In der erbrechtlichen Praxis kommt es immer wieder zu Konstellationen, in denen der Wille des Erblassers zwar klar formuliert ist, seine Umsetzung aber durch das Verhalten des Erben faktisch vereitelt wird. Besonders konfliktträchtig sind dabei sogenannte bedingt oder befristet angeordnete Vermächtnisse, bei denen der Anspruch des Vermächtnisnehmers zwar bereits mit dem ersten Erbfall entsteht, seine Durchsetzbarkeit jedoch auf einen späteren Zeitpunkt – häufig den Tod des beschwerten Erben – verschoben ist. Veräußert der Erbe den vermachten Gegenstand – typischerweise eine Immobilie – noch während dieser Schwebezeit, stellt sich die zentrale Frage: Ist der Vermächtnisnehmer rechtlos gestellt oder greifen Schutzmechanismen des BGB? Die Antwort der Rechtsprechung ist eindeutig: Der Erbe kann sich nicht dadurch seiner Bindung entziehen, dass er den Vermächtnisgegenstand „zu Geld macht“.
Anfall und Fälligkeit des Vermächtnisses – eine häufig unterschätzte Differenzierung
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet strikt zwischen dem Anfall eines Vermächtnisses und seiner Fälligkeit. Gemäß § 2176 BGB fällt das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers an. Bereits zu diesem Zeitpunkt entsteht ein vollwertiger schuldrechtlicher Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten (§ 2174 BGB).
Die Fälligkeit dieses Anspruchs kann der Erblasser jedoch hinausschieben, etwa bis zum Tod des beschwerten Erben. Dogmatisch handelt es sich dabei regelmäßig um einen betagten Anspruch im Sinne von § 271 BGB, teilweise auch um ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis, wenn der Bedachte den Eintritt des Ereignisses erleben muss (§ 2177 BGB).
Für die Praxis entscheidend ist: Der Anspruch existiert bereits – er ist nur noch nicht durchsetzbar. Genau in dieser Phase entstehen die größten rechtlichen Risiken.
Stückvermächtnis oder Verschaffungsvermächtnis – die Weichenstellung für die Rechtsfolgen
Das Stückvermächtnis
Vermacht der Erblasser eine konkret individualisierte Sache aus seinem Vermögen, liegt ein Stückvermächtnis vor. Nach § 2169 Abs. 1 BGB ist ein solches Vermächtnis unwirksam, wenn der Gegenstand bereits bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr zur Erbschaft gehört.
Diese Vorschrift greift jedoch nicht, wenn die Sache – etwa das Grundstück – beim ersten Erbfall noch vorhanden war und erst danach veräußert wird. In diesem Fall liegt keine anfängliche, sondern eine nachträgliche Unmöglichkeit vor, die nach § 275 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist.
Das Verschaffungsvermächtnis
Anders verhält es sich, wenn der Erblasser erkennbar nicht an der konkreten Sache, sondern am wirtschaftlichen Wert interessiert war. Dann liegt ein Verschaffungsvermächtnis im Sinne von § 2170 BGB vor. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Gegenstand notfalls zu beschaffen oder Wertersatz zu leisten.
Gerade bei familieninternen Gestaltungen – etwa im Rahmen von Berliner Testamenten – tendiert die Rechtsprechung zu einer wertorientierten Auslegung zugunsten des Vermächtnisnehmers.
§ 2179 BGB – der Schlüssel zum Schutz in der Schwebezeit
Den entscheidenden dogmatischen Hebel bildet § 2179 BGB. Diese Norm erklärt zentrale Vorschriften des Schuldrechts für anwendbar, insbesondere § 160 BGB.
Damit wird klargestellt: Bereits vor Eintritt der Fälligkeit bestehen Rücksichtnahme- und Unterlassungspflichten. Der Erbe darf die künftige Erfüllung des Vermächtnisses nicht vereiteln.
Der Anspruch auf das Surrogat – § 285 BGB als Kerninstrument
Veräußert der Erbe das vermachte Grundstück an einen gutgläubigen Dritten, ist die Übereignung an den Vermächtnisnehmer objektiv unmöglich. Die Primärleistungspflicht erlischt. Gleichzeitig tritt jedoch § 285 BGB auf den Plan.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt diese Norm auch im Vermächtnisrecht. Bereits in der Grundsatzentscheidung BGHZ 75, 203 hat der BGH klargestellt, dass der Verkaufserlös als sogenanntes commodum ex negotiatione wirtschaftlich an die Stelle des Grundstücks tritt.
Der Vermächtnisnehmer kann daher Herausgabe des Netto-Kaufpreises verlangen – verschuldensunabhängig. Der Erbe darf den Erlös nicht behalten.
Schadensersatz wegen Vereitelung – § 2179 i.V.m. § 160 BGB
Reicht der Anspruch aus § 285 BGB nicht aus – etwa weil das Grundstück unter Wert verkauft oder der Erlös verbraucht wurde – kommt der Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung in Betracht.
Voraussetzung ist ein Verschulden des Erben im Sinne von § 276 BGB. Bei bewusster oder auch nur leichtfertiger Missachtung des Testaments ist dieses regelmäßig zu bejahen.
Der Schadensersatzanspruch zielt auf das positive Interesse: Der Vermächtnisnehmer ist so zu stellen, als wäre das Grundstück beim Bedingungseintritt noch vorhanden gewesen. Maßgeblich ist daher der Verkehrswert zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls. Der Bundesgerichtshof hat dies insbesondere in seinem Urteil vom 19.01.2000 – IV ZR 99/99 – eindrucksvoll bestätigt. Selbst eine testamentarisch erlaubte Veräußerung entbindet den Erben nicht von der Pflicht, den Erlös zugunsten des Nachvermächtnisses zu sichern.
Ergänzende Auslegung und richterliche Korrektur
Führt eine strenge Anwendung von § 2169 BGB zu einem sinnwidrigen Ergebnis, greifen die Gerichte häufig auf die ergänzende Auslegung nach § 2084 BGB zurück.
Nicht selten wird ein ursprünglich als Stückvermächtnis formulierter Wille in ein Wertersatz- oder Verschaffungsvermächtnis umgedeutet. Ziel ist es, den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu wahren und einen vollständigen Rechtsverlust des Bedachten zu vermeiden.
Abgrenzung zur Nacherbschaft
Wichtig ist die Abgrenzung zur Nacherbschaft nach § 2111 BGB. Während dort eine dingliche Surrogation eintritt und der Erlös automatisch Teil der Nacherbmasse wird, bleibt der Anspruch des Vermächtnisnehmers grundsätzlich schuldrechtlicher Natur. Im Insolvenzfall des Erben ist der Nacherbe daher besser geschützt als der Vermächtnisnehmer – ein Umstand, der bei der Testamentsgestaltung unbedingt berücksichtigt werden sollte.
Fazit
Das vereitelte bedingte Vermächtnis ist kein rechtliches Vakuum. Die Rechtsprechung – allen voran der Bundesgerichtshof – hat ein engmaschiges Schutzsystem entwickelt, das verhindert, dass der Erbe durch vorzeitige Veräußerung vollendete Tatsachen schafft. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers wandelt sich mit Eintritt der Unmöglichkeit entweder in einen Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach § 285 BGB oder – bei schuldhafter Vereitelung – in einen umfassenden Schadensersatzanspruch nach § 2179 BGB in Verbindung mit § 160 BGB. Mit dem 2. Erbfall geht die Haftung nach § 1967 BGB auf die Erbeserben über.
Wer ein Vermächtnis anordnet oder als Erbe mit einem solchen belastet ist, sollte die Tragweite dieser Rechtsprechung kennen. Eine fachkundige Beratung ist unerlässlich, um Haftungsrisiken zu vermeiden und den letzten Willen rechtssicher umzusetzen.


