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zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

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Corona Spezial: Wenn jemand eine Reise bucht, so kann er was erzählen

16. März 2021 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Vertragsrecht

Kennen Sie den Spruch: „Wenn jemand eine Reise tut, dann kann er was erzählen“? Dieses Zitat, das vom deutschen Dichter Matthias Claudius stammt, hat, seit vor einem Jahr die Corona Pandemie unser Leben beherrscht, eine völlig neue Bedeutung und könnte heute modifiziert lauten: „Wenn jemand eine Reise bucht, dann kann er was erzählen.“ Entgegen der ursprünglichen Bedeutung allerdings nicht von schönen Erfahrungen und Erlebnissen der Reise, sondern von seinen negativ Erfahrungen mit dem Reiseveranstalter beim Versuch den gezahlten Reisepreis zurückzuerhalten. Diese Erfahrung mussten viele Pauschalreisende machen, deren Traumurlaub einer coronabedingten Reiseabsage zum Opfer gefallen ist, und die zum Teil auch jetzt noch auf ihr Geld warten und mit fadenscheinigen Argumenten von unterschiedlichen Reiseveranstaltern hingehalten werden….

Traumkreuzfahrt entwickelt sich zum Albtraum

Diese Erfahrung musste auch ein Paar aus Köln machen, das bei der in der Schweiz ansässigen MSC Cruises S.A. im Mai 2019 eine 27 Tage dauernde Traumkreuzfahrt zum Preis von 13.182,10 € von Miami nach Kiel gebucht hatte.

Wer nun meint, bei Luxusreisen würden die Reiseveranstalter auch, wenn die Reise so wie hier nicht stattfindet, den Kunden wie einen König behandelt, der irrt sich gewaltig. Als die Reisenden ihr Geld zurückhaben wollten, wurden sie mit fadenscheinigen Ausreden hingehalten. Nach italienischem, französischem und spanischem Recht bestünde bereits eine Verpflichtung des Reisenden Reisegutscheine zu akzeptieren. Dies sei auch im deutschen Recht beabsichtigt, so der Veranstalter.. Später dann hat der Veranstalter sowohl auf Schreiben der Reisenden, als auch auf außergerichtlich Aufforderungsschreiben eines in Berlin ansässigen Rechtsanwalts, der die Kläger zunächst vertreten hatte, nicht reagiert. Hier hatten die Kläger dann zum zweiten mal Pech, weil sie an einen Rechtsanwalt geraten waren, der mit einem moderaten Stundensatz von 165 € geworben, allerdings in der vorgelegten Vergütungsvereinbarung dann eine Regelung mit aufgenommen hatte, dass auch bei außergerichtliche Tätigkeit die gesetzlichen Gebühren stets die Mindestgebühren sind. Folge war, dass das Paar für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben statt der kalkulierten 300-400 € mit einer Rechnung über 1.380,40 € „überrascht“ wurde.

Erst die Klageeinreichung durch unsere Kanzlei am 01.02.2021 hat jetzt dazu geführt, dass nun der Reiseveranstalter sich doch am 15.03.2021– rund ein Jahr später – dazu entschieden hat, die 13.182,10 € zu erstatten.

Über seine Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Landgericht München I (24 O 1888/21) wurde weiter mitgeteilt, dass die weiter geltend gemachten Ansprüche (Zinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) anerkannt werden. So weit so gut.

Reiseveranstalter rechtfertigt Verzögerung mit nicht einhaltbaren gesetzlichen Vorgaben

Interessant ist allerdings, dass sich der Veranstalter nicht damit begnügt hat, den Mantel des Schweigens über sein ungebührliches Verhalten zu ziehen, sondern in Form einer Stellungnahme seiner Anwälte an das Gericht versucht, die aus Sicht der Reisenden unerträgliche Situation zu erläutern. Die Verzögerung wurde nun damit erklärt, dass während Buchungsprozesse vollautomatisiert sind, eine solche Prozessoptimierung für Rückabwicklungsvorgänge nicht bestünde. Reiseveranstalter würden deshalb durch die Höchstfrist des § 651 h Abs. 5 BGB vor eine unlösbare Aufgabe gestellt, weil sämtliche Rückzahlungen manuell erfolgen müssen. Die Beklagte möchte dies als Erklärung verstanden wissen und dabei um Verständnis bei den enttäuschten Kunden werden.

Anmerkung:
Unbestritten hat die Pandemie Reiseveranstalter besonders hart getroffen und zum Teil in ihrer Existenz gefährdet. Zutreffend ist auch, dass die Bundesregierung zunächst tatsächlich überlegt hatte, eine Regelung zu schaffen, dass Reisende zunächst nicht ihr Geld zurück erhalten, sondern dem Veranstalter für die Dauer eines Jahres den gezahlten Reisepreis als „Kredit“ gewähren müssen, in dem zunächst Gutscheine akzeptiert werden müssten. Diese Lösung ist dann allerdings daran gescheitert, weil sie nicht mit den Vorgaben des Europarechts zu vereinbaren war, so dass die anfängliche Argumentation des Reiseveranstalters mit Regelungen in anderen europäischen Ländern an den Haaren herbeigezogen war. Völlig unverständlich ist allerdings, dass die Regierung außer dem vorgenannten Plan einer Gutscheinlösung Reiseveranstalter, aber auch Reisende, völlig im Regen hat stehen lassen. An sich wäre naheliegend gewesen, was jedem einleuchtet, dass die Rückbuchung, wenn diese nicht automatisiert erfolgen kann, sondern manuell erfolgen muss, so wie hier der Reiseveranstalter vorgetragen hat, viele Reiseveranstalter über Monate hinweg über die Belastungsgrenze hinaus beanspruchen wird. An sich wäre es da, so würde man meinen, naheliegend gewesen die Regelung des § 651 h Abs. 5 BGB zumindest vorübergehend entsprechend anzupassen, um zu verhindern, dass Reiseveranstalter noch zusätzlich mit Klageverfahren überzogen werden. Jedenfalls nach unserer Erfahrung ist es letztlich so, dass jeder Reisende, der selbst versucht hat, sein Geld vom Reiseveranstalter zu erhalten, meistens hingehalten wurde, während sämtliche Verfahren die wir geführt haben, die Zustellung der Klageschrift regelmäßig das entscheidende Moment für die Reiseveranstalter, gleichgültig wie sie heißen, war, um den Vorgang nach vorne zu ziehen und den Reisepreis dann letzten Endes doch zu erstatten.

Ebenso unverständlich ist, dass kein Reiseveranstalter, jedenfalls keine, mit dem wir seit der Pandemie zu tun hatten, seine Kunden auf die Rückzahlungsproblematik hingewiesen und um Geduld gebeten hat. Stattdessen wurden entweder fadenscheinigen Ausreden vorgebracht, weswegen nicht gezahlt werden müsste, oder gar nicht reagiert. Dies ist nicht nur keine Kundenfreundlichkeit, sondern auch geschäftspolitisch kaum nachvollziehbar, weil durch jede Klage, die ein verärgerter Kunde einreicht, und die regelmäßig der Reiseveranstalter nicht gewinnen kann, weitere Kosten entstehen, die bei einer offenen Kommunikation vielleicht hätten vermieden werden können.

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