• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Corona Spezial: Mit diesen Rechtsbehelfen können Coronaschutzmaßnahmen zulässig vor Gericht angegriffen werden

15. April 2020 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Der von den einzelnen Landesregierungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verhängte Shutdown wegen der Corona-Pandemie ist für kleine, mittlere, aber auch große Unternehmen nicht nur wirtschaftlich schwierig zu verkraften, sondern kann nicht nur existenzgefährdend, sondern auch existenzvernichtend sein. Nachdem die erste Schockstarre, die bei vielen Menschen eingetreten ist, langsam zu weichen beginnt, berichten wir in unserem heutigen Beitrag darüber, mit welchen Rechtsbehelfen einzelne Maßnahmen zulässig vor Gericht angegriffen werden können. Wenn Sie nämlich beabsichtigen sich mit Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen, dann ist auf jeden Fall wichtig, auch den richtigen Rechtsbehelf zu wählen. Ansonsten wird dieser bereits als unzulässig zurückgewiesen, noch ohne, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Prüfung der angegriffenen Maßnahme gekommen ist.

Verfassungsbeschwerden oder vorgeschaltete Eilverfahren zum Bundesverfassungsgericht, aber auch zu Landesverfassungsgerichten, sind meist keine Option

Diejenigen, die sich mit dem Gedanken tragen gegen Coronaschutzmaßnahmen der Verwaltung vor Gericht zu ziehen, werden regelmäßig damit argumentieren, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht mit den Grundrechten aus dem Grundgesetz und/oder den Landesverfassungen zu vereinbaren sind. Gleichwohl ist es keine gute Idee deshalb mit einer Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht oder das entsprechende Landesverfassungsgericht, je nachdem, ob eine Verletzung von Bundesgrundrechten oder Landesgrundrechten gerügt wird, anzurufen, weil dort jeweils der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden muss. Dies bedeutet, dass zunächst der Rechtsweg erschöpft werden muss. Beschwerdeführer müssen also nachweisen, dass zunächst erfolglos ein vorhandener Rechtsweg beschritten worden ist. Wurde dies versäumt, dann wird bereits aus diesem Grund die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkontrolle und Popularklage (Bayern)

Rechtsverordnungen können von den Bürgern mit dem Normenkontrollverfahren und in Bayern noch zusätzlich mit der Popularklage angegriffen werden.

Normenkontrolle

Soll die Corona-Schutzverordnung, die die jeweiligen Landesregierungen erlassen haben, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, dann kommt als Rechtsbehelf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zum Oberverwaltungsgericht (in Bayern heißt das Oberverwaltungsgericht VGH) in Betracht. Antragsberechtigt in diesem Verfahren ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht durch eine Rechtsvorschrift, die im Rang unter dem Landesgesetz steht, dies sind in erste Linie Verordnungen und Satzungen, also auch die Corona-Schutzverordnung, in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann diesem Verfahren das Gericht auf Antrag auch eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Wer sich für diesen Weg entscheidet, der wird wohl zweckmäßig seinen Normenkontrollantrag mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kombinieren.

Popularklage

In Bayern gibt es daneben noch den in Art. 98 S. 4 BV geregelten besonderen Rechtsbehelf der Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Mit einer Popularklage kann jedermann geltend machen, dass eine Rechtsnorm des Bayerischen Landesrechts Grundrechte der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Dabei muss die angefochtene Rechtsvorschrift genau bezeichnet werden. Es ist also erforderlich den einzelnen Paragrafen der Verordnung anzugeben, gegen den sich die Popularklage richten soll. Es muss auch für jede angegriffene Rechtsvorschrift im Einzelnen begründet werden, inwiefern sie nach Meinung des Antragstellers zu einem bayerischen Grundrecht in Widerspruch steht.

Für die Popularklage besteht kein Anwaltszwang und sie ist grundsätzlich kostenfrei. Ist die Popularklage jedoch unzulässig, weil die vorgenannten Formalien nicht erfüllt sind, oder offensichtlich unbegründet, d. h., dass sie von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine Gebühr bis zu 1500 € auferlegen.

Erfolgsaussichten derartiger Rechtsbehelfe

In der jetzigen Situation hält der Verfasser die Einlegung derartiger Rechtsbehelfe im Einzelfall zwar nicht von vornherein als nicht überlegenswert, aber gleichwohl in der Mehrheit aller Fälle für erfolglos. Dies deshalb, weil wohl die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens als überragendes Gemeinschaftsgut gewertet werden wird und deshalb die ausgesprochenen Beschränkungen nach der derzeitigen Risikoeinschätzung des RKI als erforderlich angesehen werden können. Danach drohe nämlich angesichts des hochdynamischen, expotentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsverläufen in absehbarer Zeit eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens, wenn keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen würden. Die Corona-Schutzverordnung bezweckt den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwerer und schwerstkranker Menschen. Dies stellt eine überragendes Gemeinwohlinteresse dar, hinter dem die Grundrechte der Handlungsfreiheit, der Berufsfreiheit oder aber auch des Eigentums grundsätzlich zurücktreten.

Die ergriffenen Maßnahmen sind wohl auch verhältnismäßig, weil die Reduzierung persönlicher Kontakte zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich sind. So jedenfalls hat das OVG Münster in seinem Beschluss vom 06.04.2020 (13 B 398/20. NE) im Hinblick auf die Corona- Schutzverordnung des Landes NRW entschieden.
Gleichwohl haben die Richter darauf hingewiesen, dass den Verordnungsgeber eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht trifft, ob die getroffenen Maßnahmen noch notwendig sind und/oder, ob Sie gegebenenfalls auch verkürzt werden können.

Da in Bayern die Beschränkungen allerdings weiter reichen als in anderen Bundesländern, lässt sich die Entscheidung nicht grundsätzlich übertragen. Hier würde ein Gericht dann wieder abwägen, wobei dabei dann wohl zugunsten des Verordnungsgebers berücksichtigt werden müsste, dass Bayern mittlerweile das in Deutschland am stärksten betroffene Bundesland ist.

Auch Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen einzelne Schließungsanordnungen regelmäßig erfolglos

Einzelne Gewerbetreibende haben landauf und landab, allerdings meist erfolglos, auch versucht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegen Betrieb Schließungsanordnungen vorzugehen, so beispielsweise zur Schließung einer Lottoannahmestelle sowie eines Pralinenfachgeschäfts (VG Aachen, Beschluss v. 21.3.2020, 7 L 230/20 und VG Aachen, Beschluss v. 23.3.2020, 7 L 233/20); Schließung eines Hundesalons sowie die Schließung eines Eiscafés (VG Minden, Beschluss v. 30.3.2020 7 L246/20 und Beschluss v. 31.3.2020,7 L 257/20).

Mehr Glück hatte dagegen in Aachen ein Weinhändler. Die Stadt Aachen hatte nämlich auch gegen diesen eine Schließungsanordnungen erlassen, weil es sich nach Auffassung der Stadt bei Wein nicht um ein Lebensmittel handeln würde, so dass für ihn der Ausnahmetatbestand, dass Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel geöffnet bleiben dürfen, nicht gelten würde. Die Richter am Verwaltungsgericht sahen dies allerdings anders (VG Aachen, Beschluss v. 3.4.2020, 7 L 259/20) und entschieden, dass auch Genussmittel unter den Lebensmittelbegriff fallen würden, so dass die Schließungsverfügung nicht von der Verordnung, auf die sie gestützt worden ist, gedeckt wird und deshalb mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig sei.

Der Fall zeigt wieder einmal mehr wie willkürlich Recht und Rechtsprechung doch sind, weil nicht ersichtlich ist, weshalb einerseits die Untersagung des Verkaufs von Pralinen rechtmäßig sein soll, wenn gleichzeitig die Untersagung des Verkaufs von Weinen rechtswidrig ist. Wie sagt der Volksmund: Dummheit frisst und Intelligenz säuft. Oder anders ausgedrückt hatte der Weinhändler vielleicht Glück, dass er an keine Richter geraten ist, die dem Konsum von Alkohol abgeneigt gegenüberstehen …

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Corona Spezial: Gericht verurteilt zur Zahlung von Schmerzensgeld nach absichtlichem Anhusten
  2. Corona Spezial: Schüler können Abschlussprüfung nicht wegen unzureichender Vorbereitung wegen Corona angreifen
  3. Corona Spezial: Subventionsbetrug durch unberechtigte Inanspruchnahme von Corona-Soforthilfen
  4. Will das Gericht zweiter Instanz die Aussage eines Zeugen anders bewerten als das Erstgericht, dann muss es grundsätzlich diesen nochmals vernehmen.
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt