Weihnachten das Fest der Liebe und der Geschenke?! Schön wär‘s. Stattdessen ist Weihnachten für viele Menschen purer Stress. Neben der Urlaubszeit ist die Weihnachtszeit nämlich auch die Zeit, die für marode Beziehungen das Ende bedeutet und mit etwas zeitlicher Verzögerung Scheidungsanwälten Hochkonjunktur beschert. Aber auch mit der Liebe zu den Geschenken ist es oft nicht so weit her, sodass in Kaufhäusern, Geschäften, aber auch im Onlinehandel, Hochkonjunktur herrscht, weil unliebsame Geschenke umgetauscht oder gar zu barer Münze gemacht werden sollen.
Wir können Ihnen nicht sagen, wie Sie am besten Ihren unliebsamen Partner loswerden. Wir sagen Ihnen aber, was Sie beachten müssen, wenn Sie ein unliebsames Weihnachtsgeschenk loswerden möchten.
Das Weihnachtsgeschenk ist mangelhaft
Ist das Weihnachtsgeschenk mit Mängeln behaftet, dann spielt es keine Rolle, ob das Geschenk in einem Laden bzw. Kaufhaus erworben wurde oder aber in einem Onlineshop. In diesem Fall greifen stets die gesetzliche Gewährleistungsrechte. Dies bedeutet, sie haben einen Anspruch darauf, dass die defekte Ware gegen eine mangelfreie Ware ausgetauscht wird.
Einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben Sie nur dann, wenn die sog. Nachlieferung fehlgeschlagen ist oder aber der Verkäufer diese verweigert. Dann können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Weigert sich allerdings der Verkäufer bereits nachzuliefern, dann wird er meistens ohne gerichtlichen Druck auf den Kaufpreis nicht freiwillig zurückzahlen.
Die Frist in der Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können beträgt für Verbraucher beim Kauf neuer Sache von Unternehmern 2 Jahre, wobei während der ersten 6 Monate gesetzlich vermutet wird, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.
Die Gewährleistungsrechte, die sich unmittelbar gegen den Verkäufer richten, haben übrigens nichts mit der Garantie des Herstellers zu tun. Die Herstellergarantie besteht vielmehr neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Sie müssen sich also vom Verkäufer nicht darauf verweisen lassen, dass Sie selbst Kontakt mit dem Hersteller aufnehmen und so versuchen die Nachlieferung einer mangelfreien Kaufsache zu erhalten.
Das Weihnachtsgeschenk gefällt nicht
Wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt, dann ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Händler die Ware zurücknehmen und umtauschen oder gar den Kaufpreis zurückerstatten müsste. Ein solcher Anspruch besteht gerade gesetzlich nicht, wenn der Gegenstand analog, als in einem Geschäft oder Kaufhaus gekauft worden ist. In derartigen Fällen gibt es nämlich gerade kein gesetzliches Widerrufsrecht. Sie sind dann vielmehr auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen, ob er den Kaufgegenstand zurücknimmt und Ihnen dafür einen Wertgutschein gibt oder aber sogar den Kaufpreis zurückzahlt.
Wurde das unliebsame Geschenk dagegen online gekauft und ist das gesetzliche Widerrufsrecht, das regelmäßig 2 Wochen beträgt, noch nicht abgelaufen, dann haben Sie Glück. Durch eine Erklärung des Widerrufs kann dann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden, so dass der Verkäufer nach Rücksendung der Ware auch den Kaufpreis zurückzahlen muss. Hier sehen Sie am besten in der beim Kauf übermittelten Widerrufsbelehrung nach, wie der Widerruf von statten geht und ob die gesetzliche Widerrufsfrist von 2 Wochen gilt oder vielleicht sogar der Verkäufer freiwillig eine längere Frist eingeräumt hat. Wurde über das Widerrufsrecht nicht oder unrichtig belehrt, dann ist die Widerrufsfrist noch gar nicht angelaufen, sodass Sie auch nach Ablauf der relativ kurzen Widerrufsfrist sich durch Widerruf noch vom Vertrag lösen können.
Welche Rechte habe ich bei Geschenkgutscheinen?
Wenn Sie einen Geschenkgutschein erhalten haben, dann besteht kein Anspruch gegen Aussteller auf Rückzahlung des Wertes. Dies wäre reine Kulanz.
Gleichwohl ist aber nicht jede Beschränkung, die auf den Gutschein aufgedruckt ist, auch wirksam. Wird beispielsweise aufgedruckt, dass der Gutschein nur eine Gültigkeit von zwölf Monaten hat dann ist dies, jedenfalls dann, wenn der Gutschein nicht ein Geschenk der Firma war, sondern vom Schenker gekauft worden ist, unwirksam. Hier gelten nämlich die gesetzlichen Verjährungsregeln, so dass davon abweichende Verkürzungen der Verjährungsfrist, die bei 3 Jahren liegt, unwirksam sind.