Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. September 2025 (2 BvR 1760/22) hat erhebliche Bedeutung für das zivilprozessuale Berufungsverfahren erlangt. Das Gericht rügte einen Beschluss des Oberlandesgerichts München, mit dem eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO – also ohne mündliche Verhandlung – zurückgewiesen worden war. Diese Entscheidung lenkt erneut den Blick auf ein seit Jahren umstrittenes Instrument des Zivilprozesses: die vereinfachte Beschlusszurückweisung.
Im Folgenden erläutern wir die rechtlichen Hintergründe, die Kritik des Bundesverfassungsgerichts sowie die praktischen Auswirkungen für Gerichte und Rechtsanwälte.
1. Die Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO – ein Ausnahmeinstrument
Das Berufungsverfahren dient der umfassenden Überprüfung erstinstanzlicher Zivilurteile. Die Möglichkeit, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, stellt daher eine erhebliche Einschränkung des gesetzlichen Instanzenzugs dar.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht eine Berufung nur zurückweisen, wenn:
- sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt,
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, und
- eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass der Beschlussweg die Ausnahme bleibt. Die Praxis zeigt jedoch, dass manche Berufungssenate diese Möglichkeit sehr freigiebig nutzen und die Begründungsanforderungen niedrig ansetzen. Insbesondere die Annahme, eine mündliche Verhandlung sei „nicht erforderlich“, wurde teils schematisch behandelt.
2. Kritik an der Praxis vieler Obergerichte
Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist für die Parteien einschneidend. Er beendet das Verfahren endgültig, ohne dass das Berufungsgericht sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit dem Vortrag auseinandersetzt. In vielen Fällen jedoch war zu beobachten:
- Hinweisbeschlüsse wurden erlassen, bevor die Berufungsbegründung überhaupt eingegangen war.
- Nach Eingang substantieller neuer Argumente in der Berufungsbegründung erfolgte kein weiterer Hinweis.
- Obergerichte setzten sich nicht erkennbar mit der Berufungsbegründung auseinander.
- Es kam zu sogenannten „Überraschungsentscheidungen“, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen kann.
Die Problematik ist bundesweit bekannt und wurde bereits mehrfach vom Bundesgerichtshof angesprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun ausdrücklich klargestellt, dass der Umgang mit § 522 ZPO auch verfassungsrechtliche Grenzen hat.
3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.09.2025
Der Anlassfall betraf eine Entscheidung des OLG München. Das Gericht hatte die Berufung eines Klägers durch Beschluss zurückgewiesen, ohne die nachgereichte Berufungsbegründung ausreichend zu berücksichtigen. Der zuvor ergangene Hinweisbeschluss wurde weder überprüft noch ergänzt.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete dies deutlich:
- Eine Rückweisung der Berufung ohne Berücksichtigung der Begründung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
- Das Berufungsgericht ist verpflichtet, sich mit sämtlichem entscheidungserheblichem Vortrag auseinanderzusetzen.
- Hinweisbeschlüsse, die vor Eingang der Begründung ergehen, können nicht Grundlage eines Zurückweisungsbeschlusses sein, ohne dass nachfolgender Vortrag einbezogen wird.
- Die Beschlusszurückweisung darf nicht zu einer schematischen „Abfertigung“ der Berufung führen.
Damit stellt das BVerfG klar: Der Weg über § 522 Abs. 2 ZPO ist nur dann verfassungsgemäß, wenn eine ernsthafte und vollständig erkennbare Prüfung der Berufungsbegründung erfolgt ist.
4. Bedeutung für die Praxis von Anwälten und Gerichten
a) Für die Berufungsgerichte
- Hinweisbeschlüsse vor Eingang der Berufungsbegründung sind künftig risikobehaftet.
- Neue Argumente in der Begründung müssen zwingend gewürdigt werden.
- Die Begründungstiefe von Zurückweisungsbeschlüssen muss spürbar steigen.
b) Für die Anwaltschaft
- Es muss konsequent geprüft werden, ob das Gericht seinen Hinweispflichten nachgekommen ist.
- Bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör eröffnen sich erfolgversprechende Gehörsrügen und Verfassungsbeschwerden.
- Mandanten sind über das hohe Risiko einer vorschnellen Beschlusszurückweisung aufzuklären.
c) Für Rechtsschutzversicherer
- Eine Beschlusszurückweisung reduziert zwar formal die Kosten, erhöht aber das Risiko späterer verfassungsgerichtlicher Korrekturen erheblich.
5. Einordnung in die bisherige Rechtsprechung
Auch der Bundesgerichtshof hat mehrfach Entscheidungen getroffen, in denen betont wurde, dass:
- der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch im Beschlussverfahren uneingeschränkt gilt,
- Hinweisbeschlüsse überprüft oder ergänzt werden müssen, wenn neuer Sachvortrag erfolgt,
- eine übereilte Zurückweisung unzulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun ausdrücklich anerkannt, dass die systematische Praxis mancher Obergerichte den Grundrechtsschutz gefährden kann. Die Entscheidung stellt deshalb ein prozessuales Warnsignal dar.
Fazit
Die Rüge des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem OLG München markiert einen bedeutenden Wendepunkt für das Berufungsverfahren. Die Entscheidung stärkt den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör und setzt einer Praxis klare Grenzen, in der Berufungen zu schnell und ohne umfassende Prüfung zurückgewiesen wurden.
Für Mandanten bedeutet dies mehr Fairness und eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass ihre Argumente tatsächlich berücksichtigt werden. Für Anwälte schafft die Entscheidung klare Angriffspunkte gegen unzulässige Beschlusszurückweisungen. Und für die Gerichte bedeutet sie, dass der Einsatz des Instruments des § 522 Abs. 2 ZPO künftig erheblich sorgfältiger zu begründen ist.
Aus anwaltlicher Sicht ist dies eine längst überfällige Stärkung des Rechtsschutzes in der zweiten Instanz.


