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Blut ist dicker als Wasser – Schwierigkeiten beim sog. Patchworktestament

11. Oktober 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Gerade bei sog. Patchwork-Familien ergeben sich häufig Probleme den (unterschiedlichen) Willen der Ehegatten rechtlich korrekt zu formulieren. Da Blut bekanntlich dicker als Wasser ist, versuchen nämlich oft die Ehepartner, dann wenn der erste Ehegatte vorverstorben ist, nunmehr doch noch den Nachlass oder Teile davon den eigenen Kindern zukommen zu lassen. Dies funktioniert allerdings nur dann, wenn im Ehegattentestament eine Öffnungsklausel enthalten ist.

Grundbuchberichtigungen durch öffentliches Testament nur bei eindeutiger Erbfolge

Ist aufgrund der Erfolge eine Berichtigung des Grundbuchs erforderlich, dann ist dafür entweder ein vom Nachlassgericht erteilter Erbschein oder aber ein öffentliches Testament erforderlich, aus dem sich die Erfolge unzweideutig ergibt. Letzteres ist regelmäßig nicht der Fall, wenn neben einem öffentlichen Testament ein privatschriftliches Testament vorhanden ist, aus dem sich eine andere Erbfolge ergeben kann.

Erblasser verändert Erbeinsetzung der Stieftochter in privatschriftlichem Ehegattentestament zu Gunsten der eigenen Töchter durch notarielles Testament

Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet und hatte 2 Töchter aus erster Ehe. Seine vorverstorbene, zweite Ehefrau hatte eine Tochter aus erster Ehe.

Im Jahr 2007 errichteten die Eheleute ein gemeinsames handschriftliches Ehegattentestament mit folgendem Inhalt:

„Wir, mein Mann und ich, vererben unser Haus in Spanien der Alleinerbin Daniela W., der Tochter der Ehefrau aus erster Ehe, zudem alle beweglichen und nicht beweglichen Gegenstände. Die Töchter des Ehemannes aus erster Ehe erben nur den Pflichtteilsanspruch.“

Bereits im Jahr 1999 hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet. In diesem waren die beiden Töchter des Ehemanns aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt. Weiter war geregelt, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, nach dem Ableben des Erstversterbenden eine Schlusserbeneinsetzung dieses notariellen gemeinschaftlichen Testaments einseitig beliebig aufzuheben, abzuändern und zu ergänzen.

Nachdem die Ehefrau vorverstorben war, errichtete der Erblasser 2010 unter Bezugnahme auf das Testament aus dem Jahr 1999 ein weiteres notarielles Testament, in dem er seine beiden Töchter aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erben einsetzte, also wollte, dass seine Stieftochter leer ausgeht.

Töchter aus erster Ehe beantragen Grundbuchberichtigungen aus notariellem Testament

Nach dem Tod des Erblassers wollten dann seine beiden Töchter aus erster Ehe eine in Deutschland befindliche Immobilie beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf das notarielle Testament auf sich zu jeweils 1/2 umschreiben lassen.

Dem Grundbuchamt genügte aber die Vorlage des notariellen Testaments nicht, sondern es verlangte mit Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass die im Ehegattentestament im Jahr 2007 getroffenen Verfügungen als wechselbezüglich anzusehen seien und dort eine abweichende Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten nicht vereinbart worden ist. Deshalb sei das spätere notarielle Testament, dass der Erblasser im Jahr 2010 errichtet hat und das die Antragsteller als Erbinnen ausweist, unbeachtlich.

Ermittlung der Erbfolge obliegt bei Zweifeln nicht dem Grundbuchamt, sondern dem Nachlassgericht

Die dagegen erhobene Beschwerde zum OLG München (Beschluss vom 04.08.2016 – 34 WX 139/16)) blieb erfolglos.

Nach Auffassung des Gerichts reicht zwar grundsätzlich eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde samt Eröffnungsniederschrift aus zum Nachweis einer Grundbuchunrichtigkeit infolge Versterbens. Auch bei schwieriger Rechtslage steht es nämlich nicht im Belieben des Grundbuchamtes, anstelle der öffentlichen Urkunden einen Erbschein zu verlangen. Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zu prüfen und auszulegen; dabei hat es gesetzliche Auslegungsregeln, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen würde, sowie allgemein bekannte und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen. All dies erlaubt die begehrte Be-richtigung nach der gegenwärtigen Urkundenlage aber nicht. Zwar steht die Verfügung aus dem Jahr 2010 im Einklang mit dem gemeinschaftlichen notariellen Testament aus dem Jahr 1999, nicht jedoch mit dem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2007. Wegen dieser widersprechenden Verfügungen besteht die Notwendigkeit weiterer tatsächlicher Ermittlungen zur Erbfolge, die im Grundbuchverfahren nicht durchgeführt werden können. Solche Ermittlungen fallen nicht in den Aufgabenbereich des Grundbuchamtes, sondern sind dem Nachlassgericht vorbehalten.

So obliegt es dem Grundbuchamt, durch die Auslegung des früheren eigenhändigen Testaments der Eheleute zu der Frage, ob die Wirksamkeit der späteren notariellen Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird, zu prüfen. Macht die Klärung dieser Frage weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers und seines Ehegatten erforderlich, so ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein zu verlangen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das gemeinschaftliche eigenhändige Testament umfassender zu verstehen ist, als eine bloße Vermächtniseinsetzung. Dies, weil es ausdrücklich neben dem bezeichneten Haus in Spanien „alle beweglichen und nicht beweglichen Gegenstände“ aufführt. Neben der genannten spanischen Immobilie war weiterer Grundbesitz in Deutschland bekannt. Also kann sich der fragliche Passus durchaus auf Inlandsvermögen beziehen und schon deswegen den Schluss auf eine Erbeinsetzung nahelegen. Verstärkt wird dies durch den Zusatz, dass die beiden Antragstellerinnen nur den Pflichtteilsanspruch erben. Nach der Auslegungsregel des § 2304 BGB ist dies nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Vielmehr ist auch die Interpretation möglich, dass damit die genannten Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen.

Auch, wenn man unterstellt, das Testament beziehe sich nur auf Vermögen der Eheleute in Spanien, so ist das Wertverhältnis zwischen den von der Verfügung von 2007 erfassten Gegenständen zum Gesamtnachlass unbekannt. Gerade dies aber ist ein wesentliches Auslegungskriterium dafür, ob das Testament aus 2007 Erbeinsetzung insgesamt, auf einen Bruchteil oder eine Vermächtnisanordnung beinhaltet. Dies macht weitere tatsächliche Ermittlungen notwendig, die mit den beschränkten Beweismitteln des Grundbuchverfahrens (§ 29 Abs. 1 GBO) nicht möglich sind. Sollte dieses Testament aus dem Jahre 2007 eine Erbeinsetzung enthalten, wäre auch die Frage einer etwaigen Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen auslegungsbedürftig. Derartige weitergehende Feststellungen sind auf Erbscheinantrag im Nachlassverfahren nach dem Grundsatz der Amtsermittlung zu treffen.

So geht der Erbfall weiter

Wenn also nun die Töchter aus erster Ehe sich nicht darauf beschränken möchten Pflichtteilsansprüche gegen die Tochter der zweiten Ehefrau geltend zu machen, dann müssen sie beim Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins beantragen, der sie zu jeweils ½ als Erben ausweist. Im Rahmen dieses Erbscheinverfahrens wird dann durch das Nachlassgericht geprüft, welches Testament wirksam ist.

Materiell-rechtlich ist im Erbrecht ein handschriftliches Testament einem notariellen Testament gleichwertig. Da stets das zuletzt errichtete Testament Gültigkeit besitzt, spricht also alles dafür, dass die beiden Töchter des Erblassers nichts erben werden, sondern sich mit Pflichtteilsansprüchen zufrieden geben müssen. Gleichwohl kann es trotzdem wirtschaftlich sinnvoll sein, ein solches Erbscheinverfahren anzustrengen. Dies deshalb, weil auch dort die Möglichkeit besteht eine vergleichsweise Regelung zu erzielen. Da nahezu jeder Rechtsstreit dazu führt, dass die Entscheidung einem Dritten, nämlich dem Gericht, übertragen wird und wir vor Gericht und auf hoher See bekanntlich in Gottes Hand sind, sind auch hier, wenn alle Parteien vernünftig und wirtschaftlich denken, oft Kompromisse durch Vergleich möglich, mit denen alle Beteiligten leben können. Hier würde es sich beispielsweise anbieten, dass die Töchter sich darauf verständigen, dass sie zu dritt Erben geworden sind. Eine solche Lösung würde dann auch Streitigkeiten rund um den Pflichtteil entfallen lassen.

Wir selbst hatten in einem solchen Erbscheinverfahren erst unlängst erfolgreich eine Vereinbarung erreicht, wo Streit darüber entstanden war, ob die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers aufgrund testamentarischer Erbeinsetzung oder dessen Schwester aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbin geworden ist. Die testamentarische Erbeinsetzung war deshalb problematisch geworden, weil der Erblasser in den letzten Jahren vor dem Ableben bereits unter rechtlicher Betreuung gestanden und eine Reihe von Testamenten errichtet hatte, die teils widersprüchlich waren, so dass durchaus berechtigte Zweifel an seiner Testierfähigkeit bestanden hatten. Da beide in Betracht kommenden Erbenden bereits ältere Damen waren, die keinen komplizierten und langwierigen Rechtsstreit um die Erbfolge führen wollten, lag es auf der Hand eine wirtschaftliche Lösung zu erarbeiten, die allen Beteiligten gerecht wird und dazu führt, von dem stattlichen Nachlass auch bei guter Gesundheit noch etwas zu haben.

Kein Patchworktestament ohne rechtliche Beratung

Der geschilderte Fall und die daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten verdeutlicht, dass gerade bei Patchworkfamilien es stets erforderlich ist, sich bei der Testamentserrichtung umfassend und qualifiziert rechtlich beraten zu lassen. Nur so wird sichergestellt, dass auch der Wille beider Ehegatten tatsächlich nach deren Ableben umgesetzt und Streit zwischen den Kindern der beiden Ehegatten vermieden wird, der die lebenslangen Bemühungen zu einer einheitlichen Familie zusammenzuwachsen, postum zunichtemacht.

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