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Das (unwirksame) Brieftestament

23. Mai 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Kann eine wirksame Erbeinsetzung auch durch Brief erfolgen (sog. Brieftestament)? Nun ja, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Völlig unproblematisch ist dabei, wenn ein Testament privatschriftlich verfasst wurde, also vom Erblasser oder der Erblasserin handgeschrieben und eigenhändig unterschrieben ist, und sich aus dem Schriftstück unzweideutig ein Testierwille entnehmen lässt. Dies deshalb, weil dann letztlich nichts anderes passiert ist, als dass ein privatschriftliches Testament dem Testamentserben per Brief übermittelt wurde.

Was aber ist, wenn eine solche Erbeinsetzung in einem Brief nur angekündigt wird, dann auch entsprechend dem Brief ein Notar ein notarielles Testament, das die im Brief gemachte Ankündigung umsetzen soll, vorbereitet, es aber nicht mehr zu Unterschriftsleistung kommt, weil zuvor die Erblasserin verstorben ist? Genau mit dieser Frage musste sich das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 23 11. 2021, 5 W 62/21) befassen und hat im Ergebnis eine testamentarische Erbeinsetzung verneint.

Streit über Erbeinsetzung durch Brief

Die Erblasserin war unverheiratet und kinderlos verstorben. Die Beteiligten zu 3 und 4 beantragten nach deren Ableben einen Erbschein, der sie zu gemeinschaftlichen Erben ausweist. Zur Begründung ihres Erbrechts legten sie einen Brief der Erblasserin an sie vor, der vom 27.12.2018 datierte und auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

„Ich möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht herzlich bedanken … Im neuen Jahr gehe ich mit T. zum Notar; Ihr allein sollt meine Erben sein. Meine Patin kümmert sich überhaupt nicht um mich, da ist jede Verbindung abgebrochen. …“ 

Weiter legten sie den Entwurf einer notariellen Urkunde vor, in der sie entsprechend der Vorankündigung zu Erben zu jeweils 1/2 auswiesen wurden. Sie trugen weiter vor, dass ein Termin für die Beurkundung am 20.09.2019 vereinbart gewesen sei, dieser Termin konnte dann aber von der Erblasserin nicht wahrgenommen werden, weil diese sturzbedingt ins Krankenhaus musste und kurze Zeit später verstarb.

Dem Nachlassgericht genügte dies, um die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet und hat die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins bewilligt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, die durch das „Brieftestament“ enterbt worden sind. Sie vertraten dabei die Auffassung, dass es sich bei dem Brief schon um kein Testament handeln würde, so dass die Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden sei.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Es fehlt der Testierwille

Die Richter am OLG haben der Beschwerde stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Beteiligten zu 3 und 4 ihr vermeintliches Erbrecht auf den Brief vom 27.12. 2018, also ein privatschriftliches Testament, stützen, dieser aber nicht als Testament, sondern allenfalls als Ankündigung die Beteiligten zu 3 und 4 zu Erben bestimmen zu wollen, verstanden werden könne.

Zunächst haben die Richter dabei ausgeführt, dass das Nachlassgericht zutreffend angenommen habe, dass ein privatschriftliches Testament grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten sein kann.

Eine solche schriftliche Erklärung des Erblassers kann allerdings, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, d.h. insbesondere eigenhändig geschrieben und unterzeichnet ist, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen habe oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, sei im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. An den Nachweis des Testierwillens seien, so die Richter, bei einem Brieftestament strenge Anforderungen zu stellen; § 2084 BGB finde bei verbleibenden Zweifeln keine Anwendung.

Daran gemessen biete, so die Richter, der Brief vom 27.12 2018 keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Erblasserin habe damit die Beteiligten zu 3 und 4 verbindlich zu ihren Erben einsetzen wollen, denn er sei bereits nicht in diesem Sinne hinreichend eindeutig gefasst. Zwar enthalte er u.a. die Aussage, die Beteiligten zu 3 und 4 allein sollten „meine Erben“ sein. Dieses vom Nachlassgericht im Ansatz zu Recht besonders hervorgehobene Indiz verliere jedoch vor dem Hintergrund des weiteren Inhalts des Schreibens seine Bedeutung, denn der übrige Kontext der Erklärung – im Rahmen einer Dankeskarte für die „liebevolle Aufnahme an Weihnachten“, das schöne Esszimmer und das gute Essen, verbunden mit der Ankündigung, im neuen Jahr „mit T. zum Notar“ gehen zu wollen – deute erkennbar darauf hin, dass die Erblasserin mit ihrer Aussage zur beabsichtigten Erbeinsetzung ihre Anerkennung für die kurz zuvor erlebte Zuwendung äußern und den Adressaten deshalb schon zu diesem Zeitpunkt ihr Vorhaben, im neuen Jahr notariell zu testieren, ankündigen wollte. Dass sie mit der Formulierung, diese sollten ihre Erben sein, bereits deren endgültige Erbeinsetzung beabsichtigt haben könnte, begegne vor diesem Hintergrund durchgreifenden Zweifeln, die der Annahme, es könne sich dabei schon um ein Testament und nicht nur um eine entsprechende Ankündigung handeln, bei der gebotenen engen Auslegung entgegenstehen.

Aber auch die Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Testaments, in dem die Beteiligten zu 3 und 4 zu Erben eingesetzt werden sowie die Vereinbarung eines Notartermins zur Unterzeichnung der Urkunde lasse Rückschlüsse auf den Willen der Erblasserin bei der Abfassung des Schreibens vom 27.12.2018 zu und sei deshalb – als Anzeichen für einen bestimmten Willen im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des (vermeintlichen) Testaments – zu berücksichtigen. Gerade der Umstand, dass es die Erblasserin für erforderlich erachtet hat, ihre Ankündigung in die Tat umzusetzen und ein dem Brief korrespondierendes notarielles Testament zu errichten, spreche gegen die Annahme, das frühere Schreiben sei bereits mit Testierwillen verfasst worden. Denn die Vereinbarung des Beurkundungstermins und die auf Seiten der Erblasserin offenbar gesehene Notwendigkeit eines solchen Schrittes deute unter den gegebenen Umständen darauf hin, dass sie selbst davon ausging, bislang nicht rechtsgültig testiert zu haben. Dass es, worauf das Nachlassgericht hingewiesen habe, gute Gründe geben mag, ein bestehendes privatschriftliches Testament nochmals in notarieller Form zu bestätigen, so ist zu solch anderen Gründen, die die Erblasserin zu diesem – auch mit Kosten verbunden – Schritt bewogen haben könnten, weder etwas vorgetragen noch nichts ersichtlich.

Anmerkung:
Zunächst verdeutlicht der Fall wiederum, dass derjenige, der nicht kämpft, schon verloren hat. Hätten die Beteiligten zu 1 und 2 sich der Entscheidung des Nachlassgerichts gebeugt, dann stünden sie jetzt mit leeren Händen da. Am Ende hat sich ihr Kampf ums Recht ausgezahlt, in dem sie nun die Erblasserin erwerben.

Der Fall verdeutlicht aber auch einmal mehr, dass gerade dann, wenn Testamente nicht klar verfasst sind, oder wie hier es um die Frage geht, ob ein vorhandenes Schriftstück überhaupt als Testament qualifiziert werden kann, der Wille der Erblasserin keine Rolle spielt, denn diese wollte ganz offensichtlich, wie es sowohl der Brief als auch die bereits im Entwurf vorhandene notarielle Testamentsurkunde zeigen, dass die Beteiligten zu 3 und 4 sie beerben und nicht, was jetzt das Ergebnis der gerichtlichen Bemühung ist, die Beteiligten zu 1 und 2. Formaljuristisch ist dieses Ergebnis natürlich in Ordnung, weil Richter nicht nur an das Gesetz gebunden sind, sondern auch an das, was die Parteien vortragen bzw. vorlegen und, wenn so wie hier im Nachlassverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, was das Nachlassgericht selbst ermitteln konnte.

Nachdem im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kein Anwaltszwang besteht, ist nicht bekannt, ob die Beteiligte zu 3 und 4 anwaltlich vertreten waren oder aber selbst agiert haben. So oder so ist jedenfalls das eigene Handeln der Antragsteller dafür mitverantwortlich, dass am Ende nunmehr die gesetzlichen Erben sich die Hände reiben können. Wäre bedacht worden, dass die gesetzliche Erbfolge die Regel und die testamentarische Erbeinsetzung die Ausnahme ist, also derjenige, der seine Erbfolge auf ein Testament stützt, nicht nur die formwirksame Errichtung, sondern auch den Testierwillen beweisen muss, dann hätte man bei sorgfältiger Planung vielleicht bemerkt, dass es gar keine gute Idee war, den Entwurf des notariellen Testaments in das Erbscheinverfahren einzubringen. Dies deshalb, weil eine testamentarische Erbfolge nur durch privatschriftliches Testament oder notarielles Testament erfolgen kann. Da der Entwurf nie zur Unterzeichnung kam, fällt dieser für die beabsichtigte Erbeinsetzung aus. Damit konnte sich eine Erbeinsetzung nur aus dem Brieftestament ergeben. Diesem haben aber die Antragsteller selbst die Grundlage entzogen, in dem sie vortrugen, die Erblasserin habe ihren Willen mittels notariellen Testaments umsetzen wollen, sei dann aber aufgrund eines unvorhergesehenen Sturzes und ihres baldigen Ablebens daran gehindert wurden, den bereits geplanten Termin für die Unterzeichnung wahrzunehmen. Der Gedankengang, den hier die Beteiligten zu 3 und 4 verfolgt hatten, liegt auf der Hand. Sie glaubten durch die Vorlage des notariellen Testaments im Entwurf dokumentieren zu können, dass das, was in dem Brief geschrieben stand, so von der Erblasserin auch gewollt war, weil sie es umsetzen wollte. Was sie dabei – entweder aus Unwissenheit oder aufgrund falscher Beratung – nicht bedacht haben ist, dass sie damit, nachdem eine Erbeinsetzung aufgrund des nicht unterzeichneten notariellen Testaments an der Form scheitert, der Erbeinsetzung aus dem Brieftestament die Grundlage entziehen. Dies jedenfalls dann, wenn so wie hier, dem Gericht kein nachvollziehbarer Grund dafür geliefert worden ist, weswegen jemand, der bereits privatschriftlich testiert hat, auf die Idee kommt, noch Geld für die Errichtung eines inhaltsgleichen notariellen Testaments auszugeben. Hier hätte beispielsweise vorgetragen werden können und müssen, dass die Erblasserin mit der Errichtung eines zusätzlichen notariellen Testaments sichergestellt haben wollte, dass etwaige Zweifel an ihrer Testierfähigkeit ausgeräumt werden, etc.

Wer sich hier also als potentieller Erbe nicht, oder aber jedenfalls nicht fachkundig beraten lässt, der arbeitet gegen sich selbst und hat am Ende, so wie hier, nicht nur das Nachsehen, sondern zahlt am Ende, je nach Höhe des Nachlasses, auch noch 4-stellige, vielleicht sogar 5-stellige Beträge an Verfahrenskosten.

Zukünftigen Erblasserinnen und Erblassern kann nur empfohlen werden den letzten Willen so abzufassen, dass möglichst Streit vermieden und nicht produziert wird. So mancher würde sich im Grabe umdrehen, wenn er postum erfahren würde, welches Chaos unbedachte oder unklare Formulierungen im Testament ausgelöst haben. Unterstellt, die Erblasserin wollte dem Beteiligten zu 3 und 4 etwas Gutes tun, dann ist dieses Vorhaben genau ins Gegenteil umgeschlagen. Diese mussten nicht nur durch 2 Instanzen rund 2 Jahre bei Gericht streiten, sondern werden jetzt am Ende, je nach Werthaltigkeit des Nachlasses, auch noch mit einigen 1000 € an Verfahrenskosten belegt, die sie nun aus Eigenmitteln aufbringen müssen.

Gleichgültig, ob Sie ein Testament errichten möchten oder aber Unterstützung in einem Erbscheinverfahren suchen. Wir unterstützen Sie gerne, bundesweit.

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