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zu deutsch:
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Corona Spezial: Corona Pandemie befreit Erbin grundsätzlich nicht von der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

30. Juli 2020 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben nicht nur die Abgabe eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses, sondern zusätzlich oder auch gleichzeitig die Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Kommt der zur Auskunft verpflichtete Erbe dem Verlangen nicht nach, dann wird er vom Gericht entsprechend verurteilt. Soweit so gut. Was aber ist in Zeiten der Corona-Pandemie? Ist es dann einem Erben, der zum gefährdeten Personenkreis zählt, überhaupt zumutbar ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen? Nein, meinte eine 77-jährige Erbin, die mit Verweis auf die erhöhte Gefährdungslage ihrer eigenen Person durch Covid 19 trotz entsprechender Verurteilung die Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses (vorübergehend) verweigert und gegen die deshalb ein Zwangsgeld festgesetzt worden war. Ja, meinte dagegen das OLG Frankfurt (Beschluss vom 09.07.2020 – 10 W 21/20) und wies die gegen die Festsetzung des Zwangsgelds erhobene Beschwerde zurück.

Nicht wahrgenommener Notartermin im April 2020 bringt Erbin ein Zwangsgeld ein

Die 77-jährige Beschwerdeführerin war im Rahmen einer Stufenklage als Erbin dazu verurteilt worden, dem Pflichtteilsberechtigten durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über Bestand und Umfang des Nachlasses zu erteilen. Nachdem sie den für Mitte April 2020 angesetzten Termin, mit Verweis auf die Corona-Pandemie und ihre damit verbundene Gefährdungslage, nicht wahrgenommen hat, hat auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten das Landgericht ein Zwangsgeld gegen sie festgesetzt. Da das Landgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht abgeholfen hat, landete der Rechtsstreit schließlich beim OLG.

Corona-Pandemie führt nicht automatisch zur Unmöglichkeit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Auch die Beschwerde blieb erfolglos. Zwar sind Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig. Durch die Covid 19-Pandemie sei aber, so die Richter, eine solche Unmöglichkeit nicht automatisch anzunehmen. Diese habe vielmehr die Beschwerdeführerin darzulegen und nachzuweisen. So sie lediglich auf die eigene stark erhöhte Gefährdungslage verwiesen habe, die sich aufgrund der Corona-Pandemie und ihres Alters ergebe, genüge dies den strengen Anforderungen dieses Ausnahmetatbestands nicht.

Erforderlich wäre vielmehr, dass der Beschwerdeführerin eine Terminwahrnehmung – bei ihr zu Hause oder am Amtssitz des Notars – auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen – nicht zumutbar wäre. Insoweit wären unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Hierzu hatte aber die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen.

Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine „schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters“ in Betracht, so die Richter.

Anmerkung:
Im Ergebnis ist die Entscheidung sicherlich einerseits zu begrüßen, andererseits aber auch wiederum nicht, weil mit zweierlei Maß gemessen wird. Dies deshalb, weil in der Hochphase der Pandemie, also als seitens der Exekutive der sog. Lockdown angeordnet wurde, die Justiz selbst nahezu nicht mehr vorhanden war, also eine Vielzahl von Verhandlungen mit bloßem Verweis auf die Corona-Pandemie abgesetzt worden sind. Aber selbst nachdem der Lockdown längst wieder aufgehoben war, ist der Coronavirus durchaus noch geeignet Abläufe in der Justiz zu stören. So hat beispielsweise in einem von uns begleiteten Verfahren auf rückständige Miete das Amtsgericht München zunächst mit Verweis auf den Coronavirus und die damit einhergehende Gesundheitsgefährdung eine Verhandlung, die nach dem Lockdown stattfinden sollte, auf unbestimmte Zeit verschoben und dies lapidar damit begründet, dass es hier nur um eine Geldforderung gehe, so dass das Gericht nicht erkennen könne, dass eine Dringlichkeit für eine Verhandlung gegeben sei… Unsere gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde mit Verweis darauf, dass der Lockdown längst aufgehoben ist, ist seitens des Gerichts bis heute nicht verbeschieden worden. Stattdessen wurde nun, so er denn stattfindet, ein Verhandlungstermin für den Herbst festgesetzt.

Selbst unlängst hat das Taktieren mit dem Coronavirus dazu geführt, dass eine Verhandlung, die schon zuvor von der beklagten Partei verzögert wurde, und in der wir den Kläger vertreten dazu geführt, dass bei einem Streitwert von immerhin knapp 8.000.000 € das Landgericht München I noch kurzfristig, nämlich am Tag der Verhandlung, den Termin abgesetzt hat. Die beklagte Partei hatte dies so erreicht, in dem gegenüber dem Gericht angegeben wurde, dass bei drei Beklagten jeder Beklagte nun statt einem Rechtsanwalt mehrere Rechtsanwälte mitbringen möchte, so dass im Gerichtssaal die erforderlichen Abstandsregeln nicht mehr eingehalten werden können. Der zuständige Richter hat daraufhin den Termin kurzfristig mit der Begründung abgesetzt, dass kein größerer Gerichtssaal zur Verfügung stünde. Einen neuen Termin hatte bis auf weiteres nicht mehr festgesetzt…

Vergleicht man diese beiden Fälle, die sicherlich nicht die Norm, aber wohl auch keine Einzelfälle sind, dann dürfte hier der betagten Erbin kaum zu vermitteln sein, dass sie in der Hochphase der Pandemie, in der nicht zuletzt aufgrund der strengen Auflagen der Behörden bei eher ängstlichen Gemütern Panik geschürt wurde, in ein Notariat fahren muss, um dort in Auskunftspflichten nachzukommen. Die vom Gericht angesprochene Möglichkeit einer telefonischen oder gar schriftlichen Befragung, ist nämlich eher theoretischer Natur. Dies deshalb, weil der Pflichtteilsberechtigte ein Recht darauf hat, bei der Befragung der Erbin zugegen zu sein und dieser im Normalfall sicherlich nicht damit einverstanden ist, wenn die Befragung im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgt oder gar nur schriftlich. Gerade der persönliche Eindruck, der durch den Besuch des Erben im Notariat entsteht, und der damit verbundene persönliche Kontakt mit einer Amtsperson soll dem notariellen Nachlassverzeichnisses einen höheren Wert an Verlässlichkeit einräumen, als dies bei dem privatschriftlichen Verzeichnis der Fall ist. Die Beispiele verdeutlichen, dass über die richterliche Unabhängigkeit einzelnen Richtern oder Richterinnen es unzumutbar ist, zu verhandeln, während es der alten Dame durchaus zugemutet wird, in ein Notariat zu fahren. Wenn man jetzt noch darüber nachdenkt, dass es ja auch Lehrer gibt, die sich aufgrund ihres Alters oder von Vorerkrankungen für gefährdet halten, und dies deshalb vorziehen, bei vollen Bezügen, zu Hause zu bleiben, anstatt zu unterrichten, dann kann hier leicht der Eindruck entstehen, dass dann doch mit zweierlei Maß gemessen wird. Recht hat aber eben nicht immer etwas mit Gerechtigkeit zu tun, sondern nur mit Regeln, die einzuhalten sind.

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