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Corona Spezial: Betriebsschließungsanordnung zählt zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers

7. April 2021 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Lohnanspruch haben, wenn sie nicht arbeiten, es sei denn, es greift eine Sonderregel „Lohn ohne Arbeit“ ein. Eine solche Regelung findet sich beispielsweise in § 615 BGB. Dort ist geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch dann Lohn schuldet, wenn der Arbeitnehmer deshalb nicht gearbeitet hat, weil sich die Arbeitgeber in Annahmeverzug befindet. Der häufigste Anwendungsfall dieser Vorschrift ist in der Praxis der Lohnzahlungsanspruch nach einer gewonnenen Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers. Dann hat der Arbeitgeber regelmäßig für die gesamte Prozessdauer auf Grundlage dieser Vorschrift den Lohn nachzuzahlen. Der Arbeitnehmer muss sich lediglich das anrechnen lassen, was er anderweitig erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. Kann der Arbeitnehmer aber deshalb nicht arbeiten, weil ihn der Arbeitgeber aufgrund einer staatlich verordneten Betriebsschließung aufgrund der Coronapandemie nicht beschäftigen konnte, dann stellt sich die Frage, wie es sich nun mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers verhält, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber nicht von der Möglichkeit der Kurzarbeit Gebrauch gemacht hat. In einem vom LAG Düsseldorf mit Urteil vom 30.03.2021 (8 Sa 674/20) entschiedenen Rechtsstreit haben die Richter entschieden, dass eine solche Betriebsschließung nicht dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers, sondern dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen ist, also der Arbeitgeber, aufgrund der staatlich verordneten Betriebsschließung in Annahmeverzug geraten sein soll.

Streit um die Bezahlung von 62 ausgefallenen Arbeitsstunden

Die Beklagte betreibt eine Spielhalle in NRW. Die Klägerin war bei diesem seit dem 01.04.2016 zu einem Stundenlohn von 9,35 € brutto beschäftigt, bevor ihr Arbeitsverhältnis zum 01.05.2020 durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat.

Die Beklagte musste zunächst aufgrund der Coronapandemie durch behördliche Allgemeinverfügung ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 schließen. Kurze Zeit später wurde durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW vom 22.03.2020 angeordnet, dass der Betrieb von Spielhallen zu unterlassen sei.

Nach dem Dienstplan hätte die Klägerin im April noch 62 Stunden gearbeitet, bevor sie dann zum 01.05.2020 in den Ruhestand gewechselt wäre. Der Beklagte, der für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 € erhalten hatte, weigerte sich gleichwohl die Klägerin, die aufgrund des bevorstehenden Ruhestands nicht in Kurzarbeit gehen konnte, zu bezahlen. Er war vielmehr der Meinung, dass der Umstand, dass er die Klägerin nicht habe beschäftigen können, nicht sein Verschulden, sondern ausschließlich den staatlichen Betriebsschließungen geschuldet sein, sodass dieser Umstand, der jeden gleich treffe, zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin zählen würde.

Arbeitgeber haftet trotz unverschuldeter Corona-Betriebsschließung auf Verzugslohn

Wie bereits zuvor das Amtsgericht Wuppertal hat auf Berufung des Beklagten auch das LAG Düsseldorf den Arbeitgeber zur Zahlung des Verzugslohn verurteilt. Die Verurteilung erfolgte dabei nicht nur auf den Grundlohn, sondern auch für Nacht- und Sonntagszuschläge für die geplanten Schichten. Nach Auffassung der Richter ergebe sich dies aus den Regelungen in § 615 S. 1 u. 3 BGB, weil der Beklagte sich in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befunden hatte.

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko tragen würde. Dies sind Ursachen, die von außen auf dem Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebes verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung würden davon auch Fälle höherer Gewalt, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Überschwemmungen oder andere extreme Witterungsverhältnisse erfasst werden. Auch bei der jetzigen Pandemie würde es sich um ein solches Ereignis höherer Gewalt handeln. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich dieses Risiko durch die staatliche Coronaschutzverordnung verwirklicht hätte. Er spiele dabei, so die Richter, keine Rolle, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, bundesweit oder nur in einzelnen Ländern oder örtlich begrenzt erfasse. Von daher können nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgegrenzt werden. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten könnte. Dies würde dann zum allgemeinen Lebensrisiko zählen.

Anmerkung:
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen, denn das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Dass das Urteil zulasten des Arbeitgebers ausgefallen ist, verwundert auf den ersten Blick nicht, da bekanntermaßen die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung regelmäßig arbeitnehmerfreundlich ist. Da liegt es nahe, den Arbeitgeber mit dem Risiko behördlicher Entscheidungen zu belasten. Dass die Richter sich dann aber doch nicht ganz sicher waren, so dass die Revision zum BAG zugelassen wurde, beruht darauf, dass grundsätzlich Verzug Verschulden voraussetzt und von Betriebsrisiko nur dann gesprochen werden kann, wenn die Ursache für die Nichtarbeit aus der Sphäre des Arbeitgebers kommt. Wenn also beispielsweise nicht gearbeitet werden kann, weil für die Arbeit benötigte Materialien nicht angekommen sind, dann liegt dies in der Sphäre des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Lohn. Komplizierter wird es schon dann, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer witterungsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann. Benutzt ein Arbeitnehmer einen eigenen Pkw und bleibt im Schnee stecken, sodass er nicht zur Arbeit erscheinen kann, dann hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit, weil das so genannte Wegerisiko wiederum der Arbeitnehmer trägt. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht mit dem eigenen Pkw zur Arbeit kommen wollte, sondern ihn beispielsweise ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Werksbus abholen wollte und diese aufgrund der Witterung es nicht mehr (rechtzeitig) zurück in den Betrieb geschafft hat. Dann wäre durch das zur Verfügung stellen des Transportmittels das Wegerisiko zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers geworden, so dass der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch hat.

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