Wenn die Empfehlung zur Lenkung wird
In der anwaltlichen Praxis ist seit Jahren eine deutliche Entwicklung zu beobachten: Rechtsschutzversicherungen versuchen zunehmend, Einfluss auf die Wahl des Rechtsanwalts zu nehmen. Dies geschieht regelmäßig über sogenannte Empfehlungen für „Vertragsanwälte“ oder „Partnerkanzleien“, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen. Nicht selten werden diese Empfehlungen mit finanziellen Anreizen für den Versicherungsnehmer verbunden – etwa durch einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt oder durch eine schnellere Deckungszusage.
Was auf den ersten Blick wie ein Serviceangebot wirkt, ist bei näherer Betrachtung häufig ein Instrument der Kostensteuerung. Denn vielfach beruhen solche Kooperationen darauf, dass die empfohlenen Kanzleien zu reduzierten Vergütungen arbeiten oder sich zu besonders kostensparenden Verfahrensstrategien verpflichten. Die Frage, ob dies stets im Interesse des Mandanten liegt, drängt sich auf.
Gesetzlich garantiert: die freie Anwaltswahl
Der Gesetzgeber hat dem Versicherungsnehmer bewusst eine starke Rechtsposition eingeräumt. § 127 VVG garantiert das Recht auf freie Wahl des Rechtsanwalts in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Dieses Recht ist zwingend: Nach § 129 VVG darf hiervon nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Flankiert wird diese nationale Regelung durch das europäische Recht. Bereits Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG (Rechtsschutz-Richtlinie) stellt klar, dass der Versicherte seinen Rechtsanwalt frei bestimmen darf. Der europäische Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass der Rechtsuchende einen unabhängigen Interessenvertreter beauftragen kann – frei von wirtschaftlichen Vorgaben des Versicherers.
Zulässige Empfehlungen – wo die Grenze verläuft
Rechtsschutzversicherungen dürfen ihre Versicherten informieren. Unverbindliche Hinweise auf kooperierende Kanzleien sind rechtlich nicht per se unzulässig. Auch organisatorische Vorteile oder Serviceleistungen können angeboten werden, solange eines gewahrt bleibt: die Entscheidungsfreiheit des Versicherungsnehmers.
Kritisch wird es dort, wo Empfehlungen faktisch zur Lenkung werden. Maßgeblich ist nicht die formale Bezeichnung als „freiwilliges Angebot“, sondern die tatsächliche Wirkung auf den Mandanten. Kann dieser realistisch noch ohne Nachteile einen Anwalt eigener Wahl beauftragen, oder wird ihm – offen oder subtil – signalisiert, dass dies unerwünscht ist?
Unzulässige Einflussnahme durch wirtschaftlichen Druck
Unzulässig sind Modelle, bei denen
- die Kostenübernahme von der Wahl eines bestimmten Anwalts abhängig gemacht wird,
- mit Leistungsnachteilen gedroht wird, wenn kein Partneranwalt gewählt wird, oder
- der Eindruck entsteht, der Versicherer arbeite „nur“ mit bestimmten Kanzleien zusammen.
In solchen Fällen wird die freie Anwaltswahl faktisch ausgehöhlt. Das verstößt nicht nur gegen § 127 VVG, sondern kann auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB darstellen, wenn entsprechende Mechanismen in Versicherungsbedingungen oder im praktischen Handling angelegt sind.
Berufsrechtliche Grenzen und anwaltliche Unabhängigkeit
Auch das anwaltliche Berufsrecht setzt klare Leitplanken. § 3 BRAO schützt die freie Anwaltswahl und die anwaltliche Unabhängigkeit. Der Rechtsanwalt ist ausschließlich den Interessen seines Mandanten verpflichtet.
Enge wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Versicherer und „Empfehlungsanwalt“ bergen daher erhebliche Risiken. Gerät der Anwalt in die Lage, Entscheidungen primär an den Kosteninteressen des Versicherers auszurichten – etwa durch vorschnelle Vergleichsabschlüsse oder Zurückhaltung bei aufwändigen Beweisaufnahmen –, steht dies im Spannungsverhältnis zur anwaltlichen Unabhängigkeit und kann berufsrechtlich problematisch werden.
Der empfohlene Anwalt ist nicht zwingend der beste
Ein weiterer Aspekt wird von Versicherungsnehmern häufig unterschätzt: Empfohlene Anwälte sind nicht automatisch die am besten geeigneten Anwälte für den konkreten Fall. Rechtliche Auseinandersetzungen sind hochgradig individuell. Sie erfordern nicht nur juristisches Fachwissen, sondern häufig auch besondere Spezialisierungen, regionale Erfahrung oder strategisches Prozessgespür.
Die Auswahl eines Rechtsanwalts sollte sich daher an Qualifikation, Erfahrung und persönlichem Vertrauen orientieren – nicht an versicherungsinternen Kostenmodellen. Gerade in komplexen oder wirtschaftlich bedeutsamen Verfahren kann eine „kostenoptimierte“ Bearbeitung langfristig zu erheblichen Nachteilen führen.
Fazit: Selbstbestimmung statt Kostendiktat
Das Recht auf freie Anwaltswahl ist kein bloßes Lippenbekenntnis, sondern ein zentrales Schutzinstrument für die unabhängige Rechtswahrnehmung. Rechtsschutzversicherungen dürfen beraten, aber nicht steuern. Wo wirtschaftliche Anreize oder organisatorischer Druck die Entscheidungsfreiheit des Versicherten faktisch unterlaufen, werden rechtliche Grenzen überschritten.
Versicherungsnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein – und diese selbstbewusst wahrnehmen. Der frei gewählte Anwalt ist und bleibt derjenige, der allein dem Mandanten verpflichtet ist. Und genau darin liegt der entscheidende Unterschied.


