verkehrsmittel. In diesen Fällen liegt das sog. Wegerisiko beim Arbeitnehmer; ein Lohnanspruch besteht dann grundsätzlich nicht. In Einzelfällen können jedoch Kulanzregelungen getroffen oder Kurzarbeit beantragt werden.
Die Rechtsprechung bestätigt diese Grundsätze. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 08.09.1982 – 5 AZR 283/80), dass der Arbeitgeber auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt, wenn äußere Umstände die Arbeitsleistung verhindern, sofern die Ursache im betrieblichen Bereich liegt.
2. Mietrecht: Mietminderung bei Strom- und Heizungsausfall
Ein längerer Stromausfall hat nicht nur Auswirkungen auf Licht und Geräte, sondern meist auch auf die Heizung, Warmwasser und Kochmöglichkeiten. Dies kann die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 536 BGB liegt ein Mietmangel vor, wenn die Mietsache nicht wie vertraglich vereinbart genutzt werden kann.
Mieter sind in einem solchen Fall berechtigt, die Miete zu mindern. Die Minderungsquote hängt vom Umfang und der Dauer der Beeinträchtigung ab. Fällt z. B. im Winter die Heizung aus und ist die Wohnung unbewohnbar, kann sogar eine 100%ige Mietminderung gerechtfertigt sein. Ein Verschulden des Vermieters ist für die Minderung nicht erforderlich.
Das LG Berlin (Urt. v. 20.06.2018 – 65 S 23/18) stellte klar, dass ein mehrtägiger Heizungsausfall im Winter eine erhebliche Gebrauchsminderung darstellt, die eine erhebliche Mietminderung rechtfertigt. Auch der BGH bestätigte mit Urteil vom 30.06.2004 (VIII ZR 215/03), dass der Mieter zur Mietminderung berechtigt ist, sobald die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigt ist – unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat.
3. Versicherungsrecht: Welche Policen greifen bei einem Blackout?
Viele Betroffene fragen sich, ob ihre Versicherung Schäden durch einen Stromausfall abdeckt. Hier kommt es auf die konkrete Police an:
- Hausratversicherung: Deckt in vielen Fällen den Verderb von Lebensmitteln in Kühlschränken und Gefriertruhen ab, sofern „Stromausfall“ als versicherte Gefahr vereinbart ist.
- Gebäudeversicherung: Trägt Schäden am Haus selbst, etwa durch technische Defekte infolge eines Stromausfalls.
- Betriebsunterbrechungsversicherung: Bei Unternehmen können Umsatzausfälle abgesichert sein, wenn der Stromausfall zu einer Betriebsunterbrechung führt.
- Einbruchdiebstahlversicherung: Kommt zum Tragen, wenn es aufgrund des Blackouts zu Einbrüchen oder Plünderungen kommt. Voraussetzung ist regelmäßig ein nachweisbarer Einbruch.
Wichtig: Die Versicherungsbedingungen sind individuell zu prüfen. Eine umfassende Dokumentation des Schadens ist essenziell. Das OLG Hamm (Urt. v. 10.03.2010 – 20 U 174/09) stellte fest, dass eine Hausratversicherung auch dann leistet, wenn der Einbruch durch äußere Umstände wie Stromausfall begünstigt wurde, sofern die Einbruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
4. Deliktsrecht: Wer haftet für verdorbene Ware oder Schäden?
Gehen durch den Stromausfall verderbliche Waren zugrunde oder entstehen sonstige Schäden (z. B. durch Ausfall medizinischer Geräte), stellt sich die Frage nach einem Schadenersatzanspruch. Gegenüber dem Netzbetreiber können Ansprüche gemäß §§ 280 ff. BGB oder § 823 BGB bestehen, allerdings nur bei nachweisbarem Verschulden. Bei höherer Gewalt, etwa bei Sabotageakten oder Naturkatastrophen, entfällt die Haftung regelmäßig.
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sieht in § 6 Abs. 3 NAV einen eingeschränkten Schadenersatzanspruch bei Stromunterbrechungen vor, jedoch nur bei bestimmten Voraussetzungen und innerhalb enger Grenzen.
Der BGH entschied mit Urteil vom 25.01.2005 (VI ZR 238/03), dass Netzbetreiber grundsätzlich für Schäden haften, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzen – allerdings müsse ein konkretes Verschulden nachgewiesen werden.
5. Öffentlich-rechtliche Aspekte: Verhaltenspflichten und staatliche Maßnahmen
Im Katastrophenfall greifen öffentliche Notfallpläne. Das Berliner Katastrophenschutzgesetz und das Bundeskatastrophenschutzgesetz sehen Maßnahmen wie Evakuierungen, Notunterkünfte und zentrale Versorgungseinrichtungen vor. Für Unternehmen können besondere Pflichten zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur gelten.
Privatpersonen wird geraten, Notvorräte, Batterieradios, Taschenlampen und Wasserreserven für mindestens 72 Stunden vorzuhalten (Empfehlung des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe – BBK).
Fazit: Vorsorge, Information und rechtliche Klarheit sind entscheidend
Ein Blackout stellt nicht nur eine technische, sondern auch eine rechtliche Herausforderung dar. Arbeitgeber sollten ihre arbeitsrechtlichen Pflichten kennen und Vorsorge für Homeoffice-Ausfälle treffen. Mieter und Vermieter müssen wissen, wann eine Mietminderung gerechtfertigt ist. Unternehmen sollten ihre Versicherungsbedingungen prüfen und dokumentationsfähig sein.
Ein Schadenersatzanspruch gegen Dritte ist oft schwer durchsetzbar. Versicherungen bieten nur dann Schutz, wenn die entsprechenden Risiken explizit abgedeckt sind. Gleichzeitig sind öffentlich-rechtliche Vorsorgepflichten zu beachten. Wer vorbereitet ist und seine Rechte kennt, kann die Folgen eines Blackouts besser bewältigen.
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