• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Corona Spezial: Zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen in der Coronakrise

30. März 2020 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Die Angst vor einer Ausbreitung des Covid-19 Virus und der damit verbundene Shutdown in Deutschland bringt nicht nur das öffentliche Leben zum Erliegen, sondern wird auch ganz massiv zum Abbau von Arbeitsplätzen in Deutschland führen. Neben der im Vordergrund leitenden Gastronomie und Reisebranche werden auch Autobauer und die damit verbundenen weitflächigen Zuliefererstrukturen kaum umhinkommen, um das eigene Überleben zu sichern, Personal abzubauen. Gleichgültig, ob Sie Arbeitnehmer sind und um Ihren Arbeitsplatz fürchten oder aber Arbeitgeber sind, und Personal abbauen müssen, wir sagen Ihnen was gilt und worauf Sie achten müssen.

Keine Sonderregeln zum Personalabbau in der Coronakrise

Sonderregeln zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Coronakrise gibt es bislang nicht. Dies bedeutet, dass zunächst nach der gesetzlichen Konzeption des deutschen Gesetzgebers das Risiko dafür, dass genug Arbeit vorhanden ist, um die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer abrufen zu können, beim Arbeitgeber liegt. Dieses ist lediglich krisenbedingt vom Gesetzgeber durch eine Lockerung der Regelungen zur Kurzarbeit, die nun Arbeitgeber leichter in Anspruch nehmen können, abgemildert worden. Gleichwohl steht zunächst der Arbeitgeber in der Pflicht.

Kündigung von Arbeitsverhältnissen folgt auch in der Coronakrise den allgemeinen Regelungen

Müssen Arbeitsplätze abgebaut werden, dann gelten also trotz der Krise grundsätzlich ohne Ausnahme die allgemeinen Regelungen, die Gesetzgeber und Rechtsprechung für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus betrieblichen Gründen aufgestellt haben.

Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern (sog. Kleinbetriebe)

Im sog. Kleinbetrieb, also wenn weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, besteht grundsätzlich nur sehr eingeschränkter Kündigungsschutz. Da dort das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist der Arbeitgeber in seiner Kündigungsentscheidung frei. Das Arbeitsgericht würde im Falle einer erhobenen Kündigungsschutzklage nur nachprüfen, ob die Kündigung willkürlich war.

Ist die Kündigung schriftlich erfolgt und wurde die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten, dann lohnt sich für Arbeitnehmer in derartigen Fällen der Weg zum Arbeitsgericht meist nicht.

Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern

Sind dagegen im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, dann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dies bedeutet die Kündigung muss sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG sein. Wird wegen der Coronakrise gekündigt, dann wird regelmäßig eine sog. betriebsbedingte Kündigung vorliegen, deren Voraussetzungen vom Arbeitsgericht nachgeprüft werden.

Eine be­triebs­be­ding­te Kündi­gung wird anhand von drei Stufen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft:

  1. Es darf für den Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr geben.
  2. Zudem darf keine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung vorliegen.
  3. Zuletzt muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl stattfinden.
1. Dringende betriebliche Erfordernisse/Der Wegfall des Arbeitsplatzes

Zu den dringenden be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­sen zählen neben Rationalisierungsmaßnahmen, eine Umstellung oder Einschränkung der Produktion auch ein Auftragsmangel oder ein Umsatzrückgang. Dies sind vor allem in wirtschaftlich schlechten Zeiten wichtige Gründe für eine be­triebs­be­ding­te Kündi­gung, so dass Corona-Kündigungen schwerpunktmäßig in diese Kategorie fallen dürften.

Es genügt aber nicht, wenn der Ar­beit­ge­ber zur Be­gründung der Kündi­gung pau­schal auf ei­nen Umsatzrückgang oder auf die Not­wen­dig­keit von Ein­spa­run­gen ver­weist. Der Ar­beit­ge­ber muss viel­mehr dar­le­gen, dass er sich wegen des Um­satzrück­gangs zu ei­nem Per­so­nal­ab­bau in ei­ner be­stimm­ten Größen­ord­nung, in be­stimm­ten Betriebs­ab­tei­lun­gen bzw. bei be­stimm­ten Ar­beit­neh­mer­grup­pen ent­schie­den hat.

Ob die Entscheidung des Arbeitgebers betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint spielt dabei keine Rolle und darf vom Arbeitsgericht nicht nachgeprüft werden. Die Ent­schei­dung muss nur zu­sam­men mit ih­ren Aus­wir­kun­gen auf den Be­darf an bestimm­ten Ar­beits­kräften nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt wor­den sein.

Weiter muss die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes des gekündigten Arbeitnehmers geführt haben. Dies liegt immer dann vor, wenn mehr besetzte Arbeitsplätze vorliegen, als der Arbeitgeber für die jeweils anfallende Arbeit benötigt.

Jedoch ist aufgrund des Ultima – Ratio – Prinzips, das in § 1 II 1 KSchG durch die Termini „dringend“ und „bedingt“ zum Ausdruck kommt, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zunächst andere wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen durchgeführt hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Falle eines krisenbedingten Auftragsrückgangs, der Arbeitgeber zunächst versuchen muss, der Krise doch Kurzarbeit zu begegnen. Er kann dies, muss dies aber nicht. Bestehen aber beispielsweise auf Zeit konnten erhebliche Zeitguthaben, dann muss der Arbeitgeber zunächst darauf hinwirken, dass zunächst Zeitguthaben aufgebraucht werden, bevor er Arbeitsplätze abbaut.

2. Ohne anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

Des Weiteren darf keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestehen, d. h. sofern der Arbeitnehmer in dem selben oder einem anderen Betrieb weiterbeschäftigt werden kann, ist eine Kündigung ausgeschlossen. Es dürfen also keine anderweitigen, vergleichbaren Arbeitsplätze im Betrieb frei sein, die dem Arbeitnehmer vorrangig angeboten werden müssten. Berücksichtigt werden dabei lediglich gleichwertige oder geringerwertigere Tätigkeiten. Einen Anspruch auf eine höherwertige Tätigkeit haben Arbeitnehmer dagegen nicht. Während die Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit grundsätzlich im sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, also von diesem einseitig angeordnet werden kann, können geringerwertigere Tätigkeiten außerhalb des Direktionsrechts nur im Rahmen einer Änderungskündigung angeboten werden. Dies bedeutet der Arbeitgeber kündigt das bisher bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Wäre eine Änderungskündigung möglich und der Arbeitgeber spricht gleichwohl stattdessen nur eine Beendigungskündigung aus, dann wäre diese, weil sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, unwirksam.

3. Die Sozialauswahl

Auf der letzten Ebene muss der Ar­beit­ge­ber bei der Aus­wahl des gekündig­ten Ar­beit­neh­mers so­zia­le Ge­sichts­punk­te aus­rei­chend berück­sich­ti­gen, d. h. er darf kei­nen Feh­ler bei der So­zi­al­aus­wahl ma­chen (§ 1 III KSchG). Danach sind hierbei also zu berücksichtigen:

  • Die Dau­er der Be­triebs­zu­gehörig­keit
  • Das Le­bens­al­ter
  • Un­ter­halts­pflich­ten
  • bzw. eine et­wai­ge Schwer­be­hin­de­rung des Ar­beit­neh­mers

Vereinfacht ausgedrückt muss also der Arbeitgeber vorrangig diejenigen Mitarbeiter entlassen, die eine Kündigung weniger hart trifft, also junge, alleinstehende Mitarbeiter mit geringer Betriebszugehörigkeit. Ältere Mitarbeiter mit langer Betriebshörigkeit und unterhaltspflichtigen Kindern sind dagegen schutzwürdiger.

Sonderfall: Massenentlassung

Sind im Betrieb mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigt und möchte der Arbeitgeber nicht nur einzelne Kündigungen aussprechen, sondern mehreren Mitarbeitern kündigen, dann sind die Regelungen des § 17 Kündigungsgesetz über die Massenentlassungsanzeige zu beachten. Wird dies von Arbeitgeberseite übersehen, dann wäre eine Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.

Sonderfall: Kündigung von Auszubildenden

Auszubildende genießen einen besonderen Kündigungsschutz und sind nach § 22 BerBG nach Ablauf der Probezeit nur noch außerordentlich kündbar, so dass grundsätzlich eine betriebsbedingte Kündigung nicht mehr in Betracht kommt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Arbeitgeber sich beispielsweise vor dem Hintergrund der Coronakrise zu einer Betriebsaufgabe entschließt und den Geschäftsbetrieb einstellt. In derartigen Fällen können, weil dann ja kein Ausbildungsplatz mehr vorhanden ist, auch Auszubildende faktisch aus betrieblichen Gründen gekündigt werden.

Eine weitere Möglichkeit Auszubildende betriebsbedingt zu kündigen tut sich gerade aufgrund der von der Bundesregierung eröffneten Möglichkeit für Unternehmen erleichtert Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen auf. Da nämlich einerseits Auszubildende grundsätzlich nicht in Kurzarbeit geschickt werden dürfen, also Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit mit der vollen Ausbildungsvergütung belastet würden, wird gerade darüber diskutiert, ob nicht dadurch ausnahmsweise eine weitere Möglichkeit für eine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses außerhalb der Probezeit und ohne Fehlverhalten des Auszubildenden ermöglicht wird, weil der Gesetzgeber bislang keine Regelung dahingehend erlassen hat, dass eine Kündigung von Auszubildenden trotz Kurzarbeit nicht möglich ist.

Wiedereinstellungsanspruchs als Hoffnung für Arbeitnehmer mit langer Kündigungsfrist

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen gekündigt hat und Sie über eine lange Kündigungsfrist verfügen, dann gibt es eine Hintertür, mit der es Ihnen gegebenenfalls wieder gelingen kann, zurück ins Arbeitsverhältnis zu kehren. Dem Arbeitnehmer steht im Fall einer be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung jeweils dann ein Anspruch auf eine Wiedereinstellung zu, sofern sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt und zugleich der Wiedereinstellung keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Haben Sie als Arbeitnehmer also zunächst gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage eingelegt und diese verloren, weil das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt war, also die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorgelegen haben, und Sie erfahren noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, dass neue Umstände eingetreten sind, die die Prognose, die der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung getroffen hat, wiederlegen, weil beispielsweise ein neuer Großauftrag an Land gezogen werden konnte, dann können Sie aufgrund des Vorgesagten Wiedereinstellung verlangen und nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe einen solchen Anspruch auch durchsetzen.

Macht es Sinn eine solche Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen?

Die Regelungen über die betriebsbedingte Kündigung sind sehr kompliziert und erfordern umfassende Kenntnis der dazu ergangenen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Aus Arbeitnehmersicht lohnt es sich aber grundsätzlich gegen eine solche Kündigung Kündigungsschutzklage einzureichen, weil auch Arbeitgebern bekannt ist, dass es viele Klippen gibt, die umschifft werden müssen, um den Arbeitnehmer auch tatsächlich loszuwerden. Deshalb werden regelmäßig Arbeitgeber bereit sein dieses Risiko bereits im Gütetermin dadurch zu beseitigen, in dem sie sich vergleichsbereit zeigen, also die Zahlung einer Abfindung anbieten. Dies jedenfalls dann, wenn das Unternehmen nicht ohnehin bereits insolvenzreif ist.

Wir verfügen über langjährige Erfahrungen im Umgang mit betriebsbedingten Kündigungen und zwar sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite. Wir beraten und vertreten Sie daher gerne und zwar bundesweit.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Corona Spezial: Nebenverdienst in systemrelevanten Bereichen wird nicht auf Kurzarbeitergeld angerechnet
  2. Corona Spezial: So können Arbeitgeber durch erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeit reduzieren und Entlassungen vermeiden
  3. Corona Spezial: Neues Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer bei Dauerschuldverhältnissen ab 1. April
  4. Corona Spezial: So reagieren Sie als Vermieter richtig, wenn Ihr Gewerbemieter ab April 2020 die Miete nicht bezahlt
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Starnberg bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt