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Brief als Erbeinsetzung?

11. Mai 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Beim Testament handelt es sich um den sog. letzten Willen des Erblassers. Deshalb ist – wie bei jeder Willenserklärung – wichtig, dass der Wille eindeutig und unmissverständlich formuliert wird. Ist dies nicht der Fall, dann muss im Streitfall der letzte Wille durch Auslegung ermittelt werden. Nachdem bekanntlich zwei Juristen drei unterschiedliche Meinungen haben können, was bedeutet, dass je nachdem, wer mit der Angelegenheit befasst ist, unterschiedliche Ergebnisse herauskommen können, wird hier dem Zufall Tür und Tor geöffnet, was bei richtiger Testamentsgestaltung ausgeschlossen werden sollte.

So hat sich das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 31.03.2016 (31 Wx 413/15) mit der Frage befasst, ob eine mittels Brief erteilte Vollmacht als Erbeinsetzung verstanden werden kann und dies im Ergebnis verneint.

Die Erblasserin war 2002 ledig verstorben. Im Januar 2006 hatte das Nachlassgericht einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt. Im August 2015 legte der Antragsteller einen Brief der Erblasserin vom Oktober 1975 vor, den er erst jetzt bei Durchsicht seiner Unterlagen aufgefunden hatte. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:

„Habe mich entschlossen nach meinem Tode mein Vermögen (Bar, Wertpapiere, C.bank, A.) dem (Antragsteller) zur Verfügung zu stellen. Sollte mir unerwartet etwas zustoßen, dann erhalten Sie dieses Schreiben als Vollmacht!

(Ort), 20.10.75 (Unterschrift)“

Mit Beschluss vom 11.09.2015 ordnet das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins vom 25.01.2006 an. Gegen diesen Beschluss wenden sich die gesetzlichen Erben.

Die Beschwerde war im Ergebnis erfolgreich, weil die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins nach Auffassung der Richter nicht vorliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Grundsätzlich kann in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief der letzte Wille des Erblassers enthalten sein. Eine solche schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers kann allerdings, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. An den Nachweis des Testierwillens sind bei einem Brieftestament strenge Anforderungen zu stellen. Für die Auslegung des Schriftstücks als letztwillige Verfügung ist das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung des Schriftstücks als „Testament“, „Mein letzter Wille“ oder eines ähnlichen Ausdrucks unschädlich. Die Erblasserin hat in ihrem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller nach ihrem Tod „ihr Vermögen“ erhalten soll (Satz 1), und diesem für den Fall, dass ihr „unerwartet etwas zustoßen soll“, das Schreiben als „Vollmacht“ dienen soll (Satz 2). Darin liegt eine Anordnung der Erblasserin, die zeitlich unmittelbar auf ihren Tod bezogen ist. Aus der Formulierung in Satz 1 ist neben der Angabe des Motivs auch eine Auslegung möglich, dass die Erblasserin bereits die Entscheidung über ihren Nachlass außerhalb der Urkunde getroffen hat. Eine solche Auslegung findet eine Stütze darin, dass im Zeitpunkt der Übersendung des Schreibens vom 20.10.1975 bereits ein Testament der Erblasserin vorlag. Dieses wurde in die besondere amtliche Verwahrung gegeben und am 21.08.1981 zurückgegeben. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Auslegung möglich, dass der Inhalt des Schreibens lediglich einen mitteilenden (Satz 1 betreffend – bereits in anderer Urkunde erfolgter – Zuwendung) bzw. ergänzenden Inhalt (Satz 2 betreffend Erteilung einer Vollmacht) aufweist. Gegen einen Testierwillen der Erblasserin spricht die in Satz 2 verwendete Formulierung. Insoweit hat die Erblasserin die erteilte „Befugnis“ an ihrem Vermögen ausdrücklich mit „Vollmacht“ umschrieben. Nach dem Wortsinn bringt diese zum Ausdruck, dass deren Inhaber in Vertretung des Rechtsinhabers zu Handlungen ermächtigt werden soll. Ein (unmittelbarer) Wechsel der Rechtsinhaberschaft soll insofern gerade nicht stattfinden. Außerdem betrifft die Vollmacht lediglich das Barvermögen und die Wertpapiere bei der C. Bank (Wert ca. 500.000,00 €). Auf weiteres im Zeitpunkt ihres Todes bei der Kreissparkasse vorhandenes Geldvermögen (Wert ca. 27.000,00 €) sowie ihre im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens selbst genutzte Immobilie (Wert ca. 100.000,00 €) erstreckt sich die von ihr erteilte „Vollmacht“ nicht.

Zwingende Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin die Erteilung der Vollmacht entgegen dem Wortsinn als Erbeinsetzung, also als unmittelbare Anordnung einer Rechtsnachfolge in wirtschaftlicher Hinsicht, verstanden hat, liegen nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse der Erblasserin lassen eher den gegenteiligen Schluss zu: Die Erblasserin war in geschäftlichen Dinge nicht unerfahren war, worauf die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses – Wertpapiere in Höhe von ca. 330.000,00 € – sowie die zweimalige Übergabe des errichteten Testaments in die besondere amtlichen Verwahrung hindeuten.

In der Gesamtschau der Umstände innerhalb und außerhalb der Testamentsurkunde verbleiben daher für den Senat gewichtige Zweifel, ob der Brief vom 20.10.1975 einen Testierwillen der Erblasserin aufweist. Das Bestehen solcher Zweifel bewirkt, dass eine Erklärung nicht als gültiges Testament angesehen werden kann. Dies geht zulasten desjenigen, der Rechte aus einem Schriftstück herleitet, da der Grundsatz des § 2084 BGB für das Vorliegen eines Testierwillens nicht anwendbar ist.“

Fazit:
Geben Sie dem Zufall keine Chance. Machen Sie Ihr Testament. Wir sagen Ihnen worauf es ankommt und unterstützen Sie gerne.

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